Rechtsprechung
   BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 328/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1932
BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 328/85 (https://dejure.org/1986,1932)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1986 - VIII ZR 328/85 (https://dejure.org/1986,1932)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 328/85 (https://dejure.org/1986,1932)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1932) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Zahlung von Pachtzinsen - Wirksamkeit Kündigung des Unterpachtvertrags - Fehlende Zustimmung zur Unterverpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242, 542, § 556 Abs. 3, § 581
    Kündigung eines Unterpachtvertrages über Gewerberaum aus wichtigem Grund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 526
  • MDR 1987, 491
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 128/58
    Auszug aus BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 328/85
    (Ergänzung zum Senatsurteil vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 128/58 = LM BGB § 542 Nr. 1).

    Das Berufungsgericht hat, gestützt auf die Erwägungen des erkennenden Senats im Urteil vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 128/58 (in dem hier maßgeblichen Abschnitt B I 4 nur in LM BGB § 542 Nr. 1 abgedruckt) gemeint, der Beklagte sei aus wichtigem Grunde zur außerordentlichen Kündigung des Unterpachtvertrages vom 12. Dezember 1980 berechtigt gewesen.

  • BGH, 08.05.1972 - VIII ZR 36/71

    Kündigungsrecht des Mieters wegen eingeschränkter Erlaubnis zur Untervermietung

    Auszug aus BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 328/85
    Dem Unterpächter eines Gewerbebetriebes, der zugleich seine Existenzgrundlage bildet, ist es unzumutbar, das Unterpachtverhältnis aufrechtzuerhalten, wenn der Unterverpächter sich außer Stande sieht, die Erlaubnis des (Haupt-)Pächters zur Unterverpachtung beizubringen, wenn deshalb ein vertragswidriger Gebrauch der Pachtsache durch den Unterverpächter vorliegt (BGHZ 59, 3, 7) und daher die Gefahr der Auflösung des Hauptpachtvertrages mit der Rechtsfolge des § 556 Abs. 3 BGB besteht.
  • BGH, 09.10.1985 - VIII ZR 198/84

    Pflicht zur Untervermietung durch den Verkäufer einer Gaststätte

    Auszug aus BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 328/85
    Wegen der Unsicherheit, die nach dem Schreiben der Brauerei vom 27. Januar 1981 eingetreten war und bis zum Frühjahr 1983 andauerte, hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger Anspruch darauf, daß ihm die ausdrückliche Zustimmung nachgewiesen wurde, denn nur dadurch konnten klare Verhältnisse geschaffen werden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 198/84 = WM 1985, 1536 unter II 3 a bb).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2009 - 24 U 91/09

    Ansprüche des Hauptvermieters gegen den Untervermieter nach Beendigung des

    Denn in der bloßen Duldung liegt regelmäßig keine Erlaubnis (BGH NJW-RR 1987, 526; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rn. 1212 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2005 - 1 U 71/05

    Ersatz eines Mietausfallschadens durch die verspätete Rückgabe eines

    In einer bloßen Duldung der Gebrauchsüberlassung liegt in der Regel aber noch keine Erlaubnis gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB - und zwar selbst dann nicht, wenn der Vermieter mit dem Untermieter über den Abschluss eines unmittelbaren Vertrages zwischen beiden verhandelt (Kraemer in Bub/Treier a.a.O. III. A sowie Wolf/Eckert a.a.O., Rdnr. 1299 jeweils mit Hinweis auf BGH WuM 1987, 116= NJW-RR 1987, 526).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht