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   BGH, 09.04.1986 - VIII ZR 133/85   

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BGH, 09.04.1986 - VIII ZR 133/85 (https://dejure.org/1986,1064)
BGH, Entscheidung vom 09.04.1986 - VIII ZR 133/85 (https://dejure.org/1986,1064)
BGH, Entscheidung vom 09. April 1986 - VIII ZR 133/85 (https://dejure.org/1986,1064)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heizkostenabrechnung bei fremdbetriebener Zentralheizung; Heizkostenabrechnung, Fernwärme; Zentralheizung, Drittbetreibender; Drittlieferant

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betreiben der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage durch einen Dritten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verdunstungsprinzip zulässig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage - Betrieb durch Dritten - Heizkostenabrechnung

  • b44-karlsruhe.de PDF, S. 407 (Kurzinformation)

    Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip sind zur Verbrauchserfassung zulässig

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 3195
  • NJW-RR 1987, 8 (Ls.)
  • MDR 1986, 842
  • WM 1986, 893
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus BGH, 09.04.1986 - VIII ZR 133/85
    Mangels ordnungsgemäßer Abrechnung ist ein eventueller Nachzahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 1981 bis 31. Mai 1982 nicht fällig (Senatsurteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80 = WM 1982, 132), so daß die Klage insoweit als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden mußte.

    aa) Zu Unrecht macht diese geltend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei die Abrechnung nicht verständlich und nachvollziehbar, weil sie nicht die Voraussetzungen erfülle, die der erkennende Senat im Urteil vom 23. November 1981 (aaO.) für eine ordnungsgemäße Abrechnung gefordert habe.

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 229/88

    Begriff der Fernwärme

    Der erkennende Senat hat in einem Fall, in dem ein Dritter die dem Gebäudeeigentümer gehörende, in das Gebäude integrierte Heizungsanlage als Pächter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieb und die Kosten aufgrund entsprechender Lieferverträge den Mietern unmittelbar in Rechnung stellte, ausgeführt, bei einer derartigen Sachlage werde keine Fernwärme geliefert, sondern die Nutzer würden aus einer zentralen Heizungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV mit Wärme versorgt (Urteil vom 9. April 1986 - VIII ZR 133/85 = WM 1986, 893).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02

    Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter

    Die frühere Fassung der Anlage 3 Nr. 4 Buchst. c zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (Fassung vom 18. Juli 1979 - BGBl. 1979 I S. 1077, 1101) betraf nur die Versorgung mit "Fernwärme"; diese Voraussetzung war bei einer Lieferung von Wärme aus einer Anlage in dem zu versorgenden Gebäude nicht in jedem Falle gegeben (Senat, Urteil vom 9. April 1986 - VIII ZR 133/85, NJW 1986, 3195 unter II 1 b cc; vgl. BGHZ 109, 118, 125 f.).
  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 8/89

    Fälligkeit des Entgelts für die Lieferung von Fernwärme bei fehlender

    So liegt der Fall im Gegensatz zu dem durch Senatsurteil vom 9. April 1986 (VIII ZR 133/85 = WM 1986, 893) entschiedenen, in dem die Heizungsanlage im Eigentum des Gebäudeeigentümers stand, auch hier.
  • OLG Schleswig, 04.10.1990 - 4 REMiet 1/88
    Über die Frage, ob eine derartige "Korrektur" auch im Falle der Beklagten zu erfolgen hat, obwohl sie nur in derselben Liegenschaft umgezogen sind, hat das Landgericht zu befinden - Im übrigen entzieht sich die Verteilung von Heizkosten jedenfalls schon wegen der Eigenart der Verteilerschlüssel und wegen einer bislang nicht hinreichend exakten Meßtechnik (vgl. auch BGH, WuM 1986, 214 ) einer absoluten Richtigkeit im Sinne der Mathematik vermag somit auch keine "Pfennig-Gerechtigkeit" zu gewährleisten.
  • OLG Köln, 28.08.2013 - 11 U 209/12

    Nachforderungen eines Stromversorgers

    Die mit diesem Zähler ermittelten Verbrauchswerte sind unabhängig davon, ob die Beweislast im Rückforderungsprozess beim Kunden (BGH NJW 1986, 3195, 3197; NJW 2003, 1449; Steenbuck MDR 2010, 357, 360) oder beim Energieversorger liegt (BGH NJW 2005, 2919, 2922 Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Energie und Wasserversorgung, AVBEltV § 30 Rdn. 58, anders aber § 21 Rdn. 142), eine geeignete Berechnungsgrundlage; denn nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Zähler geeicht war.
  • AG Brandenburg, 22.06.2020 - 31 C 186/19

    Auch bei Realofferte ist HeizkostenV zu beachten!

    Somit erfasst § 1 Abs. 2 Nr. 2 HeizkostenVO nach seinem Wortlaut unterschiedslos alle Fälle, in denen jemand - aus welchem Rechtsgrund auch immer - für den Gebäudeeigentümer dessen zentrale Versorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und mit den jeweiligen Nutzern unmittelbar abzurechnen berechtigt ist ( BGH , Urteil vom 09.04.1986, Az.: VIII ZR 133/85, u.a. in: NJW 1986, Seiten 3195 ff. = Betrieb 1986, Seite 1770 = DWW 1986, Seite 147 = MDR 1986, Seite 842 = WM 1986, Seite 214 = WPM 1986, Seite 893 = ZMR 1986, Seite 275 ).

    Dieser sogenannte "Drittbetreiber" der Heizanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 HeizkostenVO darf aber nicht nach der AVBFernwärmeV bzw. einem Wärmekaufvertrag abrechnen ( BGH , Urteil vom 09.04.1986, Az.: VIII ZR 133/85, u.a. in: NJW 1986, Seiten 3195 ff. = Betrieb 1986, Seite 1770 = DWW 1986, Seite 147 = MDR 1986, Seite 842 = WM 1986, Seite 214 = WPM 1986, Seite 893 = ZMR 1986, Seite 275; LG Wuppertal , Urteil vom 21.07.1988, Az.: 9 S 597/87, u.a. in: WuM 1988, Seite 368 = BeckRS 1988, Nr. 07121 ).

    Es werden also nur die Heizungsbetriebskosten nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO hier dann berechnet ( BGH , Urteil vom 09.04.1986, Az.: VIII ZR 133/85, u.a. in: NJW 1986, Seiten 3195 ff.; LG Wuppertal , Urteil vom 21.07.1988, Az.: 9 S 597/87, u.a. in: WuM 1988, Seite 368 = BeckRS 1988, Nr. 07121; Fricke , CuR 2017, Seiten 42 ff.; Pfeifer , in: BeckOK Mietrecht, Schach/Schultz/Schüller, 20. Edition, Stand: 01.05.2020, § 1 HeizkostenVO, Rn. 44 f. und Rn. 48 f.; Zehelein , in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1 HeizkostenVO, Rn. 4; Drager , in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.01.2020, § 1 HeizkostenVO, Rn. 29; Schumacher , in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 104. EL Dezember 2019, § 1 HeizkostenVO, Rn. 15; Emmerich , in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage 2019, Kapitel III. Durchführung des Mietverhältnisses, Rn. 388 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 KN 5/02

    Feststellung der Nichtigkeit der Vorschriften einer kommunalen Satzung über die

    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Versorgungsanlage nicht integrierter Bestandteil des zu versorgenden Gebäudes oder Gebäudekomplexes (vgl. BGH NJW 1986, 3195, 3196) und der Betreiber nicht gleichzeitig Eigentümer oder Nutzer der zu versorgenden Grundstücke ist (vgl. dazu Schubart, Der Fernwärme-Begriff in der Heizkostenabrechnung, NJW 1985, 1682, 1684) und ferner die Planung zwar zunächst von einer feststehenden Abnehmerzahl ausgeht, aber der zu bedienende Konsumentenkreis eine Expansion zulässt (vgl. Wagener, a.a.O., S. 37), liegt unabhängig von der Entfernung zwischen der Heizquelle und den Abnehmern eine Versorgung mit Fernwärme im Sinne von § 17 Abs. 2 GO vor.
  • KG, 01.09.2009 - 27 U 76/08

    Wärmelieferungsvertrag mit 10-jähriger Bindungsfrist: Begriff der Fernwärme

    Unter der Geltung der HeizkostenV aus den Jahren 1981/1984 war dies allerdings umstritten, weil in § 1 Abs. 1 Nr. 1. und 2. HeizkostenV der Betrieb zentraler Heizungsanlagen einerseits der Lieferung von Fernwärme andererseits gegenübergestellt waren, woraus geschlossen wurde, dass Fernwärme dann nicht vorliegen könne, wenn die Wärmelieferung aus dem Betrieb der zentralen Heizungsanlage des Gebäudeeigentümers erfolgte (BGH NJW 1986, 3195, Rn 23 f nach juris).
  • KG, 09.11.1988 - 23 U 1842/88

    Anspruch auf Nachforderung wegen der Lieferung von Wärme ; Rechtmäßigkeit einer

    Für die Abrechnung der von ihr gelieferten Wärme sei nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. April 1986 - VIII ZR 133/85 - die AVB-FernwärmeV anwendbar.

    Zum Begriff der Fernwärme hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. April 1986 - VIII ZR 133/85 - (LM HeizkostenVO Nr. 1 = NJW 1906, 3195 = WM 1906, 214 = GE 1986, 601 = DB 1986, 1770 = MDR 1986, 842) unter II. 1. b) cc) Stellung genommen und ausgeführt: Eine Legaldefinition gibt es nicht.

  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 48/89

    Vorliegen von "Fernwärme" - Maßstab zur Einordnung von Wärme als "Fernwärme"

    So liegt der Fall im Gegensatz zu dem durch Senatsurteil vom 9. April 1986 (VIII ZR 133/85 = WM 1986, 893) entschiedenen, in dem die Heizungsanlage im Eigentum des Gebäudeeigentümers stand, auch hier.

    Soweit die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits außerdem grundsätzliche Bedenken gegen die nach dem Verdunstungsprinzip arbeitenden Heizkostenverteiler erhoben hat, wird auf § 18 Abs. 1 S. 4 AVB FernwärmeV und das Senatsurteil vom 9. April 1986 (VIII ZR 133/85 = WM 1986, 893, 895 unter II 2 b bb) verwiesen.

  • LG Hamburg, 13.10.2000 - 311 S 184/98

    Rechtsfolgen der Zugrundelegung einer abweichenden Wohnfläche bei einem

  • LG Frankfurt/Oder, 18.12.1998 - 16 S 185/98

    Übertragung der Wärmeversorgung für vermieteten Wohnraum auf Dritte (hier:

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZB 286/02
  • LG Düsseldorf, 11.08.2014 - 13 O 229/13

    Verpflichtung eines gewerblichen Mieters zur Nachzahlung von Betriebskosten und

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.07.1986 - 4 RE-Miet 4/85   

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OLG Hamm, 02.07.1986 - 4 RE-Miet 4/85 (https://dejure.org/1986,1755)
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OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Juli 1986 - 4 RE-Miet 4/85 (https://dejure.org/1986,1755)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebskostenverteilung für zentrale Heizungsanlage; Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale; Berücksichtigung nach ergänzender Vertragsauslegung

  • grundeigentum-verlag.de

    Vorrang der HeizkostenVO vor Mietvertrag; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Warmwasserkosten; Nebenkosten; Nebenkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; Nebenkostenpauschale; Heizkostenpauschale

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 535, 536 ; HeizkostenVO § 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • b44-karlsruhe.de PDF, S. 415 (Kurzinformation)

    Die Heizkostenverordnung hat Vorrang vor einer Vereinbarung über eine pauschale Abrechnung der Heizkosten

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB §§ 535, 536; HeizkostenVO § 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 8
  • MDR 1986, 1030
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Schleswig, 15.01.1986 - 6 REMiet 1/85

    Heizkostenabrechnung; Mietvertrag; Vereinbarung ; Abbedingung;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.1986 - 4 REMiet 4/85
    Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Bescheidung der Vorlagefrage aber abgelehnt, weil es die Rechtslage angesichts des klaren Wortlautes des § 2 Heizkostenverordnung für eindeutig geklärt ansieht im Sinne einer umfassenden Vorrangigkeit der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung, so daß es deswegen für einen Mietrechtsentscheid keine Veranlassung gesehen hat (Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 1986 Az. 6 RE-Miet 1/85).
  • KG, 01.04.2021 - 8 U 1099/20

    Geschäftsraummiete: Reduzierung des Mietzinsanspruchs bei staatlich angeordneter

    Der Heiz- und Warmwasserkostenanteil ist aus der vertraglichen Bruttowarmmiete herauszurechnen und gegebenenfalls als Vorauszahlung zu behandeln (BGH, aaO, Rn 18, 19 vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1988, 1293; OLG Hamm, WuM 1986, 267).
  • BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer Bruttowarmmiete; Wirksamkeit eines

    In zeitlicher Hinsicht ist die Verordnung auch auf Mietverträge anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - bereits vor ihrem Inkrafttreten am 1. März 1981 abgeschlossen wurden (vgl. die Überleitungsregelung des § 12 HeizkV in der Fassung vom 23. Februar 1981, BGBl. I S. 261, 296; OLG Hamm, WuM 1986, 267, 268 f.; BayObLG, NJW-RR 1988, 1293 f.).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2008 - 24 U 152/07

    Abgrenzung einer Nebenkostenpauschale von einer Nebenkostenvorauszahlung -

    Die Vereinbarung der so ausgestalteten Nebenkostenpauschale ist gemäß § 2 HKV unwirksam, da sie gegen die Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung (§§ 6,7 HKV) verstößt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1305; OLG Hamm NJW-RR 1987, 8; BayObLG NJW-RR 1988, 1293; Wolf/Eckert/Ball a.a.O. Rn. 491; Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Auflage 2005, Rn. 129).
  • LG Heidelberg, 25.02.2011 - 5 S 77/10

    Wohnraummiete: Heizkostennachforderung bei unwirksamer Pauschale im Wege der

    Eine solche Heizkostenpauschale ist unwirksam (OLG Hamm NJW-RR 1987, 8; Gramlich , Mietrecht, 11. Aufl. 2010, HeizkostenV § 2), denn nach § 2 HeizKV gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

    Der Vertrag ist insoweit lückenhaft (OLG Hamm NJW-RR 1987, 8 [9]).

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2005 - 24 U 198/04

    Ausgleich des Wohnvorteils für das weitere Bewohnen der im Miteigentum stehenden

    Eine abweichende rechtsgeschäftliche Vereinbarung wäre gemäß § 2 HeizkostVO nichtig (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2004, 694; OLG Hamm ZMR 1986, 436).
  • LG Hamburg, 28.04.2005 - 307 S 4/05

    Auszahlung eines Restbetrages der Mietkaution; Wirksamkeit des Abbedingens

    Aus § 2 HeizkostenVO ergibt sich, dass die Vorschriften der Heizkostenverordnung zwingend sind und aus diesem Grund nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abbedungen werden können (BGH, Urteil vom 20. Januar 1993, VIII ZR 10/92 , WuM 1993, 109; OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 1986, Az: 6 RE-Miet 1/85, WuM 1986, 330 [OLG Schleswig 15.01.1986 - 6 RE Miet 1/85]; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 1986, 4 RE-Miet 4/85, WuM 1986, 267, 268f. [OLG Hamm 02.07.1986 - 4 RE Miet 4/85]; BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 1988, RE-Miet 3/88, WuM 1988, 257; Bub/TreierA/.

    Das Verbot abweichender vertraglicher Vereinbarungen gilt für jedwede Vertragsausgestaltung hinsichtlich der Heizkostenabrechnung (so ausdrücklich OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 1986, 4 RE-Miet 4/85, WuM 1986, 267, 269 [OLG Hamm 02.07.1986 - 4 RE Miet 4/85]; zustimmend BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 1988, RE-Miet 3/88, WuM 1988, 257), also auch für eine vertragliche Abbedingung von § 12 HeizkostenVO.

  • BayObLG, 23.06.1988 - REMiet 3/88
    Anders als in dem vom Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 2.7.1986 (NJW-RR 1987, 8 = WuM 1986, 267 ) und dem im Beschluß des OLG Schleswig vom 15.1.1986 (WuM 1986, 330 ) behandelten Fall der Vereinbarung einer Heizkostenpauschale würden bei der Vereinbarung eines Pauschalmietzinses Heizkosten nicht geschuldet.
  • OLG Koblenz, 08.05.1987 - 4 W RE 800/86
    Der Maßstab hierfür wird dem Mietvertrag zu entnehmen sein, gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 8 ).
  • AG Berlin-Schöneberg, 05.07.2000 - 17 C 673/99

    Nichtbestehen eines Anspruchs auf Nachzahlung von Heizkosten und Wasserkosten

    Das OLG Hamm hat mit Rechtsentscheid vom 2.7.1986 (OLGZ 1987, 121; anschließend BayObLG WM 1988, 257) Folgendes ausgeführt:.
  • OLG Koblenz, 08.05.1987 - 4 W - RE 800/86

    Entscheidung über einen Vorlagebeschluss in mietrechtlichen Fragen; Möglichkeit

    Der Maßstab hierfür wird dem Mietvertrag zu entnehmen sein, gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 8 [OLG Hamm 02.07.1986 - 4 RE-Miet 4/85] ).
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