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   OLG Stuttgart, 19.05.1987 - 8 W 89/87   

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OLG Stuttgart, 19.05.1987 - 8 W 89/87 (https://dejure.org/1987,3766)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.1987 - 8 W 89/87 (https://dejure.org/1987,3766)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Mai 1987 - 8 W 89/87 (https://dejure.org/1987,3766)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufstellung eines Schneeräumplans durch Wohnungseigentümer als ordnungsgemäße Verwaltung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schneeräum- und Streupflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 976
  • MDR 1987, 847
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 31.08.1981 - 15 W 38/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.1987 - 8 W 89/87
    b) Aus diesen Erwägungen vermag der Senat nicht der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung zu folgen, daß Wohnungseigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluß, sondern nur aufgrund einer Vereinbarung zur tätigen Mitwirkung bei der Erfüllung der Schneeräum- und Streupflicht - sei es durch eigenhändige Tätigkeit oder durch Beauftragung eines Dritten - herangezogen werden können (OLG Hamm MDR 82, 150; Augustin, Wohnungseigentumsgesetz, § 21 Rz. 45; Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz 6. Aufl. § 21 Rz. 90; Palandt aaO. § 21 Anm. 3).

    aa) Nicht überzeugend ist die Begründung des OLG Hamm (MDR 82, 150), daß es für eine Heranziehung der Wohnungseigentümer zur tätigen Mitwirkung bei der Erfüllung der Streupflicht durch Mehrheitsbeschluß an der rechtlichen Grundlage fehle, weil das Gesetz davon ausgehe, daß die Eigentümer zu der gemeinschaftlichen Verwaltung durch anteilige Geldleistungen beizutragen hätten.

    bb) Darüberhinaus kann dem OLG Hamm (MDR 82, 150) auch nicht darin gefolgt werden, daß die in den Entscheidungen KG OLGZ 78, 146 und OLG Hamm OLGZ 80, 261 aufgestellten Grundsätze auch im Fall der tätigen Mitwirkung bei der Erfüllung der Streupflicht anzuwenden seien.

    cc) Daraus, daß der Senat die Heranziehung der Wohnungseigentümer zu tätiger Mitwirkung bei der Erfüllung der Streupflicht durch Mehrheitsbeschluß im Gegensatz zu der Entscheidung des OLG Hamm (MDR 82, 150) für zulässig hält, ergibt sich keine Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof gem. § 28 FGG.

    Das OLG Hamm (MDR 82, 150) hat den angegriffenen Beschluß über die Durchführung des Winterdiensts schon wegen ungleichmäßiger Belastung der einzelnen Wohnungseigentümer für ungültig erklärt und seine Ansicht über die Unzulässigkeit der Heranziehung zu persönlichen Leistungen durch Mehrheitsbeschluß lediglich als weitere Begründung angefügt.

    Dagegen verbleibt es hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten für alle drei Rechtszüge bei dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, was sich daraus rechtfertigt, daß die Rechtsmittel wegen der Entscheidung des OLG Hamm (MDR 82, 150) und der ihr folgenden Literatur aus der Sicht der Antragsteller nicht aussichtslos erscheinen mußten.

  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 49/83

    Streupflicht von Wohnungseigentümern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.1987 - 8 W 89/87
    Die Miteigentümer sind gemeinsam mit der Räum- und Streupflicht belastet (BGH NJW 85, 484).
  • KG, 15.04.1977 - 1 W 1151/77

    Verpflichtung der Eigentümer zur tätigen Mithilfe bei der Instandhaltung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.1987 - 8 W 89/87
    bb) Darüberhinaus kann dem OLG Hamm (MDR 82, 150) auch nicht darin gefolgt werden, daß die in den Entscheidungen KG OLGZ 78, 146 und OLG Hamm OLGZ 80, 261 aufgestellten Grundsätze auch im Fall der tätigen Mitwirkung bei der Erfüllung der Streupflicht anzuwenden seien.
  • BGH, 27.05.1960 - V ZB 6/60
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.1987 - 8 W 89/87
    Eine Abweichung liegt nur vor, wenn die Rechtsansicht, von der das OLG abweichen will, die Grundlage jener Entscheidung gebildet hat, die Entscheidung also auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen muß (so BGH NJW 60, 1621 zu § 79 Abs. 2 GBO).
  • OLG Hamm, 05.02.1980 - 15 W 277/79

    Ungültigerklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.1987 - 8 W 89/87
    bb) Darüberhinaus kann dem OLG Hamm (MDR 82, 150) auch nicht darin gefolgt werden, daß die in den Entscheidungen KG OLGZ 78, 146 und OLG Hamm OLGZ 80, 261 aufgestellten Grundsätze auch im Fall der tätigen Mitwirkung bei der Erfüllung der Streupflicht anzuwenden seien.
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 161/11

    Wohnungseigentum: Ermessen der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Sanierung

    Die Mehrheitsmacht kann schließlich auch nicht auf die Überlegung gestützt werden, dass die Wohnungseigentümer ohnehin verkehrssicherungspflichtig seien und die Hausordnung deshalb keine neuen Pflichten begründe (so OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 976, 977; Heinemann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 57; Elzer, ZMR 2006, 733, 737).
  • OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99

    Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

    Dies ist für die Vorschrift des § 28 Abs. 2 FGG allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 96, 198 [201]; BGH NJW-RR 1989, 73 [74]; OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 976 [978]; Keidel/ Winkler/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 28 FGG, Rdn. 18 mit weit. Nachw.).
  • OLG Köln, 12.11.2004 - 16 Wx 151/04

    Unbestimmter Eigentümerbeschluss zur unentgeltlichen Gartenpflege in Eigenarbeit

    Von der wohl h. M. wird dies verneint, soweit die Mithilfe über das hinausgeht, was typischerweise Gegenstand einer Hausordnung i. S. d. § 21 Abs. 5 Nr. 1 ist, also mehr erfasst als z. B. die turnusmäßige Treppenhaus- und Gehwegreinigung sowie die Winterdienste (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1992, 343; OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976; OLG Hamm DWE 1987, 63; Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand; noch weitergehender Wenzel NZM 2004, 542: keine Möglichkeit zur Verpflichtung im Beschlusswege, weil der einzelne Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 WEG nur Beiträge schulde und deswegen keine Kompetenz der Eigentümerversammlung bestehe, Dienstleistungen zu beschließen).
  • BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91

    Vom Verwalter aufgestellte Hausordnung

    In diesem Fall stellt die Hausordnung keine Vereinbarung dar, kann also durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer abgeändert werden (OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976; Weitnauer WEG 7. Aufl. Rn. 14, Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. Rn. 21, Augustin WEG Rn. 43, Palandt/Bassenge 50. Aufl. Rn. 5, jeweils zu § 21 WEG); dies sieht hier die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich vor.

    Die Frage, ob die Wohnungseigentümer ganz allgemein verpflichtet werden können, bestimmte Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen persönlich zu erbringen oder durch Dritte auf ihre Kosten erbringen zu lassen, und ob es dazu einer Vereinbarung bedarf oder dies auch durch Mehrheitsbeschluß möglich ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Soergel/Stürner § 21 Rn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere KG OLGZ 1978, 146, OLG Hamm OLGZ 1980, 261 und MDR 1982, 150, aber auch OLG Hamm DWE 1987, 63 - nur Leitsatz - und OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976).

    Er hält es nicht von vorneherein für ausgeschlossen, daß solche Reinigungsarbeiten von beschränktem Umfang, die in vergleichbaren Mietshäusern auch heute noch vielfach von den Mietern erledigt werden, den Wohnungseigentümern grundsätzlich auch durch Mehrheitsbeschluß übertragen werden können; eine solche Regelung ist auch in Wohnungseigentumsanlagen nicht selten und kann daher als eine von der überwiegenden Zahl der Wohnungseigentümer für zumutbar und angemessen erachtete Regelung angesehen werden, deren Anordnung sich als eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt (ebenso Soergel/Stürner § 21 Rn. 4; Korff DWE 1986, 72/73; vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976/978).

  • LG Frankfurt/Main, 11.06.2014 - 13 S 168/13

    Verwalter darf nicht mit Erstellung einer Hausordnung beauftragt werden

    Teilweise wird dieses bejaht (OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976; Niedenführ/Vandenhouten § 21 Rn 56; Jennißen/Heinemann § 21 Rn 53).
  • AG Bonn, 30.01.2015 - 27 C 144/14

    Befugnis der Gemeinschaft; Rauchmelder

    Insofern legt die Eigentümergemeinschaft dem einzelnen Eigentümer Pflichten nicht konstitutiv auf, sondern überwacht lediglich die Durchführung einer den einzelnen Eigentümer schon von Gesetzes wegen treffenden Handlungspflicht (so etwa OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 976, 977; Heinemann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 57; Elzer, ZMR 2006, 733, 737).
  • LG Frankfurt/Main, 21.05.2014 - 13 S 168/13

    Keine Beschlusskompetenz zur Aufstellung einer Hausordnung durch den Verwalter

    Teilweise wird dieses bejaht (OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976 ; Niedenführ/Vandenhouten § 21 Rn 56; Jennißen/Heinemann § 21 Rn 53).
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