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   BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86   

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https://dejure.org/1986,1538
BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86 (https://dejure.org/1986,1538)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1986 - V ZR 41/86 (https://dejure.org/1986,1538)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1986 - V ZR 41/86 (https://dejure.org/1986,1538)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenberechnung bei Erledigung der Hauptsache - Verfassungsmäßigkeit einer Kündigung nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) - Kündigung eines Mietverhältnisses oder Pachtverhältnisses wegen Eigenbedarf oder Interesse des Eigentümers an einer anderweitigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 564 a Abs. 1 S. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 395
  • WM 1986, 1419
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 14.07.1981 - Allg. Reg. 32/81
    Auszug aus BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86
    Sie muß daher grundsätzlich vom Erklärenden unterschrieben und, da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, in dieser Form dem Erklärungsempfänger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugegangen sein (vgl. BGH Urt. v. 30. Mai 1962, VIII ZR 173/61, LM BGB § 566 Nr. 7 = NJW 1962, 1388, 1389; BayObLG - RE -, NJW 1981, 2197, 2198 f; MünchKomm/Förschler 2. Aufl. § 126 Rdn. 16).

    Hat allerdings der Prozeßbevollmächtigte des Vermieters oder Verpächters die Kündigung selbst ausgesprochen oder führt dieser, wie im vorliegenden Fall, als Rechtsanwalt den Prozeß selbst, so wird dem Formerfordernis im allgemeinen auch dann Genüge getan, wenn der Anwalt den Beglaubigungsvermerk auf der der anderen Partei nach den oben genannten Vorschriften zugestellten Abschrift des Schriftsatzes unterschrieben hat (vgl. zu § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB: OLG Zweibrücken OLGZ 1981, 350, 352; BayObLG NJW 1981, 2197, 2198 f; OLG Hamm NJW 1982, 452, 453 [OLG Hamm 23.11.1981 - 4 ReMiet 8/81], jeweils m.w.N.; ebenso Stang a.a.O. § 7 Rdn. 2).

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 761/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerungen der Briefbeförderung und

    Auszug aus BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86
    Das Berufungsgericht hält zwar einen Kündigungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl I 1013 - im folgenden: Kündigungsänderungsgesetz (KÄndG) -) für nicht dargelegt; es meint aber, das Pachtverhältnis zwischen den Parteien sei durch die Kündigung des Klägers vom 2. März 1978 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 1983 (§ 22 BKleingG) aufgelöst worden: Ein solcher Kündigungsgrund sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1979 (BVerfGE 50, 1 ff) bereits von Anfang an verfassungsrechtlich geboten gewesen und könne deshalb in bereits anhängigen Verfahren berücksichtigt werden, ohne daß hierfür eine neue (bis zum 30. November 1984 laufende) Kündigungsfrist nach § 9 Abs. 2 BKleingG einzuhalten sei.

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, es obliege der Entscheidung des Gesetzgebers, wie er den verfassungsrechtlichen Bedenken abhelfe; dies schließe die Frage ein, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen bei zeitlich unbefristeten Verträgen neben dem Eigenbedarf auch das Interesse des Eigentümers an einer anderweitigen Verwertung des Grundstücks als Kündigungsgrund anerkannt werden solle (BVerfGE 50, 1, 40).

  • OLG Zweibrücken, 17.02.1981 - 3 W 191/80
    Auszug aus BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86
    Hat allerdings der Prozeßbevollmächtigte des Vermieters oder Verpächters die Kündigung selbst ausgesprochen oder führt dieser, wie im vorliegenden Fall, als Rechtsanwalt den Prozeß selbst, so wird dem Formerfordernis im allgemeinen auch dann Genüge getan, wenn der Anwalt den Beglaubigungsvermerk auf der der anderen Partei nach den oben genannten Vorschriften zugestellten Abschrift des Schriftsatzes unterschrieben hat (vgl. zu § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB: OLG Zweibrücken OLGZ 1981, 350, 352; BayObLG NJW 1981, 2197, 2198 f; OLG Hamm NJW 1982, 452, 453 [OLG Hamm 23.11.1981 - 4 ReMiet 8/81], jeweils m.w.N.; ebenso Stang a.a.O. § 7 Rdn. 2).
  • BGH, 30.05.1962 - VIII ZR 173/61

    Vertragsschluß bei Übersendung des Mietvertrages - Einwand der

    Auszug aus BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86
    Sie muß daher grundsätzlich vom Erklärenden unterschrieben und, da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, in dieser Form dem Erklärungsempfänger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugegangen sein (vgl. BGH Urt. v. 30. Mai 1962, VIII ZR 173/61, LM BGB § 566 Nr. 7 = NJW 1962, 1388, 1389; BayObLG - RE -, NJW 1981, 2197, 2198 f; MünchKomm/Förschler 2. Aufl. § 126 Rdn. 16).
  • BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75

    Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post

    Auszug aus BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86
    Die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers ist deswegen unverzichtbar (BGHZ 67, 271, 277 m.w.N.; BVerwG NJW 1981, 2712 [BVerwG 20.02.1981 - 7 C 29/78]).
  • BVerwG, 20.02.1981 - 7 C 29.78

    Verpflichtung der Deutschen Bundespost zur Zustellung von

    Auszug aus BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86
    Die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers ist deswegen unverzichtbar (BGHZ 67, 271, 277 m.w.N.; BVerwG NJW 1981, 2712 [BVerwG 20.02.1981 - 7 C 29/78]).
  • OLG Hamm, 23.11.1981 - 4 REMiet 8/81

    Erhebung einer Räumungsklage und gleichzeitige Kündigung des Mietverhältnisses

    Auszug aus BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86
    Hat allerdings der Prozeßbevollmächtigte des Vermieters oder Verpächters die Kündigung selbst ausgesprochen oder führt dieser, wie im vorliegenden Fall, als Rechtsanwalt den Prozeß selbst, so wird dem Formerfordernis im allgemeinen auch dann Genüge getan, wenn der Anwalt den Beglaubigungsvermerk auf der der anderen Partei nach den oben genannten Vorschriften zugestellten Abschrift des Schriftsatzes unterschrieben hat (vgl. zu § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB: OLG Zweibrücken OLGZ 1981, 350, 352; BayObLG NJW 1981, 2197, 2198 f; OLG Hamm NJW 1982, 452, 453 [OLG Hamm 23.11.1981 - 4 ReMiet 8/81], jeweils m.w.N.; ebenso Stang a.a.O. § 7 Rdn. 2).
  • BGH, 05.03.1954 - VI ZB 21/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86
    Aus ähnlichen Gründen läßt es - wie die Oberlandesgerichte Zweibrücken und Hamm gleichfalls zu Recht hervorheben - die Rechtsprechung auch genügen, wenn nur die vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig beglaubigte Abschrift einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift bei Gericht eingeht (RGZ 119, 62, 63; BGH Beschl. v. 5. März 1954, VI ZB 21/53, LM ZPO § 519 Nr. 14; BAG NJW 1979, 183).
  • BGH, 25.01.1967 - VIII ZR 173/64
    Auszug aus BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86
    Lediglich hinsichtlich der Ausführung der Zustellung wird in § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung - und damit auch auf § 170 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH Urt. v. 25. Januar 1967, VIII ZR 173/64, NJW 1967, 823, 824) - verwiesen.
  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
    Auszug aus BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86
    Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1979, BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76] = NJW 1980, 985 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76], und des beschließenden Senats vom 21. März 1980, V ZR 41/78, NJW 1980, 2084, zunächst das Verfahren am 22. Januar 1981 ausgesetzt.
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BAG, 30.05.1978 - 1 AZR 664/75

    Rechtsmittelschrift - Rechtsmittelbegründungsschrift - Postulationsfähiger

  • RG, 11.11.1927 - III B 17/27

    Berufungsbegründung. Form

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Die Abschrift des Schriftsatzes stellt damit unter diesen Umständen eine eigenhändig unterzeichnete und die Schriftform wahrende Erklärung dar (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - Rn. 28; BGH 4. Juli 1986 - V ZR 41/86 - zu II 3 der Gründe) .
  • AG Wiesbaden, 12.03.2013 - 92 C 4921/12

    Kündigung eines Mietverhältnisses: Erfüllung des Schriftformerfordernis bei

    Hat der Prozessbevollmächtigte des Vermieters die Kündigung selbst ausgesprochen und führt dieser als Rechtsanwalt den Prozess selbst, so wird dem Formerfordernis im Allgemeinen auch dann genüge getan, wenn der Anwalt den Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift des Schriftsatzes unterschrieben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.1986, V ZR 41/86, zitiert nach Juris, Randziffer 16 und 17 der Juriszitierung; Sternel, Mietrecht aktuell 4. Auflage, Randnummer X 38; Zöller ZPO, 29. Auflage, § 133 Randziffer 1).
  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung -

    Er muss daher gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben und - da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt - in dieser Form auch dem Erklärungsempfänger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehen (BGH 4. Juli 1986 - V ZR 41/86 - WM 1986, 1419; LAG Niedersachsen 30. November 2001 - 10 Sa 1046/01 - LAGE BGB § 623 Nr. 2).

    Die Abschrift des Schriftsatzes stellt damit unter diesen Umständen eine eigenhändig unterzeichnete und die Schriftform wahrende Erklärung dar (BGH 4. Juli 1986 - V ZR 41/86 - aaO zur Kündigung nach § 7 BKleingG; LAG Niedersachsen 30. November 2001 - 10 Sa 1046/01 - aaO; ErfK/Preis §§ 125 - 127 BGB Rn. 19).

  • BGH, 25.03.1987 - VIII ZR 71/86

    Kündigung des Pachtverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Pächters

    Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß die entsprechend § 2 Nr. 2 des Pachtvertrages etwa erforderliche Schriftform dadurch gewahrt ist, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine beglaubigte Abschrift des die fristlose Kündigung enthaltenden Schriftsatzes erhalten hat (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1986 - V ZR 41/86 = WM 1986, 1419, 1420 unter 3.).
  • LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 900/03

    Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original

    Mit anderen Worten, eine Kündigungserklärung nach § 623 BGB muß nicht nur in der vorgeschriebenen Form "erstellt", sondern auch "zugegangen" sein (BGH v. 04.07.1986 - V ZR 41/86, WM 1986, 1419 = ZMR 1987, 56; zust. Müller-Glöge/v. Senden, AuA 2000, 199, 202).
  • LAG Hamm, 27.04.2004 - 19 Sa 90/04

    Streitgegenstand - Feststellungsklage - Empfangsvollmacht bei Kündigung -

    Dabei reicht grundsätzlich die Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Schriftsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1986- VZR 41/86 = NJW-RR 1987, S. 395, ErfK- Preis, § 125 bis 127 Rn. 19; ErfK-Müller/Glöge, § 623 Rn. 22).
  • LAG Hamm, 27.05.2020 - 6 Sa 101/20

    Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags; Vergleichbarkeit eines

    d) Der Kläger hat die Beendigungserklärung mit seiner Klage vom 20. Mai 2019, der Beklagten zugestellt am 21. Juni 2019, gemäß § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 und 4 TV-L schriftlich (zur Einhaltung der Schriftform gemäß § 126 BGB im Falle einer Erklärung per anwaltlichem Schriftsatz: BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05; BGH 4. Juli 1986 - V ZR 41/86) unter Einhaltung der Dreimonatsfrist rechtzeitig vor dem 31. Januar 2021 (statt aller hierzu: Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 94. AL 03/2020, § 47 Nr. 3, Rdn. 5) abgegeben.
  • LAG Niedersachsen, 30.11.2001 - 10 Sa 1046/01

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

    Im Hinblick auf den vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten selbst unterschriebenen Beglaubigungsvermerk stellt daher auch die Abschrift des Schriftsatzes vom 10.04.2001 eine eigenhändig unterzeichnete Kündigungserklärung dar und wahrt die Schriftform des § 623 BGB (vgl. BGH, 04.07.1986, V ZR 41/86 , WM 1986, S. 1419 für die Schriftform der Kündigung nach § 7 BKleingG ).
  • AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18

    Verspätungen der Bank sind dem Mieter nicht anzulasten

    "Ist die Kündigung in einem prozessualen Schriftsatz enthalten, ist der Zugang einer vom Erklärenden unterzeichneten Abschrift des Schriftsatzes beim Gegner erforderlich; die Zustellung einer nur beglaubigen Abschrift genügt auch im Hinblick auf § 132 Abs. 1 BGB nicht (BGH ZMR 1987, 56).".
  • AG Halle/Saale, 20.07.1994 - 92 C 103/94
    Wenn das Gesetz, wie hier, die Schriftform der Kündigung vorschreibt, dann muss dem Kündigungsempfänger die Kündigung auch in dieser Form, und zwar im Original oder, wenn sie in einer notariellen Urkunde oder in einem Prozessvergleich enthalten ist, in einer Ausfertigung dieser Urkunde zugehen (vgl. BGH, WuM 1987, 209 , BGHZ 48, 374, 377).
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