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OLG Hamm, 21.09.1987 - 6 U 455/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 798
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.10.1964 - VI ZR 146/63
Aufsichtspflicht bei Unterbringung in Jugendheim - Streitwert bei …
Auszug aus OLG Hamm, 21.09.1987 - 6 U 455/86
So hat der Bundesgerichtshof (VersR 1965, 48), worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, entschieden, daß an die Aufsichtspflicht eines Heimes für schwer erziehbare Kinder sehr strenge Anforderungen zu stellen sind.Um die Einflußmöglichkeit nicht zu verlieren, können sich allzu strenge Maßnahmen verbieten; den Aufsichtspflichtigen ist auch im Rahmen des § 832 BGB ein gewisser Freiraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen zu belassen (BGH VersR 1965, 48; 1980, 279).
- OLG Karlsruhe, 30.03.2006 - 12 U 298/05
Amtshaftung: Analoge Anwendung der deliktischen Haftung für …
Welche Maßnahmen dabei zumutbar sind, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des insgesamt angestrebten Erziehungsziels entscheiden; den Aufsichtspflichtigen ist ein gewisser Freiraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen zu belassen (OLG Dresden aaO., OLG Hamm NJW-RR 1988, 798). - OLG Dresden, 04.12.1996 - 6 U 1393/96
Amtshaftung des Heimträgers
An die Aufsichtspflicht eines Heimes für schwererziehbare Kinder ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen (BGH, VersR 1965, 48 ; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 798).Den Aufsichtspflichtigen ist auch im Rahmen des § 832 BGB -und nichts anderes gilt bei Anwendung des § 839 BGB - ein gewisser Freiraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen zu belassen (BGH, VersR 1965, 48 ; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 798).
- LG Zweibrücken, 06.09.2005 - 3 S 4/05
Haftung des Aufsichtspflichtigen: Umfang der Aufsichtspflicht des Trägers eines …
Dem Aufsichtspflichtigen ist im Rahmen des § 832 BGB allerdings ein gewisser Freiraum für vertretbare pädagogische Maßnahmen zu belassen (OLG Hamm, NJW-RR 88, 798 ff).
- OLG Hamm, 16.09.1999 - 6 U 92/99
Gegenstand, Inhalt und Grenzen elterlicher Aufsichtspflicht; Gefahren durch …
Denn ein normal entwickeltes Kind braucht gewisse Freiräume pädagogisch vertretbarer Maßnahmen, die sich aus den Erziehungszielen der §§ 1631 Abs. 1 und 1626 Abs. 2 BGB ergeben (BGH VersR 84, 968; Hamm NJW-RR 88, 798). - OLG Hamburg, 08.04.1988 - 1 U 157/86
Schwer erziehbare Fürsorgezöglinge; Aufsichtspflicht der Erzieher; Heim
Ähnlich OLG Hamm (Urteil Ä 6 U 455/86 Ä v 21.9. 87, in NJW-RR 1988 Heft 13 S. 798). - AG Königswinter, 17.10.2001 - 9 C 183/00
Haftung für vermutetes Verschulden bei Verletzung der Aufsichtspflicht; …
Insbesondere ist bei Heimen für schwer erziehbare Kinder im schulpflichtigen Alter an ein sehr strenges Maß an die Aufsichtspflicht anzulegen (vgl. BGH Versicherungsrecht 1965 Seite 48 ff; BGH NJW-RR 1988 Seite 798ff). - OLG Stuttgart, 21.12.1990 - 7 U 148/90
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls; Feststellung der Ursache …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Bad Kreuznach, 03.08.2001 - 2 O 264/00
Verletzung der Aufsichtspflichts schwer erziehbarer Kinder wegen Verursachung von …
Maßgeblich ist danach eine Art der Erziehung, die geeignet ist, der Neigung der Aufsichtsbedürftigen, Straftaten zu begehen, entgegenzuwirken (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 798 [OLG Hamm 21.09.1987 - 6 U 455/86] ). - OLG Hamm, 27.04.1989 - 27 U 38/89
Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht
Bei Kindern, die sich als schwer erziehbar erwiesen haben, sind erhöhte Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen (vgl. zum Problemkreis z. B. BGH, VersR 86, 1210 [hier: I (146) 66 b-c]; VersR 80, 278 [hier: I (146) 61 a-b]; 84, 968 [hier: I (146) 67 f; OLG Hamm, NJW-RR 88, 798).