Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.06.1988

Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1988 - KZR 17/87   

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https://dejure.org/1988,645
BGH, 03.05.1988 - KZR 17/87 (https://dejure.org/1988,645)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1988 - KZR 17/87 (https://dejure.org/1988,645)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1988 - KZR 17/87 (https://dejure.org/1988,645)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Satzung - Wettbewerbsverbot - Gesellschafter - Sonderrecht

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Treuepflicht in der GmbH, Vertragliches Wettbewerbsverbot, Während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, Wettbewerbsverbot der Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 1
    Kartellrechtliche Beurteilung eines einem Gesellschafter durch Gesellschaftssatzung auferlegten Wettbewerbsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 104, 246
  • NJW 1988, 2737
  • NJW-RR 1988, 1305 (Ls.)
  • ZIP 1988, 1080
  • MDR 1988, 936
  • DNotZ 1989, 238
  • WM 1988, 1360
  • BB 1988, 1619
  • DB 1988, 2091
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 242/82

    Wettbewerbsverbot in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - KZR 17/87
    Nach einem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes droht einem Unternehmen die Gefahr, von innen her ausgehöhlt zu werden, auch von einem die Gesellschaft beherrschenden Mehrheitsgesellschafter, wenn dieser außerhalb der Gesellschaft in derselben Branche unternehmerisch tätig wird (BGHZ 89, 162, 166) [BGH 05.12.1983 - II ZR 242/82].

    Hinzu kommt, daß der maßgebliche Einfluß auf die Geschäftsführung es dem Gesellschafter ermöglicht, gesellschaftsinterne Informationen zu erlangen und zu Lasten der Gesellschaft auszubeuten, die ihm als Gesellschafter nach § 51 a Abs. 2 GmbHG aus Gründen des Wettbewerbs vorenthalten werden könnten (vgl. BGHZ 89, 162, 166) [BGH 05.12.1983 - II ZR 242/82].

  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 168/79

    Süssen - Konzerneingangsschutz, Treuepflicht

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - KZR 17/87
    Die Möglichkeiten hierzu sind vielfältig; im Interesse des Gesellschafters, der das Konkurrenzprodukt vertreibt, kann eine zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit erforderliche Rationalisierung der Produktion oder eine Ergänzung des Angebots um neu entwickelte Produkte ebenso unterbleiben wie die Erschließung neuer und die Ausnutzung vorhandener Marktchancen; hierbei kann in vielen Fällen der objektive Maßstab für die jeweils sachgerechte Maßnahme und für die Frage einer Benachteiligung und deren Ausgleich fehlen (vgl. BGHZ 80, 69, 74).
  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Lancôme / Etos

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - KZR 17/87
    Hierfür wären zumindest nähere Angaben zum Markt für die fragliche Ware und zur Stellung erforderlich gewesen, die die Beteiligten auf ihm einnehmen oder einnehmen würden, wenn es das Wettbewerbsverbot nicht gäbe (vgl. EuGH Urt. vom 10. Juli 1980 - Rs 99/79, NJW 1981, 1151, 1152).
  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - KZR 17/87
    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 (Rs 19/77, WuW EWG/MUV 421 - Miller International Schallplatten GmbH), in dem es um die Wirksamkeit einer Exportverbotsklausel ging, kann die Revision nichts anderes herleiten.
  • BGH, 21.02.1978 - KZR 6/77

    Verhältnis des Wettbewerbsverbots gem. § 112 HGB zu § 1 GWB

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - KZR 17/87
    Der Senat hat aus diesem Grunde in einem Wettbewerbsverbot, das nach § 112 HGB den alleinigen geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft traf, keinen Verstoß gegen § 1 GWB gesehen (vgl. BGHZ 70, 331, 336) [BGH 21.02.1978 - KZR 6/77].
  • BGH, 27.05.1986 - KZR 32/84

    Zulässigkeit von Produktions-, Bezugs- und Vertriebsbindungen

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - KZR 17/87
    Hierbei geht es nicht darum, das Unternehmen vor dem freien Wettbewerb zu schützen, dem es sich wie jedes andere stellen muß; das Wettbewerbsverbot soll vielmehr verhindern, daß ein Gesellschafter das Unternehmen von innen her aushöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerb zugunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet (vgl. Sen.Urt. vom 27. Mai 1986 - KZR 32/84, WuW/E BGH 2285, 2288 - Spielkarten = WM 1986, 1422, 1424; Beschluß vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, 2273 - Taxigenossenschaft = WM 1986, 1572, 1573).
  • BGH, 21.02.1983 - II ZR 183/82

    Ersatzanspruch für vertraglich zustehende Provisionen einer GmbH - Haftung eines

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - KZR 17/87
    Wenn ein solcher Einfluß besteht, ist zu befürchten, daß der Geschäftsführer seine Pflicht vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der GmbH berühren, allein deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben (vgl. BGH Urt. vom 21. Februar 1983 - II ZR 183/82, WM 1983, 498, 499).
  • BGH, 23.02.1978 - II ZR 37/77

    Nichtigkeitsklage gegen Genossenschaftsbeschlüsse

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - KZR 17/87
    1., 2. Die Klage auf Feststellung, das Wettbewerbsverbot als Bestandteil der Satzung sei nichtig, ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Gesellschafter die Nichtigkeit satzungsändernder Beschlüsse entsprechend § 249 AktG mit der Nichtigkeitsklage geltend machen kann und ihm deshalb für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO, die - anders als nach §§ 249, 248 Abs. 1 AktG - nur für ihn und die Beklagte Rechtskraft erlangen würde, das Feststellungsinteresse fehlt (vgl. BGHZ 70, 384, 388).
  • EuGH, 14.07.1981 - 172/80

    Züchner / Bayerische Vereinsbank

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - KZR 17/87
    Ob der Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt ist, ist eine tatsächliche Frage (vgl. EuGH Urt. vom 14. Juli 1981 - Rs 172/80, WM 1981, 1102, 1105).
  • BGH, 29.10.1970 - KZR 9/69

    Abschluss eines Alleinvertretungsvertrages - Nichtigkeit von Bestimmungen eines

    Auszug aus BGH, 03.05.1988 - KZR 17/87
    Da es sich dabei nicht um eine Auslegung des EWG-Vertrages, sondern um seine Anwendung auf den Einzelfall unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dazu entwickelten Rechtsgrundsätze geht, kommt eine Vorlage an diesen Gerichtshof zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung (Art. 177 EWG-Vertrag) nicht in Betracht (vgl. Sen.Urt. vom 29. Oktober 1970 - KZR 9/69, WuW/E BGH 1168, 1170 = WM 1971, 98, 99).
  • BGH, 15.04.1986 - KVR 1/85

    Beteiligung der Genossenschaftsmitglieder - Verfahren gegen eine Genossenschaft -

  • BGH, 30.11.2009 - II ZR 208/08

    GmbH-Satzung - Zulässigkeit und Umsetzung des Austritts - Wettbewerbsverbot

    Sie sind jedoch zum einen nur in den von § 1 GWB vorgegebenen Grenzen zulässig (vgl. BGHZ 104, 246, 251 ff., BGHZ 89, 162, 169; zuletzt BGH, Urt. v. 23. Juni 2009 - KZR 58/07, ZIP 2009, 2263).

    Dieser das Wettbewerbsverbot legitimierende Zweck, zu verhindern, dass die Gesellschaft von innen her ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird (vgl. nur BGHZ 104, 246, 251 ff., BGHZ 89, 162, 169; zuletzt BGH, Urt. v. 23. Juni 2009 - KZR 58/07, ZIP 2009, 2263, 2264 Tz. 17), ist mit der Austrittsentscheidung der Beklagten und der - dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verwertung des Gesellschaftsanteils der Beklagten und seiner Bekanntgabe korrespondierenden - Erklärung der Klägerin, sie wolle sich gegen den Austritt nicht wenden, entfallen.

  • OLG Stuttgart, 21.03.2019 - 14 U 26/16

    Konkurrenzverbot für einen Minderheitsgesellschafter

    Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um ein schutzwürdiges Interesse, das auf die gesellschafterliche Treuepflicht zurückgeht, den Gesellschaftszweck loyal zu fördern und Handlungen zu unterlassen, die seine Erreichung behindern könnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 juris Rn. 16; Urteil vom 23. Juni 2009 - KZR 58/07, ZIP 2009, 2263 juris Rz. 17; Urteil vom 3. Mai 1988 - KZR 17/87, BGHZ 104, 246 juris Rn. 26; Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 242/82, BGHZ 89, 162 juris Rn. 17; Bergmann in E/B/J/S, HGB, 3. Aufl., § 112 Rn. 1f. zur OHG).
  • BGH, 23.06.2009 - KZR 58/07

    Gratiszeitung Hallo

    Sie werden nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht von § 1 GWB erfasst, wenn sie notwendig sind, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten und davor zu schützen, dass ein Gesellschafter es von innen her aushöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerb zu Gunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet (BGHZ 104, 246, 251 ff. - neuform-Artikel; BGHZ 120, 161, 166 f. - Taxigenossenschaft II; BGH, Beschl. v. 15.4.1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, 2273 - Taxigenossenschaft I; e-benso BGHZ 89, 162, 169 [II. Zivilsenat]).

    An diesem maßgeblichen Einfluss fehlt es entgegen der Auffassung der Revision nicht schon dann, wenn ein Gesellschafter nur über "die üblichen Rechte eines am Kapital der GmbH zur Hälfte beteiligten Gesellschafters" verfügt (noch offengelassen in BGHZ 104, 246, 251 - neuform-Artikel; vgl. dazu OLG Karlsruhe GmbHR 1999, 539).

  • BGH, 12.05.1998 - KZR 18/97

    "Subunternehmervertrag"; Kartellrechtliche Beurteilung einer Kundenschutzklausel

    Es bestünde im Gegenteil für sie ein auch unter Wettbewerbsgesichtspunkten anzuerkennendes Interesse, weil nur auf diese Weise der kartellrechtsneutrale Hauptzweck des Subunternehmervertrages erreicht werden kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt aus der Rechtsprechung des Senats: WuW/E 3121, 3125 - Bedside-Testkarten und WuW/E 3115, 3118 - Druckgußteile; WuW/E 3137 f. - Solelieferung; Urt. v. 19.10.1993 - KZR 3/92, ZIP 1994, 61, 62 - Ausscheidender Gesellschafter; Urt. v. 3.5.1988 - KZR 17/87, WuW/E 2505 - neuform-Artikel; Urt. v. 27.5.1986 - KZR 32/84, WuW/E 2285 - Spielkarten; Urt. v. 3.11.1981 - KZR 33/80, WuW/E 1898 - Holzpaneele; Urt. v. 6.3.1979 - KZR.
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2019 - W (Kart) 4/19

    Vorläufige Untersagung des Abschlusses von Verträgen über die Durchführung von

    Dies ist dann der Fall, wenn der betroffene Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung hält oder wenn er aufgrund satzungsmäßiger Sonderrechte - etwa des Rechts, einen von zwei Geschäftsführern zu bestellen und abzuberufen - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann, ist aber nicht schon dann zu verneinen, wenn ein Gesellschafter nur über "die üblichen Rechte eines am Kapital der GmbH zur Hälfte beteiligten Gesellschafters verfügt" (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 23.06.2009, KZR 58/07 - Gratiszeitung Hallo , Rn. 17 f. bei juris; Urteil vom 03.05.1988, KZR 17/87 - neuform-Artikel , Rn. 26 bei juris; Urteil vom 05.12.1983, II ZR 242/82 - Werbeagentur , Rn. 26 bei juris; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Auflage 2014, § 1 Rn. 151 m.w.N.; Säcker in MüKoGWB, 2. Auflage 2015, § 1 Rn. 34 f. m.w.N.; vgl. auch Senat, Urteil vom 02.12.2009, VI-U (Kart) 8/09, Rn. 32 ff., und Urteil vom 30.05.2007, VI-U (Kart) 37/06, Rn. 47 ff. bei juris, zu vertraglichen Wettbewerbsverboten in Austausch- und Kooperationsverträgen).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2009 - 11 U 61/08

    Kartellrecht: Wettbewerbsverbot gegenüber dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG

    Bei einem maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung ist zu befürchten, dass der Geschäftsführer seine Pflicht vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, alleine deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben (vgl. BGHZ 104, 246 - neuform-Artikel m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 8 U 27/05

    GmbH-Anteilseinziehung: Bemessung des Abfindungsentgelts bei der

    Zweck dieses gesetzlichen Wettbewerbsverbots ist nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGHZ 70, 331, 335 f.; BGHZ 89, 162 = NJW 84, 1351, 1353; BGHZ 104, 246, 251 m.w.N.) die Verhinderung der Aushöhlung oder gar inneren Zerstörung der Gesellschaft durch den geschäftsführenden Gesellschafter.

    Im Gegensatz dazu reicht selbst eine 50%-ige Beteiligung an einer Gesellschaft ohne das Hinzutreten weiterer, den Einfluss verstärkender Elemente nicht dazu aus, von einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot auszugehen (BGH WM 74, 75; OLG Karlsruhe (15. Zivilsenat) GmbHR 99, 539; vgl. auch OLG Karlsruhe (6. Zivilsenat) BB 84, 2015, offen gelassen bei BGHZ 104, 246, 251, allgemein nach der Stellung der Gesellschafter differenzierend auch Röhricht WPg 92, 766, vgl. auch Scholz/Winter a.a.O. § 14 GmbHG Rdn. 59).

    Im Bereich der übrigen Gesellschafter ist zwar die tatsächlich ausgeübte Funktion für die Beurteilung bedeutsam, jedoch nur im Zusammenwirken mit dem tatsächlich hieraus folgenden Einfluss auf die Geschäftsführung (vgl. hierzu BGHZ 104, 246, 251).

  • OLG Koblenz, 20.12.2007 - 6 U 1161/07

    Auslegung eines Gesellschaftsvertrages: Wettbewerbsverbot in der Satzung einer

    Dieser Einfluss auf die Geschäftsführung versetzt den Gesellschafter in die Lage, die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu Gunsten seines eigenen Konkurrenzunternehmens auszuhöhlen (BGHZ 104, 246).

    In dem anderen Fall hatte der eine Gesellschafterstamm einer GmbH zwar nur einen 50 %igen Anteil am Gesellschaftskapital, er war jedoch aufgrund eines vertraglich vereinbarten Sonderrechts berechtigt, einen Geschäftsführer vorzuschlagen, den die Gesellschafterversammlung dann ernennen bzw. auf seinen Vorschlag hin den bestellten Gesellschaftsführer wieder abberufen musste (BGHZ 104, 246).

  • OLG Köln, 22.02.1991 - 3 U 20/91

    Kein Wettbewerbsverbot eines GmbH-Gesellschafters

    Nach der Rechtsprechung des BGH trifft nur den geschäftsführenden Gesellschafter, den Mehrheitgesellschafter sowie denjenigen Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot, der aufgrund von Sonderrechten Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann (BGH WM 78, 1205 ff.; GmbHR 87, 302 ff. und WM 88, 1357 ff. (1360)).

    Die GmbH müsse davor geschützt werden , daß einer ihrer Gesellschafter sie von innen her aushöhle; dagegen sei ein Wettbewerb von außen zulässig (BGH WM 88, 1360).

  • OLG Frankfurt, 14.05.1991 - 20 W 419/90

    Registerrechtliche Behandlung eines sog. Mantelkaufs einer GmbH

    Nach der Rspr. des BGH trifft nur den geschäftsführenden Gesellschafter, den Mehrheitsgesellschafter sowie denjenigen Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot, der aufgrund von Sonderrechten Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann (BGH WM 1978, 1205 ff.; GmbHR 1987, 302 ff. und WM 1988, 1357 ff., 1360 = DNotZ 1989, 238 ).

    Die GmbH müsse davor geschützt werden, daß einer ihrer Gesellschafter sie von innen her aushöhle; dagegen sei ein Wettbewerb von außen zulässig (BGH WM 1988, 1360 = DNotZ 1989, 238 ).

  • LG Mainz, 04.08.2005 - 12 HKO 98/04

    Vertragliches Wettbewerbsverbot: Reduzierung eines überlangen vertraglichen

  • BGH, 11.01.2011 - II ZR 7/10

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO

  • LG Dortmund, 02.11.2006 - 13 O 55/06

    Anforderungen an die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines

  • LG Krefeld, 17.07.2007 - 5 O 496/05

    Darlehensabsicherung durch Bürgschaft

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2003 - U (Kart) 25/02
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Rechtsprechung
   BGH, 08.06.1988 - I ZR 244/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1488
BGH, 08.06.1988 - I ZR 244/86 (https://dejure.org/1988,1488)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 (https://dejure.org/1988,1488)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1988 - I ZR 244/86 (https://dejure.org/1988,1488)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Alleinvertriebsrecht für den Vertrieb bestimmter Artikel und Produkte - Auskunftsanspruch einer Herstellerfirma über Bezug und Lieferungen eines Vertragshändlers von und an Drittunternehmen - Rechte aus der Einbindung eines Vertragshändlers in die Absatzorganisation ...

  • rechtsportal.de

    HGB § 89b
    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Fenster und Profile -, AA des VH, Eingliederung in die Absatzorganisation, Revisionsrecht des U, VHV, Preisbindung, nachvertragliche Umsatzentwicklung, Unternehmervorteile

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1304
  • NJW-RR 1988, 1305
  • ZIP 1988, 1177
  • MDR 1988, 1026
  • BB 1988, 1770
  • DB 1988, 2404
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - I ZR 244/86
    Seine Ausführungen entsprechen der Rechtsprechung des Senats (st. Rspr., zuletzt BGH, Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 188/85, ZIP 1987, 1383, 1385).

    Die Klägerin hatte sich zudem keinerlei Kontroll- und Überwachungsbefugnisse - von der Nachprüfung von Reklamationen abgesehen - oder das Recht zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen vorbehalten, wie das in den Fällen, in denen die entsprechende Anwendung des § 89 b HGB bejaht worden ist, regelmäßig der Fall ist (vgl. dazu BGH a.a.O. ZIP 1987, 1383; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877, 2878).

  • BGH, 06.03.1987 - V ZR 216/85
    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - I ZR 244/86
    Das Berufungsgericht ist in seiner Beurteilung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt (vgl. BGHZ 83, 12, 14 [BGH 15.01.1982 - V ZR 50/81]; Urt. v. 6.3.1987 - V ZR 216/85, BGHR ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1 - Erledigungsstreit 1).
  • BGH, 07.05.1982 - V ZR 90/81

    Einrede des § 320 BGB neben Mängelgewährleistung

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - I ZR 244/86
    Da der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlung noch Auskunftsansprüche zustanden, wie sie im einzelnen in dem rechtskräftig gewordenen Teilurteil des Berufungsgerichts vom 2. März 1984 dargestellt sind, befand sich die Beklagte mit der Zahlung dieses Betrages nicht in Verzug, da sie bis zur Erteilung der Auskunft ein Zurückbehaltungsrecht hatte (vgl. dazu BGHZ 84, 42, 44) [BGH 07.05.1982 - V ZR 90/81].
  • BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81

    Kfz-Eigenhändler

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - I ZR 244/86
    Die Klägerin hatte sich zudem keinerlei Kontroll- und Überwachungsbefugnisse - von der Nachprüfung von Reklamationen abgesehen - oder das Recht zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen vorbehalten, wie das in den Fällen, in denen die entsprechende Anwendung des § 89 b HGB bejaht worden ist, regelmäßig der Fall ist (vgl. dazu BGH a.a.O. ZIP 1987, 1383; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877, 2878).
  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

    Auszug aus BGH, 08.06.1988 - I ZR 244/86
    Das Berufungsgericht ist in seiner Beurteilung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt (vgl. BGHZ 83, 12, 14 [BGH 15.01.1982 - V ZR 50/81]; Urt. v. 6.3.1987 - V ZR 216/85, BGHR ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1 - Erledigungsstreit 1).
  • BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 95/01

    Anwendung des Handelsvertreterrechts auf einen Vertragshändlervertrag

    Auf dieses Vertragsverhältnis ist Handelsvertreterrecht entsprechend anwendbar, wenn der Vertragshändler durch den Rahmenvertrag handelsvertretertypische Rechte und Pflichten übernommen hat und in erheblichem Umfang Aufgaben erfüllt, wie sie auch vom Handelsvertreter wahrgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - I ZR 244/86, NJW-RR 1988, 1305 unter D 2).

    Aus den vorgelegten "Jahresvereinbarungen" für die Jahre 1994, 1998 und 1999 ergaben sich weder eine Abnahmepflicht der Klägerin noch Kontroll- oder Überwachungsbefugnisse der RC bzw. der Beklagten, die für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Handelsvertretervertrag sprechen könnten (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 aaO); insbesondere bestand keine vertragliche Verpflichtung der Klägerin, sich für den Absatz der Waren der Marke RC einzusetzen (vgl. Karsten Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 28 II 2 c; Manderla in Martinek-Semler, Handbuch des Vertriebsrechts, 1996, § 14 Rdnr. 13).

  • BGH, 10.02.1993 - VIII ZR 47/92

    Treuepflicht des Herstellers bei Aufnahme des Direktvertriebs - Überlassung des

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Juni 1988 (I ZR 244/86 = WM 1988, 1642 = NJW-RR 1988, 1305), auf die die Revision sich stützt, lag eine Fallgestaltung zugrunde, die sich von der hier zu beurteilenden im entscheidenden Punkt gerade dadurch unterscheidet, daß der Händlerin dort außer der Pflicht zur Verwendung des Herstellermarkenzeichens keine konkreten Pflichten für die Ausgestaltung des Vertriebs auferlegt worden waren (aaO. unter D 2).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 352/04

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Einbindung in die

    Ein Alleinvertriebsrecht in einem bestimmten Gebiet und eine ausschließliche Bezugsverpflichtung sowie die damit verbundene Verpflichtung, den Verkauf zu betreiben, reichen für die Annahme, der Vertragshändler habe Aufgaben eines Handelsvertreters zu erfüllen, regelmäßig nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - I ZR 244/86, NJW-RR 1988, 1305, unter D 2).
  • BGH, 17.10.1991 - I ZR 248/89

    Kündigung des Versicherungsvertretervertrages aus wichtigem Grund durch

    Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Klägerin aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte zusteht (BGH, Urt. v. 14.11.1966 - VII ZR 112/64, NJW 1967, 248, 250; Urt. v. 27.01.1982 - VIII ZR 295/80, NJW 1982, 2432; Urt. v. 08.06.1988 - I ZR 244/86, ZIP 1988, 1177, 1179; st. Rspr.).

    Denn dabei handelte es sich nicht um eine freiwillige unternehmerische Entscheidung der Klägerin, sondern - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - um die Folge des vorangegangenen vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.1988 - I ZR 244/86, a.a.O. unter II. 1. a).

  • OLG Köln, 20.05.1994 - 19 U 237/93

    Analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts auf sog. Eigenhändler

    Es ist anerkannt, dass eine entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechts auf sog. Eigenhändler, die aufgrund eines Dauervertrages im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmers weiterverkaufen, grundsätzlich möglich ist (vgl. Baumbach-Duden Hopt, a.a.O. Überbl v § 373 Anm. 5 E; Schlegelberger, HGB Bd. 2, 5. Aufl., § 84 Rn 20a; BGH NJW 1984, 2102 ff., BGH NJW-RR 1988, 1305 ).

    Voraussetzung ist nach st, Rspr. des BGH, dass zwischen dem Eigenhändler und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachung so in die Absatzorganisation eines Lieferanten eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW-RR 1988, 42; NJW-RR 1988, 1305 ).

    Der BGH (NJW-RR 1988, 1305 ) hat diese Voraussetzungen beispielsweise bei einem Händler, dem das Alleinvertriebsrecht für zwei Länder übertragen worden war, der seine Fenster ausschließlich bei dem Lieferanten beziehen und auf eigene Rechnung und unter eigener Preisgestaltung vertreiben sollte, verneint.

  • OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Erforderlich sind insoweit produkt- und/oder tätigkeitsbezogene Vorschriften, welche die Ausgestaltung der Pflichten im Einzelnen im Hinblick auf die Ausrichtung und die Organisation des Herstellers regeln (BGH, Urteil vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 (Köln), NJW-RR 1988, 1305, Senat, Urteil vom 27.04.2007, a.a.O., bei juris Rn. 73).

    Die Beklagte hatte sich zudem keinerlei Kontroll- und Überwachungsbefugnisse oder das Recht zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen vorbehalten, wie das in den Fällen, in denen die entsprechende Anwendung des § 89b HGB bejaht worden ist, regelmäßig der Fall ist (BGH, Urteil vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 (Köln), NJW-RR 1988, 1305 m.w.N.).

  • OLG Köln, 03.02.2012 - 19 U 113/11

    Anspruch auf Zahlung von entgangenem Gewinn

    Erforderlich sind vielmehr produkt- und/oder tätigkeitsbezogene Vorschriften, welche die Ausgestaltung jener Pflichten im Einzelnen im Hinblick auf deren Ausrichtung auf die Organisation des Herstellers/Lieferanten regeln (vgl. BGH vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 - Rn. 42; OLG Köln vom 12.01.2007 a.a.O. Rn. 73; vom 20.05.1994 - 19 U 237/93 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

    Die Beklagte besaß auch keine spezifischen Kontroll- und Überwachungsbefugnisse im Hinblick auf die inhaltliche Vertriebstätigkeit der Klägerin oder das Recht der Beklagten zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Klägerin, wie dies bei einem Handelsvertreterverhältnis typisch ist (vgl. BGH vom 09.10.2002 a.a.O. Rn. 9; vom 08.06.1988 a.a.O. Rn. 43; OLG Köln vom 20.05.1994 a.a.O. Rn. 12).

  • OLG Köln, 29.01.2010 - 19 U 134/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Handelsvertreterrechts bei An- und Verkauf von

    Denn dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Senats unter anderem erforderlich, dass der Vertragshändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Lieferanten eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat (BGH, Urteil vom 21.01.1987 - VIII ZR 169/86 - , Rdnr.28, zitiert nach JURIS; BGH, Urteil vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 - , Rdnr.41, zitiert nach JURIS; BGH WM 2003, 842 (843); OLG Köln NJW-RR 1995, 29 (30)).

    Schließlich war es - ungeachtet dessen, dass vorliegend nicht die analoge Anwednung des § 89 b BGB und die hierzu geforderten Vorstellungen in Rede stehen - auch Ausdruck der eigenständigen und unabhängigen Stellung der Beklagten, dass sie in dem Vertrag gerade nicht die Verpflichtung übernommen hatte, der Klägerin bei Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien den Kundenstamm zu übertragen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 - , Rdn.43, zitiert nach JURIS; so auch der Senat, vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 29 (30)).

  • BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers aufgrund Zusatzabrede nach

    Der Senat ist in der von der Revision herangezogenen Entscheidung vom 8. Juni 1988 (I ZR 244/86, ZIP 1988, 1177) nicht davon ausgegangen, daß das Vorhandensein von Kontroll- und Überwachungsbefugnissen allein über die Einbindung in die Absatzorganisation entscheide.
  • OLG Köln, 15.01.2010 - 19 U 112/09

    Beweislast für einen Handelsvertretervertrag

    Es ist nicht erkennbar, dass die N. J. aufgrund vertraglicher Abmachung so in die Absatzorganisation der Beklagten eingliedert war, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte (vgl. zur analogen Anwendung der §§ 84, 89b HGB bei Eigenhändlern BGH, Urteil vom 08.06.1988 - I ZR 244/86 -, Rdn. 41, zitiert nach JURIS; BGH NJW 1982, 2819 [BGH 25.03.1982 - I ZR 146/80] ; OLG Köln NJW-RR 1995, 29 (30); Baumbach/Hopt, HGB , 33. Aufl., § 84, Rdnr. 11 f.).
  • OLG Köln, 06.11.1991 - 13 U 143/91
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