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OLG Hamm, 12.06.1987 - 15 W 48/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- nrw.de (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abberufung eines Schuldnerverwalters; Ablehnung einer Bestellung zum Verwalter; Zweifel an der Eignung des Schuldners
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 60
- Rpfleger 1988, 36
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 19.05.2000 - 2 W 107/00
Weitere Beschwerde; Zulässigkeit; Zwangsverwaltung; Beschwerdegrund; Maßnahmen …
Nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der gemäß den §§ 793 Abs. 2, 866 ZPO, 95, 146 Abs. 2 ZVG auch im Verfahren der Zwangsverwaltung anzuwenden ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 60;… Dassler/Schiffhauer/Muth, ZVG, 11. Aufl. 1991, § 153, Rdn. 25), ist die weitere Beschwerde nur gegeben, wenn und soweit durch den mit ihr angefochtenen Beschluß des Landgerichts ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund" gesetzt worden ist. - LG Braunschweig, 21.05.2010 - 4 T 338/10
Voraussetzungen für die Entlassung eines einmal bestellten Zwangsverwalters
Dafür muss aber dann ein wichtiger Grund vorliegen und weniger einschneidende Maßnahmen nicht als ausreichend erscheinen (BGH, WM 1998, 993; OLG Hamm NJW-RR 1988, 60; Rechtspfleger 1994, 517).Auch kann die Entlassung dann vorgenommen werden, wenn nach Lage der Verhältnisse eine ordnungsgemäße Führung der Verwaltung durch ihn nicht zu erwarten ist (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 60).
- BGH, 05.03.1998 - IX ZB 13/98
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte …
Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 ZVG kann das Vollstreckungsgericht (§ 1 ZVG) den Verwalter entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und weniger einschneidende Maßnahmen nicht als ausreichend erscheinen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1988, 60 [OLG Hamm 12.06.1987 - 15 W 48/87]; Rpfleger 1994, 515, 517). - VG Stade, 19.02.2004 - 2 A 591/01
Rückbauverfügung für nicht denkmalgerechte Fenster
Ein Kernbestand ist weiterhin vorhanden, so dass auch das öffentliche Interesse an dem Erhalt des Denkmals fortbesteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.4. 1987 - 6 OVG A 184//85 - Nds. RPfl. 1988, 36).