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   OLG Hamm, 25.05.1987 - 6 UF 35/87   

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https://dejure.org/1987,5966
OLG Hamm, 25.05.1987 - 6 UF 35/87 (https://dejure.org/1987,5966)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.05.1987 - 6 UF 35/87 (https://dejure.org/1987,5966)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Mai 1987 - 6 UF 35/87 (https://dejure.org/1987,5966)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1579, 1579
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; angemessenen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Härteklausel; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs (hier: Prozeßbetrug durch Verschweigen von Zinseinkünften); kurze Dauer der Ehe.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 8
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZR 39/85

    Zeitliche Begrenzung und Bemessung des eheangemessenen Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.1987 - 6 UF 35/87
    Die Ehe der Parteien hat vier Jahre und neun Monate gedauert; das ist nicht mehr kurz im Sinne des Gesetzes (vgl. hierzu BGH FamRZ 1986, 886 ff = Ez- FamR BGB § 1578 Nr. 17 = BGHF 5, 478).

    Nach dem Gesetz und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1986, 886, 889 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 17 = BGHF 5, 478) liegt der angemessene Bedarf nach § 1578 12 BGB grundsätzlich oberhalb des Existenzminimums und des notwendigen Unterhalts.

  • BGH, 12.10.1983 - IVb ZR 357/81

    Schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten durch unrichtige Angaben über

    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.1987 - 6 UF 35/87
    Indessen führt diese schwere Verfehlung nicht zu einem völligen Ausschluß des nachehelichen Unterhaltsanspruchs, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. FamRZ 1984, 32 ff = BGHF 3, 1276; 1984, 34 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 5 = BGHF 3, 1334) ist bei Anwendung der Härteklausel der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren; dabei sind die sog. unterhaltsrechtliche Relevanz der Betrugshandlung und die Gesamtumstände der Verhältnisse der Parteien gegeneinander abzuwägen, wobei der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt hat, es sei nicht erforderlich, daß die auf den betrügerischen Erklärungen beruhenden Unterhaltszahlungen den Pflichtigen wirtschaftlich genauso hart treffen, wie andererseits der völlige Ausschluß des Anspruchs den Unterhaltsberechtigten.
  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 8/82

    Auswirkung einer schweren Verfehlung des Unterhaltsberechtigten gegen den

    Auszug aus OLG Hamm, 25.05.1987 - 6 UF 35/87
    Indessen führt diese schwere Verfehlung nicht zu einem völligen Ausschluß des nachehelichen Unterhaltsanspruchs, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. FamRZ 1984, 32 ff = BGHF 3, 1276; 1984, 34 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 5 = BGHF 3, 1334) ist bei Anwendung der Härteklausel der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren; dabei sind die sog. unterhaltsrechtliche Relevanz der Betrugshandlung und die Gesamtumstände der Verhältnisse der Parteien gegeneinander abzuwägen, wobei der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt hat, es sei nicht erforderlich, daß die auf den betrügerischen Erklärungen beruhenden Unterhaltszahlungen den Pflichtigen wirtschaftlich genauso hart treffen, wie andererseits der völlige Ausschluß des Anspruchs den Unterhaltsberechtigten.
  • OLG Hamm, 11.03.1993 - 4 UF 215/92
    Selbst wenn das Verhalten der Antragsgegnerin, im Verfahren auf Getrenntlebensunterhalt wahrheitswidrig ständigen Inlandsaufenthalt zu behaupten, um dadurch an einen höheren Unterhaltsanspruch während der Trennungszeit heranzukommen, einen Betrug im Sinne von § 263 StGB darstellte, liegt darin noch kein "schweres" vorsätzliches vergehen im Sinne von Nr. 2 (vgl. dazu BGH, NJW 1984, 296 und 306; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 8).
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