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   LG Köln, 10.11.1987 - 11 S 155/87   

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LG Köln, 10.11.1987 - 11 S 155/87 (https://dejure.org/1987,8689)
LG Köln, Entscheidung vom 10.11.1987 - 11 S 155/87 (https://dejure.org/1987,8689)
LG Köln, Entscheidung vom 10. November 1987 - 11 S 155/87 (https://dejure.org/1987,8689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 801
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 04.10.1985 - 15 U 201/84
    Auszug aus LG Köln, 10.11.1987 - 11 S 155/87
    Waschvorgang gem. § 9 AGBG (vgl. OLG Hamburg, DAR 1984, 260 ; aA. u. a. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153) schlechthin unwirksam ist.

    Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des OLG Karlsruhe (NJW-RR 1986, 153 [154]).

  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73

    Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage

    Auszug aus LG Köln, 10.11.1987 - 11 S 155/87
    (BGH, NJW 1975, 685 ).
  • OLG Hamburg, 10.02.1984 - 11 U 184/83

    Positive Vertragsverletzung; objektive Pflichtverletzung; Verantwortungsspäre des

    Auszug aus LG Köln, 10.11.1987 - 11 S 155/87
    Waschvorgang gem. § 9 AGBG (vgl. OLG Hamburg, DAR 1984, 260 ; aA. u. a. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153) schlechthin unwirksam ist.
  • LG Bonn, 25.09.2002 - 5 S 114/02

    Schaden bei der Benutzung einer Autowaschanlage

    Wenn der Haftungsausschluss aber nicht die notwendige Differenzierung zwischen leichtem und groben Verschulden enthielt - und davon ist mangels anders lautendem Vortrag des Beklagten auszugehen - war er insgesamt unwirksam und kann auch nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion als Haftungsausschluss für nur leichte Fahrlässigkeit aufrechterhalten werden (vgl. LG Köln NJW-RR 1988, 801 f.).

    Im Falle der Beschädigung derartiger Außenteile können sich daher zwei Gefahrenbereiche verwirklicht haben, so dass nicht der alleinige Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers gegeben sein muss (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153; OLG Bamberg DAR 1984, 147; LG Essen NJW-RR 2001, 912; LG Köln NJW-RR 1988, 801 f.; LG Hanau DAR 1984, 26).

  • AG Stadtroda, 12.03.2002 - 2 C 29/02

    Waschanlage - Beschädigung eines Außenspiegels

    Die Instanzgerichte haben in der Folge einen Schadenersatzanspruch dann nicht zuerkannt, wenn in Autowaschanlagen lediglich eine Beschädigung an Außenteilen (Scheibenwischern, Zierleisten, Außenspiegeln etc.) entstanden war und der Anspruchsteller bzw. Kunde der Autowaschanlage nicht wenigstens die ordnungsgemäße Befestigung dieser Außenteile und die Geeignetheit von deren Anbringung für die Waschanlage dargelegt hatte (AG Bad Doberan, r+s 1996, 487; LG Köln, NJW-RR 1988, 801; LG Essen, MDR 2001, 504).

    Wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion ist eine Aufrechterhaltung bezüglich lediglich des Ausschlusses einer Haftung für leichtere Fahrlässigkeit nicht möglich (LG Köln, NJW-RR 1988, 801).

  • AG Frankenthal, 08.07.2016 - 3a C 63/15

    Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Autowaschanlage: Darlegungs- und Beweislast

    Im Falle der Beschädigung derartiger Außenteile können sich daher zwei Gefahrenbereiche verwirklicht haben, so dass nicht der alleinige Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers gegeben sein muss (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153; OLG Bamberg DAR 1984, 147; LG Essen NJW-RR 2001, 912; LG Köln NJW-RR 1988, 801 f.; LG Hanau DAR 1984, 26).
  • AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeuges in einer

    Diese Anspruchsvoraussetzungen hat der Kunde darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. AG Bad Doberan, RuS 1996, 487; LG Köln, NJW-RR 1988, 801).
  • LG Potsdam, 02.09.2004 - 3 S 239/03

    Fahrzeugschäden bei der Benutzung einer Autowaschanlage

    Ausgehend davon, dass der Schaden allenfalls durch ein nicht vermeidbares Restrisiko der Waschanlage verursacht wurde, hätte es dem Beklagten jedenfalls oblegen, auf diese Gefahr hinzuweisen (vgl. zur Hinweispflicht allgemein auch AG Birkenfeld ZfSch 1994, 395; AG Lindau DAR 1985, 61; AG Eschweiler ZfSch 1992, 3; LG Karlsruhe VersR 1980, 879; LG Köln NJW-RR 1988, 801).
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