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   OLG Frankfurt, 19.10.1987 - 14 W 118/87   

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https://dejure.org/1987,2335
OLG Frankfurt, 19.10.1987 - 14 W 118/87 (https://dejure.org/1987,2335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.10.1987 - 14 W 118/87 (https://dejure.org/1987,2335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Oktober 1987 - 14 W 118/87 (https://dejure.org/1987,2335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Liquidatoren der KG; GmbH und Co. KG; Konkurs der Komplementär-GmbH

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 807
  • ZIP 1987, 1593
  • MDR 1988, 153
  • Rpfleger 1988, 110
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Verfügt eine Gesellschaft über mehrere Geschäftsführer, die satzungsgemäß jeweils nicht einzelvertretungsberechtigt sind, so gilt jedenfalls für die Offenbarungsversicherung im Sinne von § 807 a.F. ZPO (bzw. § 802c n.F. ZPO, vgl. die Übergangsregelung in § 39 EGZPO), dass diese von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben ist, wie zur Vertretung erforderlich sind (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 807, 808; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 807 Rn 10 m.w.N.; a.A. beim eingetragenen Verein: LG Köln, Rpfleger 1970, 406).

    Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des OLG Frankfurt (NJW-RR 1988, 807, 808), welches gerade ein solches Vollstreckungsverfahren betrifft und aus dem daher keine ihre Rechtsmeinung tragende Schlüssen auf das vorliegende Erkenntnisverfahren gezogen werden können.

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6a U 1/21

    Kommanditgesellschaft: Auslegung und Umfang einer Mehrheitsklausel im

    Zwar wird verbreitet die Ansicht vertreten, eine ("personenidentische") Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten also auch die Gesellschafter der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfassten Komplementärgesellschaft sind ("typische GmbH & Co KG"), werde zur Kontinuität der Geschäftsleitung nach dem Vorbild in § 66 GmbHG auch in der Liquidation selbst ohne ausdrückliche Vertragsregelung durch ihre organschaftlich vertretene Komplementärgesellschaft vertreten (MünchKommHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 146 Rn. 14; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146, Rn. 13; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 146 Rn. 8, jeweils mwN auch zur Gegenansicht; aA etwa OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1988, 807; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 32; siehe auch OLG Düsseldorf, NZG 2016, 584, 585).
  • OLG Hamburg, 16.08.2018 - 3 U 132/17

    Bestimmter Klageantrag bei Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Im Bereich der Offenbarungsversicherung gilt, dass dann, wenn die Gesellschaft über mehrere Geschäftsführer verfügt, die satzungsgemäß jeweils nicht einzelvertretungsberechtigt sind, die Offenbarungsversicherung von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben ist, wie zur Vertretung erforderlich sind (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 807, 808), wobei es auf den oder die zum Zeitpunkt der Abgabe amtierenden gesetzlichen Vertreter ankommt.
  • OLG Hamburg, 09.05.2019 - 3 U 132/17

    Eidesstattliche Versicherung für eine GmbH

    Im Bereich der Offenbarungsversicherung gilt, dass dann, wenn die Gesellschaft über mehrere Geschäftsführer verfügt, die satzungsgemäß jeweils nicht einzelvertretungsberechtigt sind, die Offenbarungsversicherung von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben ist, wie zur Vertretung erforderlich sind (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 807, 808), wobei es auf den oder die zum Zeitpunkt der Abgabe amtierenden gesetzlichen Vertreter ankommt.
  • OLG Zweibrücken, 21.03.2003 - 3 W 51/03

    Unvertretbare Handlung: Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Zwangshaft;

    In diesem Verfahren kann der Schuldner, der keinen Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 ZPO erhoben hat, die Einwendungen auch noch mit der Beschwerde gegen die Anordnung der Haft vorbringen (KG MDR 1963, 143; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 807, 808; OLG Stuttgart Rpfleger 1962, 25, 26; Zöller/Stöber aaO § 901 Rdnr. 14).
  • LG Saarbrücken, 20.10.2003 - 5 T 570/03
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Schuldner auch außerhalb des Termins ­ insbesondere im Rahmen der Haftbeschwerde ­ noch alle Einwendungen erheben kann, die ihm nicht durch eine vorherige rechtskräftig gewordene Entscheidung über den Widerspruch abgeschnitten sind (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 14.4. 1997 ­ 5 T 248/97 ­, vom 14.1. 1999 ­ 5 T 26/99 ­; Zöller/Stöber, a. a. O., § 901 ZPO, Rdnr. 14; Musielak/Voit, a. a. O., § 901 ZPO, Rdnr. 12; KG, MDR 1963, 143; OLG Stuttgart, Rechtspfleger 1962, 25; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 807).
  • LG Karlsruhe, 13.01.2009 - 11 T 489/08
    Ist dies jedoch unterblieben und damit keine rechtskraftfähige Entscheidung über das Widerspruchsrecht ergangen, so kann der Schuldner auch außerhalb des Termins, und damit insbesondere auch im Rahmen der Haftbeschwerde noch alle Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorbringen (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 807; LG Saarbrücken, DGVZ 2004, 29; Zöller/Stöber, § 901 Rdnr. 14; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 901 Rdnr. 12).
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