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   BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87   

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BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87 (https://dejure.org/1988,761)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1988 - IVb ZR 56/87 (https://dejure.org/1988,761)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1988 - IVb ZR 56/87 (https://dejure.org/1988,761)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Elternteil - Trennung - Volljährigkeit - Unterhaltsbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1612
    Unterhaltsbestimmungsrecht gegenüber einem volljährigen Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 104, 224
  • NJW 1988, 1974
  • NJW-RR 1988, 968 (Ls.)
  • MDR 1988, 764
  • FamRZ 1988, 831
  • Rpfleger 1988, 361
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 537/80

    Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1981, 250, 251).

    Zwar gewährt § 1612 Abs. 2 BGB dem auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Elternteil die Möglichkeit, durch die Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung seine Unterhaltslast zu erleichtern; er darf dieses Recht jedoch nicht mißbräuchlich ausüben (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - FamRZ 1981, 250, 252) und muß schutzwürdige Interessen des anderen Elternteils beachten.

  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 365/81

    Verbindlichkeit eines Prozeßvergleichs über den Kindesunterhalt

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    In Rechtsprechung und Schrifttum haben sich zu dieser Frage - bei weiteren Abweichungen in Einzelheiten - im wesentlichen zwei unterschiedliche Auffassungen gebildet, die der Senat im Urteil vom 1. Juni 1983 (IVb ZR 365/81 - FamRZ 1983, 892, 894 f.) näher dargestellt hat (vgl. ferner die Nachweise im angefochtenen Urteil aaO S. 1297 sowie an Veröffentlichungen nach der Senatsentscheidung BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1612 Rdn. 7 ff.; Göppinger, Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 417 ff.; Heiß/Deisenhofer, Unterhaltsrecht S. 12.64 f.; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 99 f.; MünchKomm/Köhler 2. Aufl. § 1612 Rdn. 21 ff.; Palandt/Diederichsen, BGB 47. Aufl. § 1612 Anm. c; Roettig, Das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern, 1984 S. 133 ff.; Schwenzer DRiZ 1985, 168 ff.; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl. § 1612 Rdn. 6; Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis S. 125): Nach der einen Ansicht können die Eltern das Bestimmungsrecht gegenüber volljährigen Kindern regelmäßig nur gemeinsam oder doch nicht ohne Zustimmung des anderen wirksam ausüben.

    Ähnlich können seine Belange im Falle gerechtfertigter Erwartung einer bestimmten Gestaltung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen und darauf gestützter Dispositionen betroffen sein, wie etwa nach einer Absprache der Eltern über den Kindesunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 aaO S. 895).

  • OLG Hamm, 06.07.1983 - 15 W 402/82
    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Dabei gehen jedoch die Meinungen darüber auseinander, ob er es lediglich für den von ihm geschuldeten Unterhaltsanteil ausüben kann oder ob die von einem Elternteil ohne Einverständnis des anderen getroffene Bestimmung den gesamten Unterhaltsbedarf umfassen, der betreffende Elternteil also bereit und in der Lage sein muß, dem Kind auf diesem Wege den vollen Unterhalt zu gewähren (für die Beschränkungsmöglichkeit auf den Haftungsanteil insbesondere BGB-RGRK/Mutschler aaO Rdn. 8; wohl auch Soergel/Häberle aaO Rdn. 6 - zum letztgenannten Standpunkt vgl. KG FamRZ 1982, 835; OLG Hamm FamRZ 1983, 1050; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 610; Heiß/Deisenhofer aaO; MünchKomm/Köhler aaO Rdn. 21 f.).

    Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil die dort vorgesehene Regelung elterlicher Meinungsverschiedenheiten den Bereich des Sorgerechts betrifft und als Entscheidungsmaßstab das Kindeswohl vorgesehen ist, auf das es bei dem Interessenkonflikt der Eltern untereinander im Falle einer Unterhaltsbestimmung der vorliegenden Art jedoch nicht (primär) ankommt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1983, 1050, 1052; Soergel/Häberle aaO Rdn. 6 - abweichend OLG Hamm FamRZ 1980, 192; LG Bielefeld FamRZ 1981, 74).

  • BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59

    Ausgleichung zwischen Eltern nach Unterhaltsgewährung an Kinder

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht einmal auszuschließen, daß ein solcher familienrechtlicher Ausgleich, wie er nach der Rechtsprechung zwischen teilhaftenden Eltern im Falle der Erfüllung des Kindesunterhalts durch einen von ihnen in Betracht kommt (vgl. BGHZ 31, 329 - für einen Fall der Leistung von Naturalunterhalt - ferner BGHZ 50, 266 ff. sowie etwa Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775), hier sogar hinter den Baraufwendungen zurückbleibt, welche die Mutter dem Kläger unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Rahmen ihres Haftungsanteils erbringen muß.
  • BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht einmal auszuschließen, daß ein solcher familienrechtlicher Ausgleich, wie er nach der Rechtsprechung zwischen teilhaftenden Eltern im Falle der Erfüllung des Kindesunterhalts durch einen von ihnen in Betracht kommt (vgl. BGHZ 31, 329 - für einen Fall der Leistung von Naturalunterhalt - ferner BGHZ 50, 266 ff. sowie etwa Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775), hier sogar hinter den Baraufwendungen zurückbleibt, welche die Mutter dem Kläger unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Rahmen ihres Haftungsanteils erbringen muß.
  • BGH, 26.10.1983 - IVb ZR 14/82

    Geltendmachung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen durch das Land gegenüber

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Im Urteil vom 26. Oktober 1983 (IVb ZR 14/82 - FamRZ 1984, 37) hat er ausgeführt, aus dem Wortlaut des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach die "Eltern« die Bestimmung treffen können, lasse sich nicht ohne weiteres herleiten, daß beide Eltern daran mitwirken müssen.
  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht einmal auszuschließen, daß ein solcher familienrechtlicher Ausgleich, wie er nach der Rechtsprechung zwischen teilhaftenden Eltern im Falle der Erfüllung des Kindesunterhalts durch einen von ihnen in Betracht kommt (vgl. BGHZ 31, 329 - für einen Fall der Leistung von Naturalunterhalt - ferner BGHZ 50, 266 ff. sowie etwa Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775), hier sogar hinter den Baraufwendungen zurückbleibt, welche die Mutter dem Kläger unter den gegenwärtigen Verhältnissen im Rahmen ihres Haftungsanteils erbringen muß.
  • OLG Hamm, 24.03.1987 - 7 UF 679/86

    Einseitige Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung; Geschiedene Elternteil;

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen (das Urteil ist abgedruckt in FamRZ 1987, 1297).
  • OLG Hamburg, 27.03.1984 - 12 UF 19/84

    Unterhaltsbedürftigkeit; Eigenes sittliches Verschulden; Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Dabei gehen jedoch die Meinungen darüber auseinander, ob er es lediglich für den von ihm geschuldeten Unterhaltsanteil ausüben kann oder ob die von einem Elternteil ohne Einverständnis des anderen getroffene Bestimmung den gesamten Unterhaltsbedarf umfassen, der betreffende Elternteil also bereit und in der Lage sein muß, dem Kind auf diesem Wege den vollen Unterhalt zu gewähren (für die Beschränkungsmöglichkeit auf den Haftungsanteil insbesondere BGB-RGRK/Mutschler aaO Rdn. 8; wohl auch Soergel/Häberle aaO Rdn. 6 - zum letztgenannten Standpunkt vgl. KG FamRZ 1982, 835; OLG Hamm FamRZ 1983, 1050; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 610; Heiß/Deisenhofer aaO; MünchKomm/Köhler aaO Rdn. 21 f.).
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87
    Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (Senatsurteil vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1981, 250, 251).
  • KG, 25.03.1982 - 16 UF 5805/81
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

    b) Ebenso kann die Auskunft erforderlich sein, um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu berechnen, den der Bundesgerichtshof angenommen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332 = FamRZ 1960, 194, 195; BGHZ 50, 266, 270 = FamRZ 1968, 450, 451; Senatsurteil BGHZ 104, 224 = FamRZ 1988, 831, 833; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).
  • AG Büdingen, 04.09.2017 - 52 F 382/17

    Unterhalt volljähriges Kind

    Können die Eltern keine Übereinstimmung über die Art der Unterhaltsgewährung erzielen, muss ein Elternteil bei einer alleinigen Ausübung seines Bestimmungsrechts daher den gesamten Unterhalt anbieten und zu einer entsprechenden Unterhaltsgewährung auch imstande sein ( vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1988 - IVb ZR 56/87, FamRZ 1988, 831 ).
  • OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 9 WF 288/07

    Art der Unterhaltsgewährung: Ausübung des elterlichen Bestimmungsrechts durch ein

    Werden beide Elternteile auf Barunterhalt in Anspruch genommen, kann ein Elternteil das Bestimmungsrecht allein wirksam ausüben, soweit sein Angebot Belange des anderen Elternteils nicht verletzt (BGH FamRZ 1988, 831).
  • KG, 10.01.1989 - 1 W 3253/88

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Antragsgegners gegen einen Beschluss der

    Die Frage, ob die Unterhaltsbestimmung des Antragsgegners wirksam ist oder nicht, weil etwa dadurch Interessen der Mutter der Antragstellerin beeinträchtigt werden und es deshalb ihrer Zustimmung bedurft hätte (vgl. BGH Rpfleger 1988, 361/362 = NJW 1988, 1974 m.w.N.), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

    Dem entspricht es, wenn der Bundesgerichtshof in einem Unterhaltsrechtsstreit befunden hat, daß der Interessenkonflikt der Eltern in derartigen Fällen im Rahmen des Zivilrechtsstreits zu berücksichtigen sei, in dem es auf die Unterhaltsbestimmung ankomme (BGH Rpfleger 1988, 361/382 = NJW 1938, 1974).

    Jedenfalls kann die vom Landgericht im angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung, in Fällen der vorliegenden Art könnten die Eltern das Bestimmungsrecht nur gemeinsam ausüben, angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Rpfleger 1988, 361/362 = NJW 1988, 1974 nicht mehr aufrechterhalten, keinesfalls aber als eindeutig und zweifelsfrei angesehen werden.

  • BGH, 20.03.1996 - XII ZR 45/95

    Unterhaltspflicht für auswärts studierendes Kind (zugewiesener Studienplatz)

    Das elterliche Bestimmungsrecht endet nicht mit der Volljährigkeit des Kindes (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 224, 225 und vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 537/80 - FamRZ 1981, 250, kritisch zur bestehenden Gesetzeslage Göppinger/Wax/Kodal, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. Rdn. 602, Buchholz FamRZ 1995, 705 ff, jeweils m.N.).
  • BayObLG, 20.07.1989 - BReg. 1a Z 3/89

    Antrag; Kind; Änderung; Elterliche Bestimmung; Naturalunterhalt;

    Soweit allerdings in Frage stand, ob das Bestimmungsrecht einem geschiedenen Ehegatten allein zusteht und von diesem wirksam ausgeübt werden konnte (vgl. zum Meinungsstand in dieser umstrittenen Frage BGHZ 104, 224/225 f.), hat der Senat eine Prüfungspflicht des Prozeßgerichts angenommen (BayObLG FamRZ 1987, 1298/1301).

    Geprüft und für wirksam gehalten wurde eine solche einseitige Bestimmung nur dann, wenn der Bestimmende auf Unterhalt in Anspruch genommen wurde (BayObLG FamRZ 1985, 515/516 und NJW-RR 1988, 1474) und die Interessen, des anderen Ehegatten dadurch nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt sein konnten (vgl. BGHZ 104, 224/230 f.).

  • OLG Celle, 05.05.2006 - 17 WF 60/06

    Erlöschen des Anspruchs auf Barunterhalt einer ausbildungsbedürftigen

    Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes (BGH FamRZ 1988, 831 = NJW 1988, 1974; FamRZ 1996, 798).
  • OLG Oldenburg, 28.02.1989 - 11 WF 106/89

    Kindesunterhalt, volljährig, Bestimmungsrecht, Unzumutbarkeit,

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn schutzwürdige Belange des anderen Elternteils berührt werden (BGH in FamRZ 1984, 305; dto 37; NJW 1988, 1974).

    Außer in dem - hier nicht gegebenen - Fall einer rechtlichen oder tatsächlichen Undurchführbarkeit der Unterhaltsbestimmung bindet die Bestimmung das Prozeßgericht, solange die Bestimmung nicht durch das Vormundschaftsgericht nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB geändert worden ist (BGH in FamRZ 1981, 250; NJW 1988, 1974).

  • OLG Celle, 23.07.1996 - 18 W 19/96

    Barunterhalt statt Unterhaltsgewährung in Form von Unterkunft, Verpflegung und

    Vielmehr kann bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil gegenüber einem volljährigen Kind ein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben, soweit nicht berechtigte Belange des anderen Elternteils beeinträchtigt werden (BGH, FamRZ 1988, 831).
  • KG, 31.03.2005 - 19 UF 10/05

    Kindesunterhalt: Änderung der Unterhaltsbestimmung gegenüber einem volljährigen

    Das gilt auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (BGH NJW 1988, 1974).
  • OLG Oldenburg, 24.01.2017 - 4 UF 198/16
  • LG Bonn, 07.09.2016 - 9 O 381/15

    Verjährung von Ersatzansprüchen der verwitweten Ehefrau wegen des Todes ihres

  • OLG Hamm, 13.01.1999 - 6 UF 187/98

    Unterhalt für ein volljähriges Kind in Form eines Naturalunterhalts oder

  • OLG Koblenz, 15.01.1996 - 13 UF 701/95

    Unterhaltsklage des Sozialhilfeträgers

  • AG Berlin-Neukölln, 28.03.2003 - 70 II 1/03

    Kostenfestsetzungsverfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Zahlungstitels;

  • OLG Hamm, 09.11.1998 - 15 W 202/98
  • OLG Stuttgart, 23.10.1990 - 17 UF 229/90

    Unterhalt; Naturalleistungen; Getrenntlebende Eltern; Minderjähriges Kind

  • OLG Hamm, 24.03.1987 - 7 UF 679/86
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   BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87   

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BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87 (https://dejure.org/1988,589)
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BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 (https://dejure.org/1988,589)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufteilung steuerlicher Freibeträge für ein eheliches Kind - Veranlagung zur Einkommensteuer - Übertragung eines Pauschbetrages von einem Elternteil auf den anderen - Verpflichtung zur Mitwirkung bei einem Antrag auf eine andere Aufteilung der Freibeträge - ...

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung eines Elternteils zur Zustimmung einer anderweitigen Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages und eines Pauschbetrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1720
  • NJW-RR 1988, 968 (Ls.)
  • MDR 1988, 655
  • FamRZ 1988, 607
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 505/80

    Anrechnung des Kinderzuschusses zu einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87
    Das gleiche gilt für den Kinderzuschuß, den ein Elternteil zur gesetzlichen Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhält, in Höhe des dadurch verdrängten Kindergeldes (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 505/80 - FamRZ 1981, 28, 29).

    Dieser Ausgleich, der im allgemeinen entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfüllung der Unterhaltspflicht vorzunehmen ist, vollzieht sich zwar in der Rechtspraxis aus Gründen einer einfachen und reibungslosen Abwicklung regelmäßig über die Unterhaltszahlungen an das Kind (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 a.a.O. S. 26 f. und 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 - FamRZ 1981, 347, 349).

    Insbesondere bleiben die Kindergeldbezüge bei der Bestimmung des Einkommens unberücksichtigt, nach dem sich der Unterhaltsanspruch des Kindes bemißt (vgl. BGHZ 70 a.a.O. S. 153 sowie etwa Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 a.a.O. S. 26).

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 715/80

    Umfang des Vorsorgeunterhalts; Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf

    Auszug aus BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87
    Ferner hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß staatliches Kindergeld, das einem Elternteil ausgezahlt wird, dem Ausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern unterliegt, weil es die Unterhaltslast im ganzen erleichtern und deshalb unterhaltsrechtlich ohne Rücksicht darauf, an wen es ausgezahlt wird, allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen soll (BGHZ 70, 151, 154 sowie etwa Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26 und 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 889).

    Das ändert jedoch nichts daran, daß es insoweit um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils geht, dem die Möglichkeit, den anderen unmittelbar auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes in Anspruch zu nehmen, nicht verschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982 a.a.O. S. 889 sowie BGH Beschluß vom 24. Oktober 1979 - IV ZB 138/78 - FamRZ 1980, 345 f.).

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 69/84

    Berechnung der Haftungsquoten des Barunterhalts beider Eltern gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87
    Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, etwa weil das Kind auswärts untergebracht und betreut wird oder weil es erwachsen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151 sowie IVb ZR 69/84 - FamRZ 1986, 153), und kommen die Eltern für den gesamten Kindesunterhalt auf, so hat eine veränderte Verteilung der Freibeträge grundsätzlich Einfluß auf die Unterhaltslastquoten, welche die Eltern im Verhältnis zueinander zu tragen haben.
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 45/84

    Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

    Auszug aus BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87
    Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, etwa weil das Kind auswärts untergebracht und betreut wird oder weil es erwachsen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151 sowie IVb ZR 69/84 - FamRZ 1986, 153), und kommen die Eltern für den gesamten Kindesunterhalt auf, so hat eine veränderte Verteilung der Freibeträge grundsätzlich Einfluß auf die Unterhaltslastquoten, welche die Eltern im Verhältnis zueinander zu tragen haben.
  • BFH, 24.04.1986 - III B 72/84

    Ausbildungsfreibetrag - Familiengericht - Eltern - Verfahren - Aussetzung

    Auszug aus BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87
    Diese Frage ist nicht aus dem Steuerrecht, sondern nach bürgerlichem Recht zu beantworten (ebenso BFHE 146, 429, 431 f.; Herrmann/Heuer/Raupach, Loseblatt-Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer § 33a EStG Rdn. 234, Lieferung 152).
  • BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59

    Ausgleichung zwischen Eltern nach Unterhaltsgewährung an Kinder

    Auszug aus BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87
    So ist seit der Entscheidung BGHZ 31, 329 anerkannt, daß ein Elternteil, der allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, gegenüber dem anderen Elternteil einen Ersatzanspruch haben kann, der die Rechtsnatur eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs hat.
  • BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87
    Dieser Anspruch folgt aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern und aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (a.a.O. S. 332; vgl. auch BGHZ 50, 266 ff. sowie Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).
  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

    Auszug aus BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87
    Sie bleibt als Nachwirkung der Ehe auch nach der Scheidung bestehen (vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 zur Frage der gemeinsamen Veranlagung geschiedener Eheleute zur Einkommensteuer).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87
    Durch sie ist dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1977 (BVerfGE 45, 104) Rechnung getragen worden, wonach die durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769) ab dem Jahre 1975 eingeführten Regelungen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung geschiedener und dauernd getrennt lebender Eltern sowie von Eltern nichtehelicher Kinder mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar waren, als sie den nicht zuordnungsberechtigten Elternteil von kinderbedingten Einkommenserleichterungen auch dann völlig ausschlossen, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kinde nachkam.
  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87
    Ferner hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß staatliches Kindergeld, das einem Elternteil ausgezahlt wird, dem Ausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern unterliegt, weil es die Unterhaltslast im ganzen erleichtern und deshalb unterhaltsrechtlich ohne Rücksicht darauf, an wen es ausgezahlt wird, allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen soll (BGHZ 70, 151, 154 sowie etwa Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26 und 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 889).
  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 533/80

    Errechnung des Regelunterhalts

  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 573/80

    Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden

  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 558/80

    Begründetheit eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen der Erfüllung

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 30/83

    Verknüpfung von Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und Zusage der

  • OLG Koblenz, 27.01.1987 - 11 UF 381/86
  • BGH, 24.10.1979 - IV ZB 138/78

    Anspruch auf Herausgabe des Kindergeldes gegen den geschiedenen Ehepartner -

  • OLG Frankfurt, 23.07.1979 - 1 UF 297/78

    Besuch eines Kinderhortes; Barunterhaltsbedarf ; Schulpflichtiges Kind;

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Das ändert jedoch nichts daran, daß es um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils geht, der den anderen daher auch unmittelbar auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes in Anspruch nehmen kann (Senatsurteile vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607, 609, und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834, m.N.).
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Deswegen musste schon nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Rechtslage, wenn das Kindergeld an einen von mehreren Berechtigten gezahlt wird, unter mehreren Unterhaltspflichtigen ein Ausgleich stattfinden, wobei es der Senat im allgemeinen für angemessen erachtet hat, den Ausgleich entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfüllung der Unterhaltspflicht vorzunehmen (BGHZ 70, 151, 154 = FamRZ 1978, 177, 178 f.; Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26; vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 889 und vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607, 609).
  • BGH, 29.04.1998 - XII ZR 266/96

    Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

    Wie der Senat zu der Frage der Mitwirkung eines Ehegatten bei dem Antrag auf eine andere Aufteilung von steuerlichen Freibeträgen entschieden hat, steht hinter der unterhaltsrechtlichen Nebenpflicht zugleich die umfassende familienrechtliche Verpflichtung, die sich aus dem Wesen der Ehe ergibt und beiden Ehegatten aufgibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (Senatsurteile vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607, 608; vom 3. April 1996 - XII ZR 86/95 - FamRZ 1996, 725).
  • OLG Schleswig, 20.04.2016 - 15 UF 84/15

    Miteigentümer hat an Teillöschung einer Grundschuld mitzuwirken!

    Der BGH (FamRZ 1988, 607) hat - in einem Streit über die Mitwirkungspflicht eines Elternteils bei der Aufteilung kindbezogener Steuerfreibeträge - entschieden, es stehe hinter der unterhaltsrechtlichen Nebenpflicht zugleich die umfassende familienrechtliche Verpflichtung, die aus dem Wesen der Ehe folge und beiden Ehegatten aufgebe, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei.
  • BGH, 30.10.2019 - XII ZB 537/17

    Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer

    Eine solche Verpflichtung hat ihre Grundlage mangels ausdrücklicher Regelung allein in §§ 242, 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteile vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 mwN und vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212) und ergibt sich aus dem Wesen der Ehe, die den Ehegatten - auch nachwirkend - aufgibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (Senatsurteile vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954 mwN und vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607, 608 mwN).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Dieser Ausgleich vollzieht sich aus Vereinfachungsgründen zwar meist über die Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils für das Kind; das ändert jedoch nichts daran, daß es um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils geht, der den anderen daher auch unmittelbar auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes in Anspruch nehmen kann (Senatsurteile vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607, 609; und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834 m.w.N.).
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 42/88

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten wegen der alleinigen Gewährung von Unterhalt

    Er beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kinde und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 267; Senatsurteile vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776; vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 1 = FamRZ 1988, 607, 609 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 2 = FamRZ 1988, 834; zur rechtlichen Grundlage des Anspruchs s. Derleder, Anmerkung zum Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - EzFamR BGB § 1606 Nr. 5).
  • BGH, 03.04.1996 - XII ZR 86/95

    Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zum Quasi-Splitting

    »a) Ein Ehegatte kann auch nach Scheidung der Ehe familienrechtlich verpflichtet sein, der Übertragung des ihm zustehenden hälftigen Kinder- und Ausbildungsfreibetrages für gemeinschaftliche Kinder auf den anderen Elternteil zuzustimmen, wenn sich dieser zum Ausgleich der dadurch entstehenden Nachteile verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607).

    Nicht erforderlich ist dabei, daß zwischen den Elternteilen ein Unterhaltsrechtsverhältnis besteht (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - BGHR BGB vor § 1569 Verpflichtung, familienrechtliche 1 = FamRZ 1988, 607, 608, ebenso Kalthoener/Büttner Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 5. Aufl. Rdn. 868, Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. IV Rdn. 821, Wendl/Haußleiter Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 3. Aufl § 1 Rdn. 481, Herrmann/Heuer/Raupach, Loseblattkommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer § 32 EStG Rdn. 192, Schmidt/Glanegger EStG 14. Aufl. § 32 Rdn. 58, Altfelder, Steuerliche Gestaltung des Ehegatten- und Kindesunterhalts - 1987 - S. 86, Ehlers/Arens FamRZ 1996, 385, 389, 391).

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 86/98

    Günstigerprüfung beim Kindergeld

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. Urteile vom 21. Dezember 1977 IV ZR 4/77, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1978, 753; in FamRZ 1981, 26; vom 24. Februar 1988 IVb ZR 29/87, NJW 1988, 1720; vom 3. April 1996 XII ZR 86/95, NJW 1996, 1894) handelt es sich bei dem Ausgleich des staatlichen Kindergeldes unter geschiedenen Eltern um einen Unterfall des allgemeinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zwischen unterhaltspflichtigen Elternteilen.

    Gleichwohl wurde auch schon vor In-Kraft-Treten des § 1612b BGB der Ausgleich aus Gründen der Praktikabilität über den Unterhaltsanspruch des Kindes durchgeführt (vgl. BGH-Urteile vom 26. Mai 1982 IVb ZR 715/80, FamRZ 1982, 887; in FamRZ 1981, 347, und in NJW 1988, 1720).

  • OLG Oldenburg, 07.06.2017 - 4 UF 198/16

    Ansprüche des barunterhaltspflichtigen Elternteils wegen der Abdeckung den

    Aus dem familienrechtlichen Anspruch geschiedener oder getrennt lebender Ehegatten hat die Rechtsprechung auch für das Verhältnis von Eltern, die einem gemeinsamen Kinde unterhaltspflichtig sind, angenommen, dass sich zwischen ihnen - ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage - Ansprüche familienrechtlicher Art ergeben können, die auf den Ersatz oder die Erstattung erbrachter Unterhaltsleistungen, auf die Entlastung eines Elternteils oder sonst auf einen spezifisch familienrechtlichen Ausgleich gerichtet sind (BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 -, Rn. 11, juris).
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00

    Kindergeld: Günstigerprüfung bei sog. Mangelfall

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 73/99

    Kindergeld: Günstigerprüfung in einem sog. Mangelfall

  • OLG Stuttgart, 27.07.2001 - 17 WF 240/01

    Anrechnung von Kindergeld - Ausnahmeregelung - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 2/02 R

    Bundeserziehungsgeld - Einkommensermittlung - Unterhaltsleistung -

  • OLG Nürnberg, 08.01.2004 - 11 WF 3859/03

    Zum Verhältnis zwischen Zustimmungsanspruch des Unterhaltspflichtigen zum

  • BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 3/02 R

    Einkommensermittlung beim Bundeserziehungsgeld, hälftiger Kindergeldanteil

  • OLG Köln, 14.08.1998 - 4 UF 251/97
  • OLG Frankfurt, 12.07.2006 - 1 U 12/06

    Deliktische Haftung eines Rechtsanwalts: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • AG Waldshut-Tiengen, 13.07.2018 - 6 F 74/18

    Ausbildungsunterhalt für das volljährige Kind im Freiwilligen Soziales Jahr nach

  • OLG Schleswig, 24.10.1991 - 13 UF 135/90

    Kinderzuschüsse; Kinderzulagen; Kindergeld; Berücksichtigung; Anrechnung auf den

  • OLG Hamm, 23.04.2010 - 13 WF 82/10

    Anspruch auf Auskunftserteilung bei Verjährung des Anspuchs auf Zugewinnausgleich

  • OLG Hamburg, 14.01.2004 - 12 UF 23/03

    Beteiligung am Kindergeld im Verhältnis der erbrachten Unterhaltsleistungen;

  • OLG Brandenburg, 10.03.2023 - 13 UF 117/22

    Schadensersatz wegen Darlehenszinsen; Verpflichtung zur Mitwirkung an einer

  • OLG Hamm, 08.03.1995 - 12 UF 426/93

    Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags und des Ausbildungsfreibetrags in

  • OLG Saarbrücken, 21.09.1994 - 9 UF 75/94
  • OLG Koblenz, 27.01.1987 - 11 UF 381/86
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Rechtsprechung
   BayObLG, 14.03.1988 - BReg. 1 Z 63/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3949
BayObLG, 14.03.1988 - BReg. 1 Z 63/87 (https://dejure.org/1988,3949)
BayObLG, Entscheidung vom 14.03.1988 - BReg. 1 Z 63/87 (https://dejure.org/1988,3949)
BayObLG, Entscheidung vom 14. März 1988 - BReg. 1 Z 63/87 (https://dejure.org/1988,3949)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Regelung der Erbfolge nach Testament; Auslegung eines gemeinschaftliches Testaments; Anforderungen für eine Schlußerbeneinsetzung; Erteilung eines Erbscheins

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung des Begriffs "unsere Kinder" in einem gemeinschaftlichen Testament

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 968
  • FamRZ 1988, 878
  • Rpfleger 1988, 239
  • Rpfleger 1988, 314
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Bei eigenständiger Prüfung des Sachverhalts müßte der Senat auch neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BayObLG FamRZ 1988, 878, 879; OLG Hamm FamRZ 1991, 1103, 1105 f.; Keidel/Kuntze, § 27 FGG Rdn. 59, 66 m.w.N.).
  • AG Brandenburg, 20.09.2013 - 49 VI 335/12

    Testamentsauslegung: Formulierung

    Da die Ehegatten nur die Worte "unsere Kinder" gebraucht haben, ohne die Vornamen zu nennen, die Worte "unsere beiden" oder "unsere gemeinschaftlichen" zu verwenden, können auch alle Kinder - mithin auch die voreheliche Beteiligte zu 3.) - hiermit von ihnen gemeint gewesen sein ( OLG Oldenburg , FGPrax 1998, Seite 59 = FamRZ 1998, Seiten 1390 f.; BayObLG , FamRZ 1988, Seiten 878 f. = …

    Auch im Wege einer "einfachen" Testamentsauslegung gemäß § 2084 BGB lässt sich dies hier nicht feststellen ( OLG Oldenburg , FGPrax 1998, Seite 59 = FamRZ 1998, Seiten 1390 f.; BayObLG , FamRZ 1988, Seiten 878 f. = …

  • OLG Zweibrücken, 30.10.1998 - 3 W 116/98

    Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel

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Rechtsprechung
   LG Braunschweig, 16.03.1988 - 5 O 34/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,5506
LG Braunschweig, 16.03.1988 - 5 O 34/88 (https://dejure.org/1988,5506)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 16.03.1988 - 5 O 34/88 (https://dejure.org/1988,5506)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 16. März 1988 - 5 O 34/88 (https://dejure.org/1988,5506)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1857
  • NJW 1989, 736 (Ls.)
  • NJW-RR 1988, 968 (Ls.)
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