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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1988 - VII ZR 46/87   

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https://dejure.org/1988,2005
BGH, 24.03.1988 - VII ZR 46/87 (https://dejure.org/1988,2005)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1988 - VII ZR 46/87 (https://dejure.org/1988,2005)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1988 - VII ZR 46/87 (https://dejure.org/1988,2005)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Werklohn für Schlosserarbeiten, die vom Subunternehmer ausgeführt wurden - Anforderungen an die Berechnung der Werklohnforderung - Darlegungslast für den Verzugsschaden wegen verspäteter Erstellung einer Windfanganlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 632
    Darlegungs- und Beweislast für Umfang und Bewertung nicht erbrachter Leistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 983
  • BauR 1988, 501
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • AG Brandenburg, 22.06.2020 - 34 C 76/19

    Bestattungsvertrag ist Werkvertrag!

    Es ist nämlich in der Regel im Rahmen eines Werkvertrages der beauftragte Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig, wenn der Besteller eine Pauschalpreisabrede schlüssig behauptet ( BGH , NJW-RR 1996, Seiten 952 f.; BGH , NJW-RR 1988, Seite 983; BGH , NJW 1981, Seiten 1442 ff.; OLG München , Urteil vom 07.05.2009, Az.: 8 U 4374/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 64 f.; OLG Bremen , Urteil vom 02.03.2009, Az.: 3 U 38/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 353 f.; AG Potsdam , Urteil vom 29.05.2008, Az.: 35 C 49/08, u.a. in: BauR 2008, Seite 1496 ).

    Unter diesen Umständen kann die Vereinbarung bei der gebotenen Auslegung nach Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) somit nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte für die von ihm hier behauptete "Pauschalpreisvereinbarung" dann auch darlegungs- und beweisbelastet ist ( BGH , Urteil vom 24.03.1988, Az.: VII ZR 46/87, u.a. in: NJW-RR 1988, Seite 983 ).

  • OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 34 C 76/19

    Bestattungsvertrag - Kosten für "Überführung zur Kühlzelle" und für

    Es ist nämlich in der Regel im Rahmen eines Werkvertrages der beauftragte Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig, wenn der Besteller eine Pauschalpreisabrede schlüssig behauptet ( BGH , NJW-RR 1996, Seiten 952 f.; BGH , NJW-RR 1988, Seite 983; BGH , NJW 1981, Seiten 1442 ff.; OLG München , Urteil vom 07.05.2009, Az.: 8 U 4374/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 64 f.; OLG Bremen , Urteil vom 02.03.2009, Az.: 3 U 38/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 353 f.; AG Potsdam , Urteil vom 29.05.2008, Az.: 35 C 49/08, u.a. in: BauR 2008, Seite 1496 ).

    Unter diesen Umständen kann die Vereinbarung bei der gebotenen Auslegung nach Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) somit nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte für die von ihm hier behauptete "Pauschalpreisvereinbarung" dann auch darlegungs- und beweisbelastet ist ( BGH , Urteil vom 24.03.1988, Az.: VII ZR 46/87, u.a. in: NJW-RR 1988, Seite 983 ).

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 21 U 256/06

    Erhöhung eines Pauschalpreises wegen Veränderung des Bausolls

    Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH BauR 1988, 501, 502) bei unklaren Pauschalverträgen den Bauunternehmer als Beweis belastet dafür angesehen, dass eine streitige Leistung nicht vom Pauschalpreis erfasst wird.
  • KG, 14.01.2005 - 7 U 30/03

    Objektausführungsplanung bei Großbauvorhaben: Vergütungsanspruch des Architekten

    Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass von ihr erbrachte Leistungen nicht durch den Pauschalpreis erfasst sind (BGH NJW, 1981, 1442; BGH NJW-RR 1988, 983; OLG Köln BauR 1983; vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 1996, 150).
  • OLG Naumburg, 16.12.2019 - 12 U 114/19

    Bauvertrag über Erd-Rohbauarbeiten: Vergütungspflicht bei Nachtrag über bereits

    Darüber hinaus obliegt der Klägerin als Auftragnehmerin die Darlegungs- und Beweislast, dass die streitgegenständlichen Leistungen nicht vom Pauschalpreis abgedeckt sind (BGH, Urteil vom 24. März 1988 - VII ZR 46/87 -, Rn. 11, juris; Ingenstau/Korbion-Keldungs, a.a.O., § 2 Abs. 7, Rn. 13).
  • OLG Schleswig, 27.08.2002 - 3 U 44/01

    Beweislast für den Umfang eines Pauschalpreisvertrages

    Unter Berufung auf BGH BauR 1988, 501, 502 soll nach der einen Ansicht bei einem unklaren Pauschalvertrag die Beweislast dafür, welche Leistungen vom Pauschalpreis erfasst sind, den Unternehmer treffen (vgl. Baumgärtel, a.a.O.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 1.197).

    Die angeführte BGH-Entscheidung (BauR 1988, 501) betraf einen ähnlichen Fall.

  • OLG Bremen, 02.03.2009 - 3 U 38/08

    Beweislast bei Pauschalpreisverträgen; Eintritt des Verzuges hinsichtlich einer

    Zwar trägt bei einem unklaren Pauschalvertrag grundsätzlich der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die streitige Leistung nicht vom Pauschalpreis erfasst ist (BGH, Urteil vom 24.03.1988 - VII ZR 46/87, BauR 1988, 501 f.).
  • AG Brandenburg, 27.11.2012 - 31 C 59/11

    Künstlergage - Darlegungs- und Beweislast für eine Vergütungsvereinbarung

    Es ist nämlich grundsätzlich im Rahmen eines Werkvertrages der beauftragte Künstler darlegungs- und beweispflichtig, wenn der Veranstalter/Besteller eine Vergütungsabrede schlüssig behauptet (vgl. analog: BGH, NJW-RR 1996, Seiten 952 f.; BGH, ZfBR 1988, Seiten 184 f. = WM 1988, Seiten 1135 f. = BauR 1988, Seiten 501 f. = NJW-RR 1988, Seite 983; BGH, BGHZ 80, Seiten 257 ff. = NJW 1981, Seiten 1442 ff. = MDR 1981, Seite 663 = BauR 1981, Seiten 388 ff.; BGH, NJW 1980, Seite 122; BGH, MDR 1975, Seite 739 = DB 1975, Seite 1982; OLG München, NJW-RR 2010, Seiten 64 f.; OLG Bremen, OLG-Report 2009, Seiten 353 f.; OLG München, NJW-RR 1996, Seiten 341 ff.; OLG Köln, IBR 1994, Seite 512; AG Potsdam, BauR 2008, Seite 1496).
  • OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 3981/01

    Bausoll und Pauschalpreis: Beweislast

    Grundsätzlich muß indes der Unternehmer, der einen Pauschalpreis einklagt, beweisen, daß eine vom Besteller behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist, wenn diese unter dem von ihm behaupteten Pauschalpreis liegt; eine solche Fallgestaltung ist auch dann gegeben, wenn zwar die Pauschalpreisangaben der Parteien sich decken, aber der Pauschalpreis nach Darstellung des Auftraggebers ein größeres Leistungsvolumen beinhaltet als nach dem Vortrag des Unternehmers (BGH NJW-RR 1988, 983; LM § 632 BGB Nr. 15; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 3. Aufl., § 632 BGB Rn. 19, 20; a.A. Staudinger-Peters, BGB, 2000, § 632 Rn. 122).
  • KG, 18.12.2001 - 15 U 49/01

    Komplettheitsvereinbarung hat Vorrang vor Detail-LV

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. März 1998 (NJW-RR 1998, 983 = WM 1983, 1135 = BauR 1988, 501 = ZfBR 1988, 184) wird entnommen (Ingenstau/Korbion, VOB/B 14. Aufl., § 2 Rdn. 286), dass bei unklarem Pauschalvertrag der Bauunternehmer die Beweislast dafür trage, dass die streitige Leistung nicht vom Pauschalpreis erfasst sei.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.01.1988 - 25 U 193/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,4409
OLG Frankfurt, 29.01.1988 - 25 U 193/86 (https://dejure.org/1988,4409)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.01.1988 - 25 U 193/86 (https://dejure.org/1988,4409)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Januar 1988 - 25 U 193/86 (https://dejure.org/1988,4409)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung einer Werklohnforderung bei Vereinbarung der Anwendung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 983
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 191/81

    Zulässigkeit des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.1988 - 25 U 193/86
    Das bedeutet, daß im Geltungsbereich der VOB/B in Abweichung von § 641 BGB die den Verjährungsbeginn bestimmende Fälligkeit der Werkvergütung spätestens mit Ablauf von 2 Monaten nach Zugang der Schlußrechnung, aber auch dann eintritt, wenn der Auftraggeber die Schlußrechnung abschließend geprüft, den aus seiner Sicht berechtigten Rechnungsbetrag festgestellt und dem Auftragnehmer mitgeteilt hat (so BGHZ 83, 382, 385) [BGH 22.04.1982 - VII ZR 191/81] .
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