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   BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87   

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https://dejure.org/1988,2341
BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87 (https://dejure.org/1988,2341)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1988 - III ZR 111/87 (https://dejure.org/1988,2341)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1988 - III ZR 111/87 (https://dejure.org/1988,2341)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Kündigungsrechtes bei Darlehen - Zulässigkeit einer Erklärung mit Nichtwissen - Beweispflicht und Darlegungspflicht eines Kreditinstitutes bezüglich der Zugehörigkeit einer Darlehens zu einer Deckungsmasse - Anforderungen an eine ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 41
  • ZIP 1988, 1450
  • WM 1988, 1401
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.12.1981 - III ZR 30/81

    Ausschluß des Kündigungsrechts - Pfandbriefbank

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87
    Auch haben die Parteien das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 247 Abs. 1 BGB a. F. in Nr. 7 der Darlehensbedingungen - der Form und dem Inhalt nach unbedenklich (Senatsurteil vom 3. Dezember 1981 - III ZR 30/81 - WM 1982, 185 f.) - ausgeschlossen.

    Mit Recht hält das Berufungsgericht eine Überdeckung in dieser Größenordnung für unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1981 a.a.O. S. 186).

  • BGH, 16.02.1984 - III ZR 196/82

    Ausschluß des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers; Eintragung in das

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87
    Die für die Bewertung nach § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. notwendigen Tatsachen hat - auch im Falle des § 812 BGB - das beklagte Kreditinstitut darzulegen und notfalls zu beweisen (Senatsurteil BGHZ 90, 161, 173).

    Eine "Deckungsmasse", die den deckungspflichtigen Betrag erheblich übersteigt, genügt diesen Anforderungen - ungeachtet ihrer Eintragung in das Deckungsregister - nicht (BGHZ 90, 161, 171 f.).

  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60

    Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87
    Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Erklärungen der Beklagten, der Kläger schulde ihr bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages Verzugszinsen in der angegebenen Höhe (Schreiben vom 1. Juli, 16. Oktober und 28. November 1985), ihrem objektiven Erklärungswert nach, d.h. nach Treu und Glauben aus der Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger (BGHZ 36, 30, 33) [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60], einen Antrag i. S. des § 145 BGB darstellten.
  • BGH, 14.03.1968 - II ZR 50/65

    Anforderungen an den Erwerb eines Wechsels - Anforderungen an die gerichtliche

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87
    Unternimmt sie gleichwohl den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, so kann dies nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer - zulässigen - Erklärung mit Nichtwissen führen, auch wenn sie dabei eine Behauptung "ins Blaue hinein" (dazu BGH Urteil v. 14. März 1968 - II ZR 50/65 - WM 1968, 618, 619) aufstellt, solange dies nicht offensichtlich willkürlich oder sonst rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85 - und Senatsurteil vom 14. Januar 1988 - III ZR 4/87 - BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 2 und 3).
  • BGH, 12.12.1980 - V ZR 115/79

    Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Hypothekenbestellung

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87
    Die Verpflichtung des Klägers, die Entschädigung zu zahlen, ist als Beschränkung seines Kündigungsrechts nach § 247 Abs. 1 BGB a. F. nur dann wirksam, wenn das Darlehen zu einer aufgrund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehörte oder gehören sollte; dann konnte das Kündigungsrecht durch ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit ausgeschlossen werden, während der das Darlehen zur Deckungsmasse gehörte (§ 247 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 79, 163, 165 f.) [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79].
  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 231/82

    Formularmäßige Vereinbarung eines Zinses bei Rückstand des Darlehensschuldners

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87
    Sie ermöglicht damit dem Gläubiger entgegen der gesetzlichen Wertung eine Schadenspauschalierung, die - jedenfalls bei hoher Kapitalrestschuld - den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt und den Schuldner unangemessen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 231/82 - WM 1984, 1174).
  • BGH, 23.10.1986 - VII ZR 195/85

    Berufung auf fehlende Passivlegitimation bei jahrelanger Vertragsdurchführung

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87
    Unternimmt sie gleichwohl den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, so kann dies nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer - zulässigen - Erklärung mit Nichtwissen führen, auch wenn sie dabei eine Behauptung "ins Blaue hinein" (dazu BGH Urteil v. 14. März 1968 - II ZR 50/65 - WM 1968, 618, 619) aufstellt, solange dies nicht offensichtlich willkürlich oder sonst rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85 - und Senatsurteil vom 14. Januar 1988 - III ZR 4/87 - BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 2 und 3).
  • BGH, 14.01.1988 - III ZR 4/87

    Anspruch auf Auszahlung eines Sparguthabens - Rechtmäßigkeit der Annahme einer

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87
    Unternimmt sie gleichwohl den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, so kann dies nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer - zulässigen - Erklärung mit Nichtwissen führen, auch wenn sie dabei eine Behauptung "ins Blaue hinein" (dazu BGH Urteil v. 14. März 1968 - II ZR 50/65 - WM 1968, 618, 619) aufstellt, solange dies nicht offensichtlich willkürlich oder sonst rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85 - und Senatsurteil vom 14. Januar 1988 - III ZR 4/87 - BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 2 und 3).
  • OLG Köln, 09.07.1985 - 15 U 61/85
    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - III ZR 111/87
    Das Verbot der Kündigungsbeschränkung (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) trifft seinem Sinn und Zweck nach auch solche Fälle, in denen sich der Darlehensnehmer im Zuge der einvernehmlichen Vertragsaufhebung auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung einläßt, weil er sich im Blick auf § 247 Abs. 2 BGB a.F. an einer Kündigung gehindert sieht (a.M. OLG Celle WM 1986, 1495).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus (BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 111/87, NJW-RR 1989, 41, 43).
  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 197/88

    Berechnung des Schadens des Darlehensgebers bei Nichtabnahme der Darlehensvaluta

    Die für den Ausschluß des Kündigungsrechts notwendigen Tatsachen zu § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. hat das Kreditinstitut substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Senatsurteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 111/87 = WM 1988, 1401, 1403).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2013 - 22 U 32/13

    AN leistet trotz fehlender Planung: Kein Mitverschulden des AG!

    Schließlich macht die Klägerin auch ohne Erfolg geltend, selbst unter der Annahme, dass der Beklagte zu 2. im vorstehenden Sinne "Dritter" sei, könne die Anschlussberufung auf ihn erstreckt werden, weil sich dessen fehlende Zustimmung - unter Berücksichtigung der Stellung einer Bankbürgschaft wegen einer in einem Parallelverfahren behaupteten Forderung (vgl. im Einzelnen 573 GA) - als rechtsmissbräuchlich im Sinne der Entscheidung des BGH vom 12.12.1988 (II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 41) darstelle.
  • OLG Nürnberg, 15.01.1992 - 9 U 3700/89

    Formaldehyd- und Lindanausdünstungen eines Fertighauses als Baumangel

    Denn die Beklagte als ein auf dem Fertighausmarkt eingeführtes, großes Unternehmen hätte in Kenntnis der eigenen Kalkulationsgrundlagen mühelos und ohne jeden Aufwand zur Höhe der Neuherstellungskosten Position beziehen können (BGH NJW-RR 1986, 60 = LM § 138 ZPO Nr. 22; NJW-RR 1986, 980, 981; 1989, 41, 43; 1990, 78., 80; OLG Köln JMBl NRW 1975, 176; Thomas-Putzo, 17. Aufl., § 138 ZPO Anm. 111 1 b, aa; Stein-Jonas-Leipold, 20. Aufl., § 138 ZPO Rdnr. 28; Zöller--Stephan, 17. Aufl., § 138 ZPO Rdnr. 2, 10; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 50. Aufl., § 138 ZPO Anm. 6 C, 7 B).
  • BGH, 12.10.1989 - III ZR 101/88

    Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als

    Die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung stellt, wenn und soweit sie Rechtsfolge einer Kündigung nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. sein soll, eine Kündigungsbeschränkung i.S. des § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. dar (BGHZ 79, 163, 165 f [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79]; Senatsurteile BGHZ 90, 161, 163 und vom 7. Juli 1988 - III ZR 111/87 - WM 1988, 1401, 1402).

    Das Verbot der Kündigungsbeschränkung (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) trifft seinem Sinn und Zweck nach auch solche Fälle, in denen sich der Darlehensnehmer im Zuge der einvernehmlichen Vertragsaufhebung auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung einläßt, weil er sich im Blick auf § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. an einer Kündigung gehindert sieht (Senatsurteil vom 7. Juli 1988 aaO).

    Anders als im Falle des Senatsurteils vom 7. Juli 1988 (aaO) war hier die vorgesehene Einstellung des Darlehens in den Deckungsstock der refinanzierenden Bank unstreitig unterblieben.

  • KG, 17.07.2003 - 19 U 92/02

    Darlehen: Ausschluss der vorzeitigen Kündigung wegen Zugehörigkeit zu einer

    Die in der Vereinbarung vom 25. Mai 1999 (Anlage K 3) getroffene Verpflichtung der Kläger, die Entschädigung für die vorzeitige Kündigung der Darlehensverträge zu zahlen, ist als Beschränkung ihres Kündigungsrechts nach § 247 Abs. 1 BGB (a. F.) nur dann wirksam, wenn das Darlehen zu einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse gehören sollte; dann konnte das Kündigungsrecht durch ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit ausgeschlossen werden, während der das Darlehen zur Deckungssumme gehörte (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 41, 42).

    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier der Fall - ein Anspruch aus § 812 BGB geltend gemacht wird (siehe BGHZ 90, 161, 173; BGH, NJW-RR 1989, 41, 43).

    Die weitere Entscheidung des BGH zur Darlegungslast der Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 BGB a. F. (NJW-RR 1989, 41, 42) wird auch vom Landgericht im angefochtenen Urteil nicht zitiert.

  • BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89

    Verwendung zuviel berechneter Zinsen bei einem Annuitätendarlehen; Nichtigkeit

    Das hat der Bundesgerichtshof bereits in einem früheren Verfahren gegen die Beklagte entschieden (Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 111/87 = WM 1988, 1401, 1403 zu II 2 b).
  • BGH, 29.11.2018 - I ZR 5/18

    Zahlungsanspruch eines Maklerhonorars als Provision aufgrund Maklervertrags

    Unternimmt diese Partei gleichwohl - wie die Beklagte hier mit ihrem Vortrag, von einer aktiven Mitwirkung des Klägers sei bereits im zweiten Quartal 2015 wenig zu spüren gewesen - den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, führt das auch dann nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer Erklärung mit Nichtwissen, wenn sie dabei eine Behauptung ins Blaue hinein aufstellt (BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 111/87, NJW-RR 1989, 41, 43 [juris Rn. 34]).
  • LG München I, 17.11.2023 - 12 O 5893/6

    Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Denn § 138 Abs. 4 ZPO regelt nach der Systematik seiner Absätze ausschließlich die Reaktion einer Partei auf "von dem Gegner behauptete Tatsachen" i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO (und stellt sie einem Bestreiten gleich, vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1988, Az. III ZR 111/87, NJW-RR 1989, 41, 43, beck-online; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 138 Rn. 31).
  • BGH, 16.05.1990 - VIII ZR 108/89

    Umfang der Ausgleichsleistung bei vorzeitiger Kündigung eines

    In einem solchen Falle wäre die Bestimmung nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB, der noch bis zum 31. Dezember 1986 Geltung hatte, unwirksam (BGHZ 79, 163, 165 ff [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79]; für die Rechtsfolgen einer einverständlichen Vertragsaufhebung vgl. ferner BGH Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 111/87 = WM 1988, 1401 = NJW-RR 1989, 41).
  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 186/04

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch fachgerichtliche Stattgabe einer auf

  • AG Köln, 27.01.2011 - 210 C 107/10

    Voraussetzung für die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf den Mieter

  • BGH, 13.03.1990 - XI ZR 235/89

    Rechtsstellung der Bank und des Kreditnehmers bei der Verwertung von Sicherheiten

  • OLG Köln, 31.10.1991 - 12 U 88/91

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG München, 24.09.1992 - 19 U 6888/91

    Anteilige Erstattung eines Disagios nach vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens;

  • LG Augsburg, 07.11.2022 - 92 O 1650/22

    Unbeachtlichkeit von "ins Blaue hinein" gehaltenem Vortrag der nicht darlegungs-

  • AG Dortmund, 07.03.1995 - 125 C 17268/94
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