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   OLG Köln, 17.02.1989 - 20 U 103/88   

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https://dejure.org/1989,3409
OLG Köln, 17.02.1989 - 20 U 103/88 (https://dejure.org/1989,3409)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.02.1989 - 20 U 103/88 (https://dejure.org/1989,3409)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Februar 1989 - 20 U 103/88 (https://dejure.org/1989,3409)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Treuhänder; Rechenschaftspflicht; Bauherrenmodell; Treugeber; Gesamtabrechnung; Rechnungslegung; Ordnungsgemäße Rechnungslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 528
  • DB 1989, 773
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.01.1963 - VII ZR 284/61

    Geschäftsführung ohne Auftrag und § 817 Satz 2 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.1989 - 20 U 103/88
    In Rechtsprechung und Literatur wird mit Recht gefordert, daß der Rechenschaftspflichtige sich nicht darauf beschränken darf, dem Treugeber Schriftstücke, Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen auszuhändigen, aus denen sich dieser erst selbst eine Übersicht erarbeiten muß (RGZ 100, 150 ; BGHZ 39, 87 [BGH 31.01.1963 - VII ZR 284/61] ; OLG München DB 1986, 1970; MK-Keller § 259 Rdn 28; Soergel-Wolf, H.A., § 259 Rdn 24).
  • RG, 19.10.1920 - II 199/20

    Pflicht zur Abrechnung über die im Rahmen eines Geschaftsverhältnisses geführten

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.1989 - 20 U 103/88
    In Rechtsprechung und Literatur wird mit Recht gefordert, daß der Rechenschaftspflichtige sich nicht darauf beschränken darf, dem Treugeber Schriftstücke, Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen auszuhändigen, aus denen sich dieser erst selbst eine Übersicht erarbeiten muß (RGZ 100, 150 ; BGHZ 39, 87 [BGH 31.01.1963 - VII ZR 284/61] ; OLG München DB 1986, 1970; MK-Keller § 259 Rdn 28; Soergel-Wolf, H.A., § 259 Rdn 24).
  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus OLG Köln, 17.02.1989 - 20 U 103/88
    Ordnungemaß ist vielmehr nur die Rechnungslegung, die in aus sich heraus verständlicher Form und unter Beifügung der üblichen Belege die Einnahmen und Ausgaben geordnet zusammenstellt (vgl. etwa BGH LX Nr. 4 zu § 1042 ZPO; BGH LM Nr. 21 zu § 259 = NJW 1982, 573; OLG München DB 1986, 1970; Soergel-Wolf a.a.O. Rdn 24; MK-Keller § 259 Rdn 27; Locher-Koeble, Baubetreuungs- und Bauträgerrecht, 4. A. Rdn 523) und die nicht lediglich den Ist-Zustand der Verwaltung erkennen, sondern auch die Entwicklung zu diesem Zustand verfolgen läßt (Soergel-Wolf a.a.O.).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21

    Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und

    Denn ordnungsgemäß ist nur eine Rechnungslegung, die nicht lediglich den Ist-Zustand der Verwaltung erkennen, sondern auch die Entwicklung zu diesem Zustand verfolgen lässt (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 5 W 6/19; OLG München, FamRZ 2018, 1116; OLG Köln, NJW-RR 1989, 528; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 259 Rn. 8).
  • OLG Köln, 12.12.2018 - 16 U 129/16

    Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung des Testamentsvollstreckers

    Dazu hätte es einer in sich und aus sich heraus verständlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben bedurft, die nicht nur den derzeitigen Zustand, sondern auch die Entwicklung innerhalb jedes Rechnungsjahres - regelmäßig: das Kalenderjahr - umfasst (OLG Köln, 20. Zivilsenat, NJW-RR 1989, 528; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 259 Rn. 8).
  • OLG Köln, 05.08.2009 - 2 U 190/08

    Zeitliche Grenzen eines Auskunftsanspruchs gegenüber dem Testamentsvollstrecker

    Die Rechenschaftspflicht erschöpft sich nicht in einer Darstellung des Ist-Zustandes der laufenden Verwaltung, sondern muss auch die Entwicklung zu ihm im Einzelnen aufzeigen (OLG Köln, NJW-RR 1989, 528).
  • OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98

    Auskunfts- und Rechenschaftspflichten bei Verstoß gegen das RBeratG

    Der zwischen der Literatur (siehe z.B. Lorenz NJW 1966, 883; Erman-Ehmann, BGB, 9. Aufl., vor § 677 Rdnr. 7; weitere Nachweise bei Münchener Kommentar/Seiler, BGB, 3. Aufl., § 677 Rdnr. 41) und Rechtsprechung (BGH NJW 1962, 2010; NJW-RR 1989, 970; OLG K. NJW-RR 1989, 528; weitere Nachweise bei Münchener Kommentar/Seiler a.a.O. Rdnr. 40) bestehende Streit zu der Frage, wonach sich das Rückabwicklungsverhältnis in diesen Fällen richtet, kann hier dahingestellt bleiben, da selbst von denen, die die Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB auf das Rückabwicklungsverhältnis befürworten, das Eingreifen der §§ 677 ff. BGB für die übrigen Pflichten, z.B. also die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten, bejaht wird (Münchener Kommentar/Seiler a.a.O. § 677 Rdnr. 41).

    Diesen Formalanforderungen ist nicht genügt, wenn dem Berechtigten lediglich Schriftstücke, Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er selbst die Übersicht über Einnahmen und Ausgaben erarbeiten müsste (BGH NJW 1963, 950; 1982, 573; 1985, 2699; OLG K. NJW-RR 1989, 528 m.w.N.; Münchener Kommentar/Keller a.a.O. Rdnr. 30).

  • OLG Köln, 20.02.2002 - 17 U 123/99
    Zur Rechenschaftslegung gehört - zumal bei der längerfristigen Verwaltung erheblicher Vermögenswerte - eine übersichtliche und verständliche Auflistung von Einnahmen und Ausgaben, bei denen auch die Chronologie der Verwaltung und die Entwicklung der verwalteten Vermögenswerte aufzuzeigen sind (vgl. BGH NJW 1982, 573; BGH NJW 1985, 2699; OLG Köln NJW-RR 1989, 528).
  • LG Krefeld, 12.07.2007 - 3 O 360/06

    Voraussetzungen für einen zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Denn die Rechenschaftslegung erfordert im Gegensatz zur Auskunft eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben (BGH NJW 1982, 573; NJW 1985, 2699), die nicht nur den derzeitigen Zustand, sondern auch die Entwicklung zu ihm im Einzelnen aufzeigt (OLG Köln NJW-RR 1989, 528; Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261 Rn. 23).
  • OLG Köln, 24.07.1997 - 12 U 66/96

    Erfüllung der Rechenschaftspflicht durch Rechnungslegung durch eine geordnete

    Die Erfüllung der Rechenschaftspflicht durch Rechnungslegung erfordert eine geordnete Zusammenstellung der Ein- und/oder Ausgaben, aus der sich nicht nur der derzeitige Ist-Zustand ersehen, sondern auch die Entwicklung zu diesem Ist-Zustand verfolgen läßt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1989, 528).
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