Weitere Entscheidung unten: LG München I, 09.09.1988

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   OLG München, 30.12.1987 - 5 W 3563/87, 5 W 3596/87   

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OLG München, 30.12.1987 - 5 W 3563/87, 5 W 3596/87 (https://dejure.org/1987,2384)
OLG München, Entscheidung vom 30.12.1987 - 5 W 3563/87, 5 W 3596/87 (https://dejure.org/1987,2384)
OLG München, Entscheidung vom 30. Dezember 1987 - 5 W 3563/87, 5 W 3596/87 (https://dejure.org/1987,2384)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine gerichtliche Terminaufhebung nur bei Vorliegen eines erheblichen Grundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 64
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 4/84

    Inanspruchnahme des Fahrers nach rechtskräftiger Abweisung der

    Auszug aus OLG München, 30.12.1987 - 5 W 3563/87
    Ebenfalls keinen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung stellt ein im Hinblick auf § 3 Nr. 8 PflVG (vgl. BGB NJW 1986, 1610 /1611 und Prölss/Martin/Prölss VVG 23. Auflage § 3 Nr. 8 PflVG Anm. 1) den Klägern drohender Prozeßverlust dar, denn sie können bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung der Beklagten zur Hauptsache noch ohne deren Einwilligung die Klage zurücknehmen (§ 269 Abs. 1 ZPO ).
  • BGH, 21.02.1974 - II ZR 123/72

    Kostenpflicht nach § 111 GKG

    Auszug aus OLG München, 30.12.1987 - 5 W 3563/87
    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auf Antrag der beklagten Partei Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist (BGHZ 62, 174/177 ff.).
  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 4/56

    Streitwert für Aussetzungsantrag

    Auszug aus OLG München, 30.12.1987 - 5 W 3563/87
    Der Streitwert beider Beschwerdeverfahren wurde gemäß §§ 25, 12 GKG und § 3 ZPO in Höhe eines Fünftels des von den Klägern gemäß § 253 Abs. 3 ZPO mit 70.000,00 DM angegebenen Hauptsachewerts festgesetzt (BGHZ 22, 283/286; OLG Köln MDR 1973, 683; Schneider MDR 1973, 542/543).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 134/12

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung

    Auch im Zivilprozess, in dem gewöhnliche Ladungen und Terminsbestimmungen gleichfalls nicht mit der Beschwerde (dort sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO) anfechtbar sind (Zöller/ Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rz 31; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., § 567 Rz 8 "Prozessleitung"), wird eine Ladung, die in einem unterbrochenen Verfahren ergeht, als beschwerdefähige Entscheidung angesehen (vgl. Oberlandesgericht --OLG-- München, Beschluss vom 6. Oktober 2005  7 W 2516/05, Betriebs-Berater 2005, 2436; Zöller/Greger, a.a.O., § 252 Rz 1; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, a.a.O., § 252 Rz 9 "Termin"; ebenso OLG München, Beschluss vom 30. Dezember 1987  5 W 3563, 3596/87, NJW-RR 1989, 64, zur Beschwerdefähigkeit des Beschlusses über die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags, wenn darin zugleich die konkludente Ablehnung eines Antrags auf Ruhen des Verfahrens enthalten ist).
  • OLG Köln, 19.11.2008 - 2 W 114/08

    Unzulässigkeit der Ablehnung eines Richters wegen Prozessverschleppung; Pflichten

    Daß Frau H. im Termin vom 1. September 2008, wie in ihrer dienstlichen Erklärung vom selben Tage angegeben, die Ansicht geäußert hat, bereits in der Anberaumung eines Termins sei eine anfechtbare Ablehnung des Aussetzungsbegehrens des Beklagten zu erblicken, stellt einen Hinweis im Rahmen der Verhandlungsleitung dar und vermag bereits deshalb nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richterin zu begründen, weil diese Auffassung vertreten wird (vgl. OLG München, NJW-RR 1989, 64; Zöller/Greger, a.a.O., § 252, Rdn. 1; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 252, Rdn. 4) und deshalb jedenfalls vertretbar ist.
  • OLG Nürnberg, 01.08.2013 - 8 W 771/13

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages: Behandlung durch

    Da die unberechtigte Ablehnung einer Terminsverlegung die Verletzung rechtlichen Gehörs bedeuten kann, wird entgegen § 227 Abs. 4 ZPO eine Anfechtbarkeit der Gerichtsentscheidung etwa in Fällen willkürlicher Ungleichbehandlung oder wenn die Maßnahme des Gerichts faktisch zum Stillstand des Verfahrens führt, bejaht (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 227 Rn. 35; Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 227 Rn. 28; vgl. zum Fall einer Beschwerde gegen eine Terminsverlegung um 4 Monate: OLG Düsseldorf 26.09.2006, 24 W 59/06, OLGR Düsseldorf 2007, 533; vgl. zum Fall einer Beschwerde bei Ablehnung eines Verlegungsgesuchs Brandenburgisches Oberlandesgericht 20.01.2009, 7 W 2/09, MDR 2009, 406; vgl. zum Fall einer Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsaufhebung OLG München 30.12.1987, 5 W 3563/87 u. 3596/87, NJW-RR 1989, 64).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2009 - 7 W 2/09

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung

    In Fällen, in denen das Gericht der Sachbehandlung Fortgang gibt, kommt eine analoge Anwendung des § 252 ZPO allenfalls dann in Betracht, wenn das Verfahren entgegen einem Ruhens- oder Aussetzungsgesuch der Partei fortgesetzt wird (vgl. OLG München NJW-RR 1989, 64; Zöller/Greger a.a.O.).
  • OLG München, 06.10.2005 - 7 W 2516/05

    Aussetzung des Verfahrens nach Tod einer Partei

    Da das Landgericht über den Aussetzungsantrag förmlich nicht entschieden hat, richtet sich die nach § 252 ZPO statthafte sofortige Beschwerde in zulässiger Weise gegen die Terminsverfügung vom 13.09.2005, mit der das Landgericht zu erkennen gegeben hat, dass es dem Gesuch um Aussetzung des Verfahrens nicht entsprechen will (OLG München NJW-RR 1989, 64; Zöller-Greger, 25. Aufl., Rn. 6 zu § 246 ZPO, Rn. 1 zu § 252 ZPO).
  • OLG Köln, 26.09.2012 - 17 W 170/12
    Wird trotz Nichtzahlung die Klage zugestellt oder Termin anberaumt, so kann das Gericht die Abhaltung eines solchen oder eine andere Handlung nicht mehr von einer nachträglichen Zahlung der Gerichtskosten abhängig machen (OLG München NJW-RR 1989, 64; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 12 GKG Rdnr. 10 "Zustellung").
  • OLG Jena, 12.12.2007 - 5 W 455/07
    Es ist allgemein anerkannt, dass im Falle einer ohne Vorauszahlung der allgemeinen Verfahrensgebühr zugestellten Klage der Fortgang des Verfahrens nicht von nachträglicher Zahlung abhängig gemacht werden kann ( OLG München NJW-RR 1989, 64; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG -Komm., § 12 Rn. 12; Binz/Döndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG /JVEG-Komm., § 12 GKG Rn. 9; Meyer, GKG -Komm. 9. Aufl., § 12 Rn. 8).
  • OLG München, 12.07.2005 - 7 W 2516/05
    Da das Landgericht über den Aussetzungsantrag förmlich nicht entschieden hat, richtet sich die nach § 252 ZPO statthafte sofortige Beschwerde in zulässiger Weise gegen die Terminsverfügung vom 13.09.2005, mit der das Landgericht zu erkennen gegeben hat, dass es dem Gesuch um Aussetzung des Verfahrens nicht entsprechen will (OLG München NJW-RR 1989, 64; Zöller-Greger, 25. Aufl., Rn. 6 zu § 246 ZPO, Rn. 1 zu § 252 ZPO ).
  • OLG Köln, 08.03.2017 - 19 W 12/17

    Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines

    In Fällen, in denen das Gericht der Sachbehandlung Fortgang gibt, kommt aber eine analoge Anwendung des § 252 ZPO in Betracht, wenn das Verfahren entgegen einem Ruhens- oder Aussetzungsgesuch der Partei fortgesetzt wird (vgl. OLG München NJW-RR 1989, 64; OLG München, BB 2005, 2436; dahingehend wohl auch OLG Brandenburg, MDR 2009, 406).
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   LG München I, 09.09.1988 - 20 T 17411/88   

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https://dejure.org/1988,22453
LG München I, 09.09.1988 - 20 T 17411/88 (https://dejure.org/1988,22453)
LG München I, Entscheidung vom 09.09.1988 - 20 T 17411/88 (https://dejure.org/1988,22453)
LG München I, Entscheidung vom 09. September 1988 - 20 T 17411/88 (https://dejure.org/1988,22453)
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Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 64
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