Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.03.1989

Rechtsprechung
   KG, 23.02.1989 - 12 U 2500/88   

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KG, 23.02.1989 - 12 U 2500/88 (https://dejure.org/1989,3374)
KG, Entscheidung vom 23.02.1989 - 12 U 2500/88 (https://dejure.org/1989,3374)
KG, Entscheidung vom 23. Februar 1989 - 12 U 2500/88 (https://dejure.org/1989,3374)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 972
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

    Als unerheblich im Sinne dieser Vorschrift wurde ein Mangel insbesondere dann angesehen, wenn er mit unerheblichem Aufwand und in kurzer Zeit behoben werden kann (Senatsurteil vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, aaO mwN; KG, NJW-RR 1989, 972; OLG Köln, OLGR 1999, 362, 363; Staudinger/Honsell, aaO; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 459 aF Rn. 13; Schmidt-Räntsch in Festschrift für Wenzel, 2005, S. 409, 411 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 24.03.2006 - V ZR 173/05

    Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

    Der Senat hat diese Frage bislang offen gelassen (Urt. v. 10. Juli 1963, V ZR 66/62, WM 1963, 967 f.; ebenso OLG Karlsruhe MDR 1992, 129; KG NJW-RR 1989, 972 f.).
  • BGH, 19.02.2016 - V ZR 216/14

    Grundstückskaufvertrag: Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach ein früherer Schwammbefall eines Hauses trotz seiner technisch einwandfreien Beseitigung einen Mangel darstellt (Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 152/86, NJW-RR 1987, 1415 zu § 459 Abs. 1 BGB aF), lässt sich auf einen Befall eines Hauses mit Hausbock nicht übertragen (vgl. in diesem Sinne auch KG, NJW-RR 1989, 972).

    (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verkäufer eines Hauses, dessen Dachgebälk vom Hausbockkäfer befallen ist, dies jedenfalls dann nicht verschweigen darf, wenn die durch den Schädlingsbefall angerichteten Schäden einen erheblichen Umfang erreicht haben (Senat, Urteile vom 9. Oktober 1964 - V ZR 109/62, NJW 1965, 34 und vom 9. November 1990 - V ZR 194/89, NJW 1991, 1181, 1182; siehe auch KG, NJW-RR 1989, 972).

  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 171/10

    Sachmängelhaftung: Verschweigen eines für den Willensentschluss des Käufers nicht

    So differenziert das Urteil des Senats vom 30. April 2003, auf das sich das Berufungsgericht gestützt hat, zwischen der arglistigen Täuschung, für die es die Beweislast bei dem Käufer sieht, und der von dem Verkäufer zu beweisenden fehlenden Ursächlichkeit der Täuschung für den Willensentschluss (V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; ebenso Senat, Urteil vom 7. Juli 1989 - V ZR 21/88, NJW 1990, 42, 43; Urteil vom 19. September 1980 - V ZR 51/78, NJW 1981, 45, 46; BGH, Urteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76, NJW 1977, 1914, 1915; KG, NJW-RR 1989, 972, 973).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2005 - 1 U 567/04

    Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf: Konstruktionsbedingte Formunbeständigkeit

    Danach ist ein Mangel insbesondere dann nicht erheblich , wenn er innerhalb kurzer Zeit von selbst verschwindet oder wenn er ohne besonderen Aufwand - ggfs. sogar vom Käufer selbst - behoben werden kann ( Palandt a.a.O. ; KG NJW-RR 89, 972).
  • OLG Köln, 27.10.2015 - 22 U 93/14

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Hauses

    Als von erheblicher Bedeutung beim Kaufentschluss für einen Hauskäufer sind folgende Umstände angesehen worden, über die damit ungefragt aufzuklären ist: der Befall mit Hausbockkäfern (KG, NJW-RR 89, 972 ff.), erhebliche Feuchtigkeitsschäden (KG, MDR 06, 200 ff.), Feuchtigkeit in den Kellerwänden (Koblenz, VersR 04, 1057 ff.), Bestehen einer Einsturzgefahr ( BGH, NJW 90, 975 ff.), Ölkontamination ( BGH, NJW 02, 1867 ff.), Mängel des Abwasserabflusses (Koblenz, NJW-RR 90, 149 ff.) oder Fehlen einer Bauerlaubnis ( BGH , NJW 03, 2381 ff.).".
  • OLG Köln, 09.12.2011 - 19 U 48/11

    Schadensersatzansprüche wegen verschwiegener Mängel bei Abschluss eines

    Als von erheblicher Bedeutung beim Kaufentschluss für einen Hauskäufer sind folgende Umstände angesehen worden, über die damit ungefragt aufzuklären ist: der Befall mit Hausbockkäfern (KG, NJW-RR 89, 972 ff.), erhebliche Feuchtigkeitsschäden (KG, MDR 06, 200 ff.), Feuchtigkeit in den Kellerwänden (Koblenz, VersR 04, 1057 ff.), Bestehen einer Einsturzgefahr (BGH, NJW 90, 975 ff.), Ölkontamination (BGH, NJW 02, 1867 ff.), Mängel des Abwasserabflusses (Koblenz, NJW-RR 90, 149 ff.) oder Fehlen einer Bauerlaubnis (BGH, NJW 03, 2381 ff.).
  • OLG Rostock, 06.04.2023 - 3 U 33/21

    Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen von Schwammbefall

    Das gilt selbst dann, wenn der Verkäufer einen Schwammbefall vor Jahren technisch einwandfrei durch eine Fachfirma beseitigen lassen hat, weil ein Schwammbefall immer die Gefahr in sich trägt, wieder aufzutreten (BGH, Urt. v. 19.02.2016, V ZR 116/14, MDR 2016, 576; BGH, Urt. v. 10.07.1987, V ZR 152/86, NJW-RR 1987, 1415; KG, Urt. v. 23.02.1989, 12 U 2500/88, NJW-RR 1989, 972; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 434 Rn. 51).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2005 - 10 U 37/04

    Arglistige Täuschung beim Kauf eines Baudenkmals

    Dabei ist unter Kaufentschluss nicht nur zu verstehen, ob der Kläger überhaupt gekauft hätte, sondern auch, ob er zu den vereinbarten Bedingungen, insbesondere zu dem vereinbarten Kaufpreis abgeschlossen hätte (vgl. KG NJW-RR 89, 972, 973).
  • LG Coburg, 09.09.2003 - 22 O 509/03

    Haftung trotz Gewährleistungsausschlusses bei Schädlingsbefall?

    c) Zwar ist eine Offenbarungspflicht bei einem Hausbockbefall, in nicht unerheblichem Umfang zu bejahen (KG NJW-RR 1989, 972).

    Eine Angabe ins Blaue hinein liegt danach auch dann vor, wenn dem Erklärenden - wie er weiß - entgegen der offensichtlichen Erwartung des Erklärungsempfängers jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstands erforderliche Kenntnis fehlt und er dies verschweigt (KG NJW-RR 1989, 972).

  • OLG Köln, 18.06.1999 - 19 U 216/98

    Gewährleistungsrechte beim Notebook-Kauf - Wandlungsrecht trotz kurzfristiger

  • OLG Stuttgart, 10.01.1997 - 2 U 163/96

    Verkauf eines Altbaus mit Schabenbefall

  • LG Köln, 11.03.2015 - 7 O 152/14

    Erneuerungsbedürftigkeit von Malerarbeiten und sanitären Anlagen kein Mangel bei

  • OLG Celle, 30.01.1998 - 4 U 71/97

    Grundstückskaufverträge

  • LG Bonn, 23.03.2005 - 2 O 341/04

    Aufklärungspflicht bzgl. Verdachts auf Hausbockkäferbefall

  • OLG Celle, 30.01.1998 - 4 U 71/98

    Grundstückskaufvertrag; Aufklärungspflicht; Arglistiges Verschweigen eines

  • LG Berlin, 24.03.2011 - 13 O 140/10

    Gewährleistungsausschluss auch bei Schädlingsbefall des Daches?

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Rechtsprechung
   BGH, 03.03.1989 - V ZR 212/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1455
BGH, 03.03.1989 - V ZR 212/87 (https://dejure.org/1989,1455)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1989 - V ZR 212/87 (https://dejure.org/1989,1455)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1989 - V ZR 212/87 (https://dejure.org/1989,1455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sachmängel - Formnichtigkeit - Eintragung im Grundbuch - Grundbucheintragung - Kenntnis vom Mangel - Unwirksamer Vertrag - Sachmängelhaftung

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2050
  • NJW-RR 1989, 972 (Ls.)
  • ZIP 1989, 576
  • MDR 1989, 727
  • DNotZ 1989, 773
  • BB 1989, 1016
  • DB 1990, 109
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.05.1970 - V ZR 20/68

    Eigentumsstörung

    Auszug aus BGH, 03.03.1989 - V ZR 212/87
    Zwar ist der Vertrag gemäß § 313 Satz 2 BGB erst durch Grundbucheintragung und nicht rückwirkend gültig geworden (BGHZ 54, 56, 63; st. Rechtspr.); wenn jedoch die Kläger bis dahin nicht wußten, daß der Vertrag formnichtig war, kann ihnen nicht vorgehalten werden, sie hätten die Eintragung verhindern können.
  • OLG Hamm, 21.01.1985 - 22 U 283/84

    Gewährleistungansprüche aus dem Kauf eines Hausgrundstücks wegen

    Auszug aus BGH, 03.03.1989 - V ZR 212/87
    Auf das von der Revisionserwiderung für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm in NJW 1986, 136 = DNotZ 1986, 745 (mit krit. Anm. Kanzleiter) braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil in dem dort entschiedenen Fall der Käufer bei Grundbucheintragung Kenntnis von der Vertragsnichtigkeit hatte.
  • RG, 22.10.1931 - VI 183/31

    1. Wann beginnt bei einem formnichtigen, jedoch nach § 313 Satz 2 BGB. geheilten

    Auszug aus BGH, 03.03.1989 - V ZR 212/87
    Auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Grundbucheintragung kommt es nicht an (RGZ 134, 83, 88/89), zumal sich die Kläger schon vorher Gewährleistungsansprüche ausdrücklich vorbehalten hatten.
  • BGH, 15.06.2012 - V ZR 198/11

    Mängelhaftung des Grundstücksverkäufers: Anspruchsausschließende Käuferkenntnis

    Er ist dann nicht schutzwürdig, denn mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen stellt er sich in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten, nämlich dem Vertragsabschluss in Kenntnis des Mangels (Senat, Urteile vom 3. März 1989 - V ZR 212/87, NJW 1989, 2050 und vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, NJW 2011, 2953, 2954 Rn. 14; MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, 6. Aufl., § 442 Rn. 1; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl. § 460 Rn. 3; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004] § 442 Rn. 1).

    Das hat der Senat für den Fall entschieden, dass der Käufer nach Abschluss eines nichtigen Vertrags, aber vor dessen Heilung von dem Mangel erfährt, von der Nichtigkeit aber keine Kenntnis hatte (Urteile vom 3. März 1989 - V ZR 212/87, NJW 1989, 2050 f. und vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, NJW 2011, 2953, 2954 Rn. 14).

  • BGH, 27.05.2011 - V ZR 122/10

    Grundstückskaufvertrag: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von

    Hat der Käufer bei Abschluss eines formnichtigen, erst durch Grundbucheintragung wirksam gewordenen Kaufvertrages keine Kenntnis von dem Sachmangel, ist § 442 BGB nicht anwendbar, wenn er den Sachmangel im Zeitpunkt der Eintragung kennt (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. März 1989, V ZR 212/87, NJW 1989, 2050).

    Der Senat hat bislang nur entschieden, dass es jedenfalls dann auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ankommt, wenn der Käufer die Unwirksamkeit des Vertrages nicht kennt (Urteil vom 3. März 1989 - V ZR 212/87, NJW 1989, 2050).

    Der Vorschrift des § 442 Abs. 1 BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass der Käufer nicht in seinen berechtigten Erwartungen enttäuscht wird, wenn er den Kauf trotz des Mangels gewollt hat (Senat, Urteil vom 3. März 1989 - V ZR 212/87, aaO, zu § 460 BGB aF).

  • OLG Schleswig, 13.03.2015 - 17 U 98/14

    Haftung des Verkäufers eines Hausgrundstücks wegen fehlerhafter Angaben im

    Denn allein die fehlende Beurkundung der Beschaffenheitsvereinbarung wäre gemäß S. 2 durch die Auflassung und Eintragung jedenfalls dann geheilt worden, wenn der Beklagte von den Angaben im Energieausweis nebst Projektdokumentation, mit denen die Kläger einverstanden waren, auch im Zeitpunkt der Auflassung nicht abgerückt wäre (vgl. Erman, a.a.O., Rn. 72) und die Kläger von dem Mangel oder jedenfalls von der Formnichtigkeit der Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor der Eintragung erfahren hätten (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1989 - V ZR 212/87 - Schubmehl, GPR 2008, 75, 76).
  • OLG Hamm, 07.07.2011 - 22 U 25/11

    Anspruch auf Schadensersatz bzw. Minderung bei Kenntniserlangung des Käufers von

    Ohnehin wäre im Falle einer konkludenten und damit gem. § 311b Abs. 1 BGB formnichtigen eigenen Annahmeerklärung der Kläger für den Zeitpunkt der Mangelkenntnis im Sinne von § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann erst auf den Zeitpunkt der Eintragung der Kläger im Grundbuch, mit der eine etwaige Formnichtigkeit geheilt worden wäre, abzustellen, wenn die Kläger um die Formnichtigkeit gewusst hätten (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.1989, V ZR 212/87, juris, Tz. 9, NJW 1989, 2050).
  • LG Hagen, 05.09.2016 - 10 O 38/15

    Eigentumswohnungskauf - Sachmangel bei Marderbefall

    Für den Nachweis eines arglistigen Verschweigens ist der Kläger beweispflichtig (BGH NJW-RR 1989, 972).

    Demgegenüber wird für einen Befall mit I3 (KG NJW-RR 1989, 972) wie auch mit Schaben (OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 754) eine Offenbarungspflicht nicht generell bejaht.

  • LG Hagen, 05.09.2016 - 10 O 252/11

    Kauf Eigentumswohnung - Marderbefall als Mangel

    Für den Nachweis eines arglistigen Verschweigens ist der Kläger beweispflichtig (BGH NJW-RR 1989, 972).

    Demgegenüber wird für einen Befall mit I3 (KG NJW-RR 1989, 972) wie auch mit Schaben (OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 754) eine Offenbarungspflicht nicht generell bejaht.

  • OLG Köln, 17.02.1999 - 13 U 174/98

    Gewährleistung ; Offenbarungspflicht; Wohnraum; Nutzung von Zubehörräumen;

    Die Vorschrift ist Ausdruck des Verbots widersprüchlichen Verhaltens; wer sich in Kenntnis des Mangels zum Kauf entschlossen hat, stellt sich mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten (BGH NJW 1989, 2050).
  • OLG Köln, 28.11.2001 - 11 U 15/99

    Keine Arglist beim Verschweigen eines "kleinen Ölunfalls" gegenüber dem Käufer

    Zu diesem Zeitpunkt war der Sachverhalt den Klägern indes bekannt (vgl. die Korrespondenz Bl. 173 ff. d.A.), so dass sie sich, stellt man auf den Eintragungszeitpunkt ab, in diesem Zusammenhang - ungeachtet der in dem Schreiben vom 17.12.1997 (Bl. 182 f. d.A.) dokumentierten Vereinbarung - ihrerseits auf § 460 Satz 1 BGB verweisen lassen müssen (vgl. BGH, NJW 1989, 2050 f.; OLG Hamm, NJW 1986, 136).
  • KG, 26.10.2000 - 19 U 6873/98

    Arglist beim Verkauf einer Eigentumswohnung

    Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass diese Bagatellgrenze bei arglistiger Täuschung nicht gelte (so OLG Köln, NJW-RR 1986, 988; Staudinger-Honsel 13. Bearbeitung § 463 Rdn. 12; offengelassen von BGH LM Nr. 8 zu § 463 BGB und Kammergericht NJW-RR 1989, 972).
  • BGH, 12.05.1989 - V ZR 10/88

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei arglistiger Täuschung über eine

    Ein Schadensersatzanspruch wäre in diesem Fall selbst dann gegeben, wenn die behauptete Erklärung der Beklagten nicht als Zusicherung im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1 BGB (vgl. dazu etwa BGHZ 59, 158, 160) zu werten wäre (vgl. Senatsurt. v. 3. März 1989, V ZR 212/87, ZIP 1989, 576 sowie MünchKomm/H.P. Westermann 2. Aufl. § 463 Rdn. 10).
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