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   BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89   

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BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89 (https://dejure.org/1989,981)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1989 - IVb ZB 53/89 (https://dejure.org/1989,981)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 (https://dejure.org/1989,981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung - Große Wahrscheinlichkeit der Bewilligung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - Berufliche Überlastung bzw. besonders starke Arbeitsbelastung des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 234

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1280
  • FamRZ 1990, 36
  • VersR 1989, 1064
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 82/86

    Verlängerung - Fristverlängerung - Berufungsbegründungsfrist - Berufung -

    Auszug aus BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89
    Zwar hat das Kammergericht zu Recht darauf abgehoben, daß der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet ist, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGHZ GSZ 83, 217, 222;Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1).

    Etwas anderes gilt indessen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung gerechnet werden konnte (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 84/88

    Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen im Fristenkalender

    Auszug aus BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89
    Auch die unter solchen Umständen erhöhten Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelfrist 1 m.w.N.) haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht verletzt, als sie zur Begründung des - ersten - Fristverlängerungsantrags lediglich auf ihre Arbeitsüberlastung verwiesen; denn da sie daraufhin mit der Verlängerung der Frist rechnen konnten, bestand keine erkennbare Notwendigkeit für eine gerichtliche Rückfrage vor Ablauf der Frist.
  • BGH, 11.07.1985 - III ZB 13/85

    Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts bei Antrag auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89
    Wie der Bundesgerichtshof - unter späterer Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts - durchBeschluß vom 11. Juli 1985 (III ZB 13/85 = VersR 1985, 972, 973; dazu BVerfGEBeschluß vom 28. Februar 1989 - I BvR 649/88 = NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]) entschieden hat, kann der Anwalt regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird, ohne daß hierbei in der Praxis generell eine ausdrückliche anwaltliche Glaubhaftmachung verlangt wird.
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89
    Wie der Bundesgerichtshof - unter späterer Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts - durchBeschluß vom 11. Juli 1985 (III ZB 13/85 = VersR 1985, 972, 973; dazu BVerfGEBeschluß vom 28. Februar 1989 - I BvR 649/88 = NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]) entschieden hat, kann der Anwalt regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird, ohne daß hierbei in der Praxis generell eine ausdrückliche anwaltliche Glaubhaftmachung verlangt wird.
  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

    Auszug aus BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89
    Zwar hat das Kammergericht zu Recht darauf abgehoben, daß der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet ist, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGHZ GSZ 83, 217, 222;Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1).
  • BGH, 16.03.2010 - VI ZB 46/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten in

    Zum als "erheblich" anzusehenden Verlängerungsgrund der beruflichen Überlastung ist anerkannt, dass eine ins Einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe beim ersten Verlängerungsantrag nicht verlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 25/92 - aaO; BGH, vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - aaO; NJW-RR 1989, S. 1280; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.).
  • BAG, 20.10.2004 - 5 AZB 37/04

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

    Zu den Gründen, die in der Gerichtspraxis im Allgemeinen als "erheblich" angesehen werden, zählt ua. die - hier geltend gemachte - berufliche Überlastung bzw. besonders starke Arbeitsbelastung des Prozessbevollmächtigten (BAG 27. September 1994 - 2 AZB 18/94 - BAGE 78, 68; BVerfG 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - BVerfGE 79, 372; zu § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vgl. BGH 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - aaO ZPO § 233 Fristverlängerung Nr. 3; 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972).

    Es ist regelmäßig nicht erforderlich, die Gründe für die behauptete Belastung und ihre Auswirkungen auf das konkrete Verfahren besonders darzulegen (BAG 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - BAGE 75, 350; BGH 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - aaO; 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - aaO).

    Daher bestand keine erkennbare Notwendigkeit, den Antrag so früh anzubringen, dass noch vor Fristablauf eine Rückfrage bei Gericht möglich gewesen wäre (vgl. BAG 27. September 1994 - 2 AZB 18/94 - BAGE 78, 68; 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - BAGE 75, 350; BGH 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung Nr. 3).

  • BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Wiedereinsetzung

    a) Zu den Gründen, die im Schrifttum und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen als "erheblich" im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG angesehen werden, zählt u. a. die berufliche Überlastung bzw. besonders starke Arbeitsbelastung des Prozeßbevollmächtigten (BGH Beschluß vom 5. Juli 1989 - IV b ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280; BGH Beschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081; Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 519 Rz 17; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 66 Rz 33).

    b) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1985, aaO; Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO; Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO), daß der Anwalt regelmäßig erwarten kann, seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde entsprochen, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird.

    Da er daraufhin mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte, bestand keine erkennbare Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO).

  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Das Verlangen des Oberlandesgerichts liefe im übrigen darauf hinaus, daß die mittellose Partei innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eine, wenn auch überschlägige Prüfung der Aussichten des beabsichtigten Rechtsmittels vornehmen müßte, während der bemittelten Partei für die Begründung eines Rechtsmittels in der Regel mindestens drei Monate (bei einmaliger Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist, vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Verlängerungsantrag 3) zur Verfügung stehen.
  • BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, daß urlaubsbedingte Rückstände und die Vertretung eines erkrankten Kollegen eine berufliche Überlastung begründen und daß eine ins einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe beim ersten Verlängerungsantrag nicht verlangt wird (vgl. BGH, VersR 1985, S. 972 f.; NJW-RR 1989, S. 1280; NJW 1991, S. 2080 f.; VersR 1993, S. 771 f.).
  • BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

    aa) Zu den Gründen, die im Schrifttum und in der Gerichtspraxis im allgemeinen als "erheblich" i. S. von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO und § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG angesehen werden, zählt u. a. die berufliche Überlastung, bzw. besonders starke Arbeitsbelastung des Prozeßbevollmächtigten (BGH Beschluß vom 5. Juli 1989 - IV b ZB 53/89 -, NJW-RR 1989, 1280; BGH Beschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 -, NJW 1991, 2080, 2081; Zöller/Schneider, ZPO , 18. Aufl., § 519 Rz 17; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , § 66 Rz 33).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1985, aaO.; Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO.; Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO.), daß der Anwalt regelmäßig erwarten kann, seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde entsprochen, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird, weil eine Praxis, die generell die im Verlängerungsgesuch vorgetragenen Gründe dieser Vorschrift ohne Glaubhaftmachung für nicht ausreichend hält, sich nicht mehr im Rahmen zulässiger, am Einzelfall orientierter Ermessensausübung bewegt.

    Da er daraufhin mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte, bestand keine erkennbare Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO.).

  • BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    a) Im Ansatz zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet ist, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGHZ 83, 217, 222; BGH, Beschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 = NJW-RR 1989, 1280 = VersR 1989, 1064 = FamRZ 1990, 36 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. auch BVerfG in NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]) kann der Anwalt regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (BGH, Beschluß vom 5. Juli 1989 aaO.).

  • BGH, 20.02.2003 - V ZB 60/02

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei fehlgeschlagener Übermittlung eines

    Die Beklagten konnten daher darauf vertrauen, daß ihrem Antrag stattgegeben würde (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IVb ZB 53/89, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 3; v. 2. November 1989, III ZB 49/89, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 4; v. 23. Juni 1994, VII ZB 5/94 NJW 1994, 2957; u. v. 24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW 1997, 400).
  • BGH, 22.09.1992 - VI ZB 22/92

    Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Zwar ist ein Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Begründungsfrist versagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGHZ 83, 217, 222; BGH, Beschluß vom 5. Juli 1989 - IV b ZB 53/89 - FamRZ 1990, 36).

    Ein Anwalt kann regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn ein Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972, 973; vom 5. Juli 1989 - IV b ZB 53/89 - aaO; vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - NJW 1991, 1359 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 6).

  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Vorliegend handelte es sich um die erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; nach dem Inhalt des Antrags war er nach üblicher Praxis ausreichend mit dem Hinweis auf die Arbeitsüberlastung durch eine Vielzahl von Terminen begründet worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081 und vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280).
  • BGH, 19.02.1991 - VI ZB 2/91

    Prüfung des Fristablaufs bei Vorlage eines Verlängerungsantrags zur

  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZB 44/89

    Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung

  • OLG Karlsruhe, 07.05.1997 - 13 U 50/96

    Rechtsanwalt haftet nicht bei verweigerter Fristverlängerung

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 44/03

    Verschulden des Rechtsanwalts an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei

  • BGH, 13.10.1992 - VI ZB 25/92

    Gesuch um erste Fristverlängerung im Berufungsrechtszug

  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

  • BVerfG, 04.12.2000 - 1 BvR 1797/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92

    Ausreichende Begründung des Antrags auf Verlängerung der

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZB 30/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90

    Erstattung von Aufwendungen aus einem Mietvertrag - Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden infolge

  • BGH, 14.10.1993 - LwZB 2/93

    Rechtsfolgen der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Antragsgemäße

  • BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90

    Fristgerechte Begründung bei anderen Anschein erweckendem Eingangsstempel -

  • BGH, 02.11.1989 - III ZB 49/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 12.07.1995 - IV ZB 9/95

    Vertrauen eines Rechtsanwalts auf Entsprechung des ersten Antrags auf

  • BGH, 13.04.1994 - XII ZB 27/94

    Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung aufgrund von

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