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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 19.01.1989 - 5 U 425/88   

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OLG Koblenz, 19.01.1989 - 5 U 425/88 (https://dejure.org/1989,6796)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.01.1989 - 5 U 425/88 (https://dejure.org/1989,6796)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - 5 U 425/88 (https://dejure.org/1989,6796)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herausgabe des Versteigerungserlöses nach der Pfändung und Versteigerung eines privaten Fahrzeuges; Eigentümer des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Pfändung; Rechtliche Bewertung der Übertragung von Miteigentum und Volleigentum in der Laiensphäre; Bedenken gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1023
  • AnwBl 1990, 41
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 05.05.1975 - 4 W 16/75
    Auszug aus OLG Koblenz, 19.01.1989 - 5 U 425/88
    Nach anderer Ansicht (E. Schneider Anm. zu Düsseldorf NJW 75, 2105; OLG Frankfurt MDR 79, 411 = Kost Rsp TLL GKG § 19 Nr. 24 und LAG Hamm Kost Rsp TLL GKG § 19 Nr. 46 ) findet eine Interpretationskorrektur des Wortlauts des § 19 IV GKG statt und es ist in solchen Fällen zu addieren.
  • OLG Frankfurt, 10.11.1978 - 13 U 407/76
    Auszug aus OLG Koblenz, 19.01.1989 - 5 U 425/88
    Nach anderer Ansicht (E. Schneider Anm. zu Düsseldorf NJW 75, 2105; OLG Frankfurt MDR 79, 411 = Kost Rsp TLL GKG § 19 Nr. 24 und LAG Hamm Kost Rsp TLL GKG § 19 Nr. 46 ) findet eine Interpretationskorrektur des Wortlauts des § 19 IV GKG statt und es ist in solchen Fällen zu addieren.
  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.01.1989 - 5 U 425/88
    Die hilfsweise Geltendmachung der Schadensersatzforderung aus abgetretenem Recht in der Berufungsinstanz ist eine nachträgliche Klagehäufung im Eventualverhältnis nach § 260 ZPO , die wie eine Klageänderung zu behandeln ist (BGH NJW 1985, 1841, 1842 [BGH 10.01.1985 - III ZR 93/83] m.Nw.).
  • BGH, 10.10.1952 - V ZR 159/51

    Begriff des Streitgegenstandes; Voraussetzungen der Rechtshängigkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.01.1989 - 5 U 425/88
    Die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die in beiden Rechtsstreiten geltend gemachten Ansprüche nicht denselben Streitgegenstand betreffen (BGHZ 7, 268, 271; Stein-Jonas-Schumann, 20. Auf1., § 261, Rdnr.60).
  • BGH, 14.04.1965 - IV ZR 130/64

    Pflicht des Gerichts zur Beeidigung eines Zeugen

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.01.1989 - 5 U 425/88
    Wenn Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen bestehen, kann daher nicht von vornherein die Folgerung gezogen werden, der Zeuge werde auch unter Eid nicht die Wahrheit sagen, es sei denn, es sind Umstände außerhalb der Zeugenaussage vorhanden, die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigung des Zeugen begründen (BGH NJW 1965, 1530, 1531 [BGH 14.04.1965 - IV ZR 130/64] ).
  • OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 15 U 27/14

    Verhältnis des Anspruchs auf Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent und

    Weil die Rechtshängigkeitssperre gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in subjektiver Hinsicht denselben Umfang hat wie die materielle Rechtskraft, wirkt sie auch gegenüber denjenigen Personen, auf die sich die materielle Rechtskraft nach §§ 325 ff. ZPO erstreckt (RGZ 52, 260; OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 1023; Bacher, in: Beck-OK/ZPO, § 261 Rn 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. A., § 261 Rn 8a).
  • OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02

    Einfluss einer Forderungsabtretung auf die Feststellung der Identität der in zwei

    Im deutschen Zivilprozeß wäre demnach die Einrede anderweitiger Rechtshängigkeit gegenüber dem Zessionar berechtigt und hieraus folgend eine Rechtskrafterstreckung auf den Zessionar zwingend ; denn eine Identität der Parteien im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht, soweit die Rechtskraft in subjektiver Hinsicht, also gemäß den §§ 325 bis 327 ZPO, reichen kann (vgl. nur Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl. 1997, § 261 Rz.55 ; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21.Aufl. 1998, § 325 Rz.15 ; ferner : Zöller, ZPO, 23.Aufl. 2003, § 261 Rz. 8a ; vgl. auch BGH NJW-RR 1986, 158 für den Fall der gewillkürten Prozeßstandschaft: "...Dagegen, daß der Schuldner etwa mit zwei Prozessen überzogen wird, ist dieser durch die Einrede der Rechtshängigkeit [§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO] und [nach rechtskräftigem Abschluß des einen Prozesses] durch die Einrede der Rechtskraft geschützt..." ; OLG Koblenz NJW-RR 1990, 1023 : "Tritt ein Kläger nach Rechtshängigkeit die Klageforderung an einen Zessionar ab, so steht der neuen Klage des Zessionars gegen den Beklagten die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen [ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1], weil ein Urteil im Erstprozeß auch für und gegen den Zessionar wirkt [ZPO §§ 265, 325 Abs. 1]", Leitsatz, scil.).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2000 - 5 U 152/98

    Garantie auf erstes Anfordern: Zulässigkeit der Zahlungsklage bei Anhängigkeit

    Darin liegt ein entscheidender Unterschied, denn die Identität der Parteien kann nur insoweit bejaht werden, als die subjektive Rechtskraft reichen kann (OLG Koblenz NJW-RR 1990, 1023; Zöller-Greger, § 261 ZPO Rn. 8a).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.03.1990 - 1 W 4/90   

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https://dejure.org/1990,5638
OLG Frankfurt, 05.03.1990 - 1 W 4/90 (https://dejure.org/1990,5638)
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OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. März 1990 - 1 W 4/90 (https://dejure.org/1990,5638)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses; Antrag des Antragstellers; Anordnung der Beweissicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 490 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1023
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 16.12.1994 - 19 W 42/94

    Anfechtung der Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens

    Aus rechtsstaatlichen Gründen ist dann die einfache Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO zuzulassen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1023, 1024; OLG Frankfurt MDR 1991, 1193; Baumbach-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 490 Rdnr. 3).
  • OLG Jena, 30.05.2014 - 4 W 112/14

    Beweiserhebung über nicht gestellte Fragen ist unzulässig!

    Ein Beweissicherungsbeschluss, der über den Antrag des Antragstellers hinausgeht, ist mit der Beschwerde anfechtbar, da die Einhaltung des Grundsatzes, dass das Gericht nicht über mehr zu befinden hat, als der Antragsteller begehrt, im Beweissicherungsverfahren zwingend erforderlich ist und dessen Verletzung als gesetzeswidrig zu beurteilen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.1990 - 1 W 4/90).
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