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   OLG Celle, 28.03.1990 - 9 U 65/89   

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https://dejure.org/1990,4088
OLG Celle, 28.03.1990 - 9 U 65/89 (https://dejure.org/1990,4088)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.03.1990 - 9 U 65/89 (https://dejure.org/1990,4088)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. März 1990 - 9 U 65/89 (https://dejure.org/1990,4088)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 34 GG; § 839 BGB; § 10 StrG,NI
    Veränderung der Verkehrssicherungspflicht durch moderne technische Entwicklungen; Veränderung der Verkehrssicherungspflicht durch geänderte Verkehrsgewohnheiten; Gestaltung des auslaufenden Endes einer Schutzplanke; Gestaltung des auslaufenden Endes einer Leitplanke; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veränderung der Verkehrssicherungspflicht durch moderne technische Entwicklungen; Veränderung der Verkehrssicherungspflicht durch geänderte Verkehrsgewohnheiten; Gestaltung des auslaufenden Endes einer Schutzplanke; Gestaltung des auslaufenden Endes einer Leitplanke; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1249
  • NZV 1990, 432
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 04.06.1975 - 1 U 65/75

    Baum; Straßenrand; Entfernen

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.1990 - 9 U 65/89
    Dies gilt jedenfalls, wenn sich der Verkehrsteilnehmer nicht auf die Gefahr einstellen kann - wie es etwa bei zu dicht an der Straße stehenden Bäumen möglich ist (OLG Karlsruhe, VersR 1976, 596 f) -, sondern es sich um eine Einrichtung wie die Schutzplanken handelt, die gerade für den Fall vorgesehen sind, daß es zu einem Unfall kommt.
  • OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18

    Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet

    Längere Unfallfreiheit ist nicht als Gefahrenlosigkeit zu werten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.03.1990 - 9 U 65/89 -, juris Rn. 38; Hager, in: Staudinger, BGB, 2009, BGB, § 823 E, Rn. E 96).
  • OLG Karlsruhe, 26.01.2005 - 7 U 161/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten: Verweisungsprivileg bei Haftung

    In diesem Rahmen sind die Verkehrsflächen so auszugestalten, dass sie möglichst gefahrlos benutzt werden können, der Pflichtige muss also in geeigneter und zumutbarer Weise alle Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls so zeitig und erkennbar vor ihnen warnen, dass sich der Benutzer rechtzeitig darauf einstellen kann (BGH, Urt. v. 26.03.1981 - III ZR 106/80, NJW 1981, 2120, 2121; Urt. v. 19.12.1991 - III ZR 1/91, BGHR BGB § 839 Abs. 1 S 1 ; Urt. v. 01.07.1993 - III ZR 167/92, NJW 1993, 2612, 2613; OLG Celle, Urt. v. 28.03.1990 - 9 U 65/89, NJW-RR 1990, 1249; OLG Hamm, Urt. v. 05.05.1995 - 9 U 14/95, NZV 1995, 484).
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