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   OLG Hamm, 21.03.1990 - 20 U 207/89   

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OLG Hamm, 21.03.1990 - 20 U 207/89 (https://dejure.org/1990,3003)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.03.1990 - 20 U 207/89 (https://dejure.org/1990,3003)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. März 1990 - 20 U 207/89 (https://dejure.org/1990,3003)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 303 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 1310
  • NZV 1990, 434
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 13.12.2006 - IV ZR 252/05

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Kenntnis des Versicherungsnehmers von

    Dem wird entgegengehalten, ein Versicherungsnehmer könne nur das anzeigen, was ihm auch bekannt sei, so dass zum Nachweis eines - objektiven - Verstoßes gegen die Auskunftsobliegenheit auch der Nachweis gehöre, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, die von der Aufklärungsobliegenheit erfasst werden (OLG Hamm NJW-RR 1990, 1310; OLG Hamm RuS 1994, 42, 43 m. Anm. Langheid; ebenso Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 113).
  • OLG Hamm, 19.01.2005 - 20 U 186/04

    Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen

    Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Folge der Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Auskunftspflicht nur solange gerechtfertigt, wie der Versicherer selbst noch keine Kenntnis der erfragten Umstände besitzt (Senat, Urt.v. 21.03.1990 - 20 U 207/89 NJW-RR 1990, 1310; Urt.v. 12.02.1992 - 20 U 89/91 - r+s 1993, 442 [443]).
  • OLG Köln, 25.04.1995 - 9 U 22/94

    Fahrzeug; Laufleistung; Schadensanzeige; Leistungsbefreiung;

    Eine Aufklärungspflicht seitens des Versicherungsnehmers und damit auch die Möglichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung seinerseits kommen zwar dann nicht in Betracht, wenn er beweisen kann, daß die Versicherung über die fraglichen Tatsachen bereits früher genau informiert gewesen ist (vgl. OLG Hamm in NJW-RR 1990, Seite 1310).
  • OLG Hamm, 01.07.1994 - 20 U 55/94

    Anzeigeobliegenheit; Kenntnis; Versicherungsfall

    Da ein Versicherungsnehmer nur das anzeigen kann, was ihm auch bekannt ist, gehört zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Anzeigeobliegenheit auch der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer vom Versicherungsfall Kenntnis hatte (für den Bereich der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung vgl. Senat NJW-RR 90, 1310 = VVGE § 7 AKB Nr. 15).
  • OLG Hamm, 19.02.1997 - 20 U 150/96

    Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls (Unfalltod)

    Nur dann kann er seiner Anzeigenobliegenheit nachkommen (vgl. dazu Senat r + s 95, 52; VersR 94, 133 = NJW-RR 95, 286; NJW-RR 90, 1310).
  • OLG Köln, 15.02.2005 - 9 U 19/04

    Versicherungsvertragsrecht - Muss der VR seine Belehrung wiederholen, um bei

    Soweit der Versicherer über einzelne den Versicherungsfall betreffende Punkte bereits ausreichend informiert ist, bedarf es keiner Aufklärung mehr (OLG Hamm r+ s 1993, 442; OLG Hamm NJW-RR 1990, 1310).
  • OLG Hamm, 12.02.1992 - 20 U 89/91

    Anforderungen an die Beweisführung eines Versicherungsnehmers für einen

    Diese strenge Sicht ist aber nur solange gerechtfertigt, wie der Versicherer selbst noch nicht Kenntnis über die entsprechenden Tatsachen besitzt (Senat NJW-RR 90, 1310 = VVGE § 7 AKB Nr. 15).
  • OLG Oldenburg, 07.12.1994 - 2 U 185/94

    Aufklärungspflicht, Beweislast, Vorsatz, Fahrzeugführer, Unkenntnis, Unfall,

    Nach OLG Hamm (NJW-RR 1990, 1310) und Knappmann (in: Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AKB Anm. 7 a) kann sich die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nur auf bekannte Tatsachen beziehen, so daß der Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht beruft, für die Kenntnis des Versicherungsnehmers beweispflichtig ist.
  • OLG Düsseldorf, 11.06.2002 - 4 U 217/01

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls durch Verstoß des

    Zwar würde es in dem Fall an einer Aufklärungspflicht fehlen, gegen die der Kläger verstoßen haben könnte (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1310; r + s 1993, 442, 443).
  • LG Köln, 14.02.2002 - 24 O 273/01
    Enttäuscht der Kläger dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich nicht alle Fragen beantwortet, kann er sich hinterher nicht darauf berufen, daß der Versicherer den wahren Sachverhalt von dritter Seite noch zeitig genug erfahren habe oder sich die erforderlichen Informationen anderweitig habe beschaffen können (ständige Rechtsprechung vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 90, 1310 r + s 91, 408 (409)).
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