Weitere Entscheidung unten: LG Bochum, 20.12.1988

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.07.1990 - 20 W 149/90   

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https://dejure.org/1990,6845
OLG Frankfurt, 19.07.1990 - 20 W 149/90 (https://dejure.org/1990,6845)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.07.1990 - 20 W 149/90 (https://dejure.org/1990,6845)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Juli 1990 - 20 W 149/90 (https://dejure.org/1990,6845)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Tierhaltung; Haltung; Tiere; Schlangen; Reptilien; Hausordnung; Belästigung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schlangenhaltung in Wohnungseigentumsanlage unzulässig; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 2 WEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ratten- und Schlangenhaltung und das Verbot der WEG

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Ratten, Mäuse, Schlangen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungseigentümergemeinschaft kann Haltung von Ratten und Schlangen untersagen - Ratten- und Schlangenhaltung stellt keine ordnungsgemäße Verwaltung dar

Verfahrensgang

  • LG Kassel - 3 T 14/90
  • OLG Frankfurt, 19.07.1990 - 20 W 149/90

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1430
  • ZMR 1991, 113
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.07.1990 - 20 W 149/90
    Bei der Einzelfallbeurteilung kommt es zur Ausfüllung des Begriffs des "ordnungsmäßigen Gebrauchs" wesentlich auch auf die Verkehrsanschauung an (Weitnauer, § 14 Rdnr. 3; OLG Stuttgart, Rpfleger 1982, 220).
  • OLG Frankfurt, 23.09.1980 - 20 W 100/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.07.1990 - 20 W 149/90
    Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, daß sich potentielle Käufer von Sondereigentum in diesem Haus deswegen gegen einen Erwerb entscheiden, weil sie keine Wohnnutzung vorfinden (OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 156).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2005 - 20 W 87/03

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit des Freifluges von 20 Edeltauben

    Es kann dahinstehen, ob die vorgegebene Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken bereits dann nicht eingehalten wird, wenn andere Tiere als Haustiere gehalten werden (so Senat OLGZ 1990, 414; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 2004, 227) und sich bereits von daher ein Unterlassungsanspruch rechtfertigt.

    Bei der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Frage, ob das Freifliegen der Edeltauben für den Antragsteller einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil begründet, ist - wie auch bei der Wesentlichkeit im Rahmen des § 906 BGB (vgl. neben dem obigen Nachweis noch OLG Celle NJW-RR 1989, 783; OLG Düsseldorf OLGZ 80, 16; OLG Hamm DWW 1989, 257) - auf die Verkehrsauffassung abzustellen, nicht auf konkrete Befindlichkeiten (vgl. zur Tierhaltung: Senat OLGZ 1990, 414; OLG Karlsruhe WuM 2004, 226).

    Soweit es sich bei Tauben um Haustiere handelt, die überdies - wie vorliegend - tiermedizinisch betreut und in hygienisch einwandfreier Form gehalten werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass weite Kreise der Bevölkerung ein Unbehagen gegenüber diesen Tieren hegen, wie dies etwa gegenüber Schlangen und Ratten (vgl. Senat OLGZ 1990, 414) oder giftigen Schlangen/Fröschen oder nichtgiftigen Reptilien (vgl. OLG Karlsruhe WuM 2004, 226) der Fall sein mag.

    Zwar mag im Einzelfall eine Belästigung mit Lärm oder Verunreinigungen durch Tauben etwa eine Mietminderung im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses rechtfertigen (vgl. zu Verunreinigungen durch Tauben: Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 536 BGB Rz. 170; zu Tierlärm im Allgemeinen: Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 536 BGB Rz. 121); auch eine sonstige durch eine eventuelle Tierhaltung verursachte Wertminderung der Eigentumswohnung muss sich grundsätzlich ein Wohnungseigentümer nicht gefallen lassen (vgl. Senat OLGZ 1990, 414).

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2003 - 14 Wx 51/03

    Wohnungseigentum: Haltung von mehreren Reptilien in einer Eigentumswohnung

    Die Haltung solcher Tiere stellt - unabhängig davon, ob Tierhaltung nach der Teilungserklärung beschränkt ist oder nicht - keinen ordnungsgemäßen Gebrauch einer Eigentumswohnung dar, weil sie den hiesigen Vorstellungen über die Haltung von Tieren in Wohnanlagen nicht entspricht (hierzu LG Bochum, NJW-RR 1990, S. 1430; OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, S. 1430 f., 1431) und geeignet ist, bei anderen Hausbewohnern die begründete Besorgnis auszulösen, von etwa entwichenen Tieren geschädigt zu werden.
  • KG, 13.01.1992 - 24 W 2671/91

    Generelles Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluss; Berücksichtigung der

    Diese Rechtsprechung ist freilich auf andere als herkömmliche Haustiere nicht zu übertragen (vgl. OLG Frankfurt/ M. NJW-RR 1990, 1430 = DWE 1990, 108 betreffend Schlangen und Ratten) .
  • LG Stuttgart, 28.11.2011 - 2 S 21/11

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Untersagung der Haltung von Kleintieren und einem

    Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich hierbei um Tierarten handelt, die nach den hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen keine übliche oder typische Haustierhaltung darstellen (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 1430; Lafontaine in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 15 WEG, Rn. 39 m.w.N.).
  • AG Ludwigsburg, 16.03.2011 - 20 C 2906/10

    WEG - Untersagung der Haltung von Kleintieren und einem Schwein durch

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Frankfurt, siehe Entscheidung vom 19.07.1990, NJW-RR 1990, 1430/1431, zur Frage der Schlangenhaltung in einer Eigentumswohnung, geht das Gericht davon aus, dass die Haltung von Schweinen in der Eigentumswohnung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft untersagt werden darf.
  • OLG Köln, 26.09.1995 - 16 Wx 134/95

    Übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung

    Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, daß sich potentielle Käufer von Sondereigentum in dem fraglichen Hause deshalb gegen einen Erwerb entscheiden, weil sie keine Wohnnutzung bzw. Nutzung im Rahmen des Verkehrsüblichen vorfinden (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1430, 1431 - für unzulässige Schlangenhaltung).
  • OLG Frankfurt, 18.03.1993 - 2 U 124/92

    Anforderungen an den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

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Rechtsprechung
   LG Bochum, 20.12.1988 - 7 T 767/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,12750
LG Bochum, 20.12.1988 - 7 T 767/88 (https://dejure.org/1988,12750)
LG Bochum, Entscheidung vom 20.12.1988 - 7 T 767/88 (https://dejure.org/1988,12750)
LG Bochum, Entscheidung vom 20. Dezember 1988 - 7 T 767/88 (https://dejure.org/1988,12750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Übermäßige Schlangenhaltung (hier 40 Stück) in Eigentumswohnung unzulässig; § 14 Nrn. 1 Alt. 2, 2 WEG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Giftschlangen in der Wohnung halten!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohneigentumsrecht: Halten von 30 Giftschlangen wegen Angst der Wohnungseigentümer unzulässig - Übermäßiger Gebrauch des Sondereigentums liegt vor

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1430
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