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   BGH, 11.07.1991 - VII ZR 315/90   

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https://dejure.org/1991,1369
BGH, 11.07.1991 - VII ZR 315/90 (https://dejure.org/1991,1369)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1991 - VII ZR 315/90 (https://dejure.org/1991,1369)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1991 - VII ZR 315/90 (https://dejure.org/1991,1369)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung der Kosten eines vergeblich durchgeführten Klageverfahrens gegen den falschen Schädiger - Ermittlung des falschen Schädigers aufgrund eines vom Bauherrn durchgeführten zuverlässigen Beweissicherungsverfahrens - Vorliegen eines ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines erfolglosen Vorprozesses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage gegen vermeintlichen Schädiger aufgrund Beweissicherung; Prozeßkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beweissicherungsverfahren und anschließender Prozeß gegen den Falschen: Können die vergeblich aufgewendeten Prozeßkosten gegen den wahren Verantwortlichen geltend gemacht werden? (IBR 1992, 40)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1428
  • VersR 1991, 1254
  • WM 1991, 1773
  • BauR 1991, 745
  • ZfBR 1991, 264
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.1983 - VII ZR 185/81

    Begriff der Abnahme eines Werks; Zulässigkeit einer Teilabnahme

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - VII ZR 315/90
    Dabei kann hier offenbleiben, ob es sich um einen Mangelschaden oder einen Mangelfolgeschaden handelt (Urteil vom 30. Juni 1983 - VII ZR 185/81 = BauR 1983, 573, 576 = ZfBR 1983, 260, 261 f).
  • BGH, 20.09.1988 - VI ZR 37/88

    Sorgfaltspflichten eines Arztes; Haftung für ärztliche Kunstfehler bei

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - VII ZR 315/90
    Steht der Schaden danach zwar mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang, ist dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden, dann kann allerdings die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger das Fehlverhalten dieses Dritten und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden kann (BGH Urteil vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - BGHR BGB § 249 Kausalität 1, Unterbrechung, Dazwischentreten Dritter = NJW 1989, 767, 768 m. Anm. Deutsch).
  • BGH, 16.01.1990 - VI ZR 170/89

    Anrechnung einer Abfindung auf Verdienstausfallschaden

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - VII ZR 315/90
    Zwischen dem Verhalten des Beklagten, der Erstattung des unrichtigen Gutachtens im Beweissicherungsverfahren und der Prozeßführung gegen die "falsche Partei" im Vorprozeß bestand kein bloß zufälliger Zusammenhang (vgl. auch BGH Urteil vom 16. Januar 1990 - VI ZR 170/89 - BGHR § 249 BGB Zurechnungszusammenhang Nr. 1).
  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

    Steht der Schaden zwar mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang, ist dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Geschädigten ausgelöst worden, kann allerdings die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Schädiger das dieses Fehlverhalten und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 315/90, NJW-RR 1991, 1428).
  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 152/99

    Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten

    Umgekehrt fehlt der adäquate Ursachenzusammenhang, wenn solche Aufwendungen durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten ausgelöst worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 315/90 - NJW-RR 1991, 1428).
  • OLG Hamm, 01.07.2004 - 21 U 20/04

    Passivlegitimation hinsichtlich einer Restwerklohnforderung - Aufrechnung mit

    Der Zurechnungszusammenhang wird nur durch Ereignisse in Frage gestellt, die völlig ungewöhnlich sind oder die auf einem völlig ungewöhnlichen und unsachgemäßen Verhalten einer anderen Person beruhen (BGH BauR 1991, 745 (746)).
  • KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bemessung

    Gleiches gilt für Fehler der Reparaturwerkstatt (BGHZ 63, 182ff; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, BGB § 249, RN 68; Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 5. Auflage, § 249, RN 370) oder die Kosten eines erfolglosen Vorprozesses gegen einen vermeintlichen Schädiger, sofern der Geschädigte davon ausgehen durfte, er habe den wahren Schädiger verklagt (BGH NJW-RR 1991, 1428f).
  • OLG Hamm, 13.05.2004 - 21 U 172/03

    Entbehrlichkeit einer Fristsetzung; Kosten gerichtlicher Verfahren als Schaden

    Der Bundesgerichtshof (BauR 1991, 745ff) hat den Architekten für die Kosten eines Prozesses gegen den Bauunternehmer haften lassen, den der Bauherr aufgrund eines im Beweissicherungsverfahren erstatteten falschen Gutachtens (das zu Unrecht Ausführungs- und keine Planungsfehler feststellte) geführt hatte.
  • OLG Saarbrücken, 21.04.2005 - 8 U 222/04

    Bankenhaftung: Verschuldetes Unmöglichwerden der Erfüllung des schuldrechtlichen

    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der BGH-Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW-RR 1991, 1428/1429; VersR 1984, 846/848), auf welche sich die Klägerin in der Berufungsinstanz berufen hat, da dort die Inanspruchnahme der "falschen Partei" auf einer fehlerhaften "Weichenstellung" als Ergebnis des vorgelagerten Beweissicherungsverfahrens beruht hat, im Übrigen aus tatsächlichen Gründen letztlich nur ein Schädiger für den Schaden verantwortlich war (OLG Nürnberg, a.a.O., S. 1370).
  • OLG Köln, 13.07.2005 - 11 U 121/04

    Haftungsbefreiung durch nachfolgende Planung?

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem schädigenden Ereignis so entfernt ist, dass ein Einstehenmüssen des Schädigers unzumutbar erscheint, was etwa dann zu bejahen ist, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis völlig unerheblich war, die Zweitursache die Erstursache also völlig verdrängt hat bzw. aufgrund einer Veränderung des Geschehensablaufs der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang mit der ersten Ursache mehr zu sehen ist (vgl. etwa BGH NJW-RR 2003, 850; NJW 2002, 1117, 1120; BauR 1991, 745; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1234, 1235; OLG Frankfurt OLGR 1993, 2; Münchener Kommentar-Oetker, 4. Aufl., § 249 Rdn. 137 f.; Palandt-Heinrichs, Vor § 249 Rdn. 73).
  • LG Detmold, 23.02.2007 - 1 O 282/04

    Haftung des Architekten für Bauüberwachungsfehler

    Auch Prozesskosten sind erstattungsfähig, soweit sie unmittelbar und eng zu dem zugrunde liegenden Mangel gehören, sich also das spezifische, in der Vertragsverletzung liegende Risiko verwirklicht hat [vgl. BGH NJW-RR 1991, 1428].
  • OLG Saarbrücken, 21.04.2005 - 8 U 94/04

    Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Grundschuldrückgewähr!

    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der BGH-Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW-RR 1991, 1428/1429; VersR 1984, 846/848), auf welche sich die Klägerin in der Berufungsinstanz berufen hat, da dort die Inanspruchnahme der "falschen Partei" auf einer fehlerhaften "Weichenstellung" als Ergebnis des vorgelagerten Beweissicherungsverfahrens beruht hat, im Übrigen aus tatsächlichen Gründen letztlich nur ein Schädiger für den Schaden verantwortlich war (OLG Nürnberg, a.a.O., S. 1370).
  • OLG Nürnberg, 04.12.1995 - 5 U 2480/95

    Umfang des Schadensersatzanspruchs aus deliktischer Eigentumsverletzung

    In beiden Fällen (BGH VersR 1984, 846, 848; NJW-RR 1991, 1428 ) war jeweils nur ein Schädiger für den Schaden verantwortlich.
  • OLG Koblenz, 11.01.2002 - 8 U 497/01

    Prozeßkosten als Schaden

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