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   BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89   

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BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 (https://dejure.org/1990,12)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 (https://dejure.org/1990,12)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 (https://dejure.org/1990,12)
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'Zwangsdemokrat'

Art. 5, § 185 StGB, Schmähkritik

Volltextveröffentlichungen (10)

  • DFR

    Postmortale Schmähkritik

  • openjur.de

    §§ 1004, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB; § 185 StGB; Artt. 5 Abs. 1, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
    Zwangsdemokrat

  • Telemedicus

    Postmortale Schmähkritik - "Zwangsdemokrat"

  • Telemedicus

    Postmortale Schmähkritik - "Zwangsdemokrat"

  • Wolters Kluwer

    Meinungsfreiheit - Schmähkritik - Persönlichkeitsrecht - Herabsetzung der Person

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Zwangsdemokrat

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 GG

  • recht.help

    Persönlichkeitsrecht: Die Meinungsfreiheit rechtfertigt keine Beleidigung / Schmähung

  • recht.help (Kurzinformation und Volltext)

    Persönlichkeitsrecht: Die Meinungsfreiheit rechtfertigt keine Beleidigung / Schmähung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Kennzeichnung einer Meinungsäußerung als Schmähkritik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 272
  • NJW 1991, 95
  • NJW-RR 1991, 143 (Ls.)
  • MDR 1991, 125
  • DVBl 1990, 993
  • ZUM 1991, 79
  • afp 1990, 192
 
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Wird zitiert von ... (337)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
    Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 66, 116 ).

    Insbesondere muß in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ).

    Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik in politischen Auseinandersetzungen überhöhte Anforderungen stellt, ist daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 54, 129 ; 60, 234 ; 68, 226 ).

    Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762 f.; Lenckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 23. Aufl., § 193 Rdnr. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 54, 129 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
    Die grundrechtsbeschränkenden Gesetze müssen aber ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 , st. Rspr.).

    a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ).

    Bei ersteren spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 ).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 ; 61, 1 ; Beschluß vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 und 1 BvR 42/86 - Umdruck S. 13).

    Insbesondere muß in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ).

    Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik in politischen Auseinandersetzungen überhöhte Anforderungen stellt, ist daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 54, 129 ; 60, 234 ; 68, 226 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 ; 61, 1 ; Beschluß vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 und 1 BvR 42/86 - Umdruck S. 13).

    Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 66, 116 ).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
    Der Einfluß des Grundrechts wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 ; Beschluß vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 und 1 BvR 42/86 - Umdruck S. 15).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, daß sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 ; 61, 1 ; Beschluß vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 und 1 BvR 42/86 - Umdruck S. 13).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
    Der Einfluß des Grundrechts wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 ; Beschluß vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 und 1 BvR 42/86 - Umdruck S. 15).

    Daher müssen sie vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang nachprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 208 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
    Daher müssen sie vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang nachprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 208 ).
  • OLG München, 28.07.1989 - 21 U 2754/88

    Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung ; Veröffentlichung des Urteilstenors ;

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
    Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 1989 - 21 U 2754/88 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
    Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik in politischen Auseinandersetzungen überhöhte Anforderungen stellt, ist daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 54, 129 ; 60, 234 ; 68, 226 ).
  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
    Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762 f.; Lenckner, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 23. Aufl., § 193 Rdnr. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 54, 129 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äu- ßerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

    Nur in diesem Sinn ist der Begriff auch bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendet worden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 82, 272 ; BGH, NJW 1974, S. 1762; NJW 1977, S. 626; LM Nr. 42 zu § 847 BGB).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Dies bedeutet, dass bei einer Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfGE 61, 1, 7; 82, 272, 281 f.; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f.; BGHZ 45, 296, 308; 65, 325, 331 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.06.1991 - 11 U 3/91   

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https://dejure.org/1991,3005
OLG Frankfurt, 24.06.1991 - 11 U 3/91 (https://dejure.org/1991,3005)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.06.1991 - 11 U 3/91 (https://dejure.org/1991,3005)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Juni 1991 - 11 U 3/91 (https://dejure.org/1991,3005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    EchteNachmieterklausel; Unechte Nachmieterklausel; Echte Ersatzmieterklausel; Unechte Ersatzmieterklausel

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 535, § 536, § 552

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 143
  • NJW-RR 1992, 143
  • ZMR 1991, 382
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.01.1982 - VIII ZR 295/80

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages; Rechte des Eigenhändlers bei Verletzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1991 - 11 U 3/91
    Darüber hinaus ist in Literatur und Rechtsprechung, an der der Senat festhält, unumstritten, daß eine auf Vertragsverletzung des Mieters gestützte Kündigung alsbald auszusprechen ist, nachdem der Vermieter von den Vertragsverletzungen Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, NJW 1985, 1894; 1982, 2432).
  • BGH, 03.10.1984 - VIII ZR 118/83

    Außerordentliche Kündigung eines Franchise-Vertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.1991 - 11 U 3/91
    Darüber hinaus ist in Literatur und Rechtsprechung, an der der Senat festhält, unumstritten, daß eine auf Vertragsverletzung des Mieters gestützte Kündigung alsbald auszusprechen ist, nachdem der Vermieter von den Vertragsverletzungen Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, NJW 1985, 1894; 1982, 2432).
  • OLG Hamburg, 04.12.1996 - 4 U 97/96

    Bindungswirkung der Zusage des Vermieters in Bezug auf Ersatzmieter

    Selbst wenn grundsätzlich ein Rechtsbindungswille des Beklagten zu 1)) angenommen würde, wäre seine Zusage inhaltlich nicht mit einer bereits im Mietvertrag vereinbarten sogenannten echten Ersatzmieterklausel (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 143 ; OLG Düsseldorf WuM 1995, 391 ) gleichzusetzen.
  • LG Dresden, 07.08.2020 - 3 S 359/19

    Echte oder unechte Nachmieterklausel?

    Von einer unechten Nachmieterklausel spricht man, wenn dem Mieter nur das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vertrag bei Stellung eines Ersatzmieters zustehen soll, ohne daß der Vermieter verpflichtet ist, mit dem Nachfolger abzuschließen (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 24.06.1991 - 11 U 3/91, WuM 1991, 475).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89   

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https://dejure.org/1990,1312
BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89 (https://dejure.org/1990,1312)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1990 - VII ZR 324/89 (https://dejure.org/1990,1312)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89 (https://dejure.org/1990,1312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Verletzung von Notaramtspflichten - Herstellung eines schlüsselfertigen Baus auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Errichtung eines Gebäudes wegen Verstoß gegen das Koppelungsverbot

  • rechtsportal.de

    BGB § 631; MRVG Art. 10 § 3; MRVerbG Art.10 § 3
    Anwendung des MRVG; Schlüsselfertige Errichtung eines Bauwerks auf vorweg übertragenem Grundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architektenbindung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt als Bauträger? (IBR 1991, 32)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 143
  • NJW-RR 1991, 143
  • MDR 1991, 328
  • DNotZ 1991, 750
  • WM 1991, 22
  • DB 1991, 163
  • BauR 1991, 114
  • ZfBR 1991, 14
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.1977 - VII ZR 213/76

    Geltung des Kopplungsverbots bei einem im Eigentum des Architekten stehenden

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
    10 § 3 MRVG greift auch dann ein, wenn ein freiberuflicher Ingenieur oder Architekt wie ein Bauträger auf einem eigenen, dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstück einen schlüsselfertigen Bau auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet (im Anschluß an BGHZ 70, 55).

    In seinem Urteil vom 24. November 1977 = BGHZ 70, 55, 58 f; vgl. auch Doerry a.a.O. S. 44) hat der Senat einen Fall entschieden, der dem hier vorliegenden Fall in wesentlichen Punkten vergleichbar ist.

    Nach diesen Grundsätzen gilt das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG auch für Fälle der vorliegenden Art. Der Umstand, daß der Architekt M. hier im Unterschied zu dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 24. November 1977 (aaO) entschieden hat, nicht als Treuhänder der Bauherrn tätig geworden ist, sondern wie ein Bauträger das Bauwerk auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet hat, ist unerheblich.

  • BGH, 06.03.1986 - VII ZR 111/85

    Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei Vorratsteilung

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber mit Art. 10 § 3 MRVG der Gefahr begegnen wollen, daß bei knapp gewordenem Angebot von Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben worden sind, eine monopolartige Stellung erwirbt, und daß der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (zuletzt Senatsurteil vom 6. März 1986 - VII ZR 111/85 = NJW 1986, 1811 = WM 1986, 1027 = ZfBR 1986, 170 = BauR 1986, 464 m.w.N.; vgl. hierzu auch Doerry, Das Verbot der Architektenbindung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Festschrift Baumgärtel 1990, S. 41, 44 m.w.N.).

    Der Senat hat stets hervorgehoben, daß Art. 10 § 3 MRVG vom Gesetzgeber bewußt weit gefaßt worden ist, um jegliche Kopplung zwischen Grundstückserwerb und Architektenbindung zu unterbinden (Urteil vom 6. März 1986 aaO; vgl. auch Doerry a.a.O. S. 44).

  • BGH, 09.12.1974 - VII ZR 180/73

    Grundsätzlich kein Koppelungsverbot für Baubetreuungsunternehmen

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
    Im Hinblick auf das vom Senat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1974 erneut bestätigte weitgefaßte Regelungsziel des Art. 10 § 3 MRVG (BGHZ 63, 302, 304; bestätigt durch Senatsurteil vom 10. April 1975, BGHZ 64, 173, 175) [BGH 10.04.1975 - VII ZR 254/73] war nach dem Diskussionsstand zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht auszuschließen, daß auch der vom Beklagtem beurkundete Vertrag vom Koppelungsverbot erfaßt wird.
  • BGH, 29.09.1988 - VII ZR 94/88

    Geltung des Koppelungsverbots für einen als Generalunternehmer tätigen

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
    Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 29. September 1988 (- VII ZR 94/88 = WM 1988, 1797, 1798/1799 = ZfBR 1989, 29, 30 = BauR 1989, 95, 96 = BGHR MRVG Art. 10 § 3 Koppelungsverbot 1) weiter entwickelt.
  • BGH, 10.04.1975 - VII ZR 254/73

    Geltung des Kopplungsverbots bei Nachweis eines Baugrundstücks nur gegen Abschluß

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
    Im Hinblick auf das vom Senat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1974 erneut bestätigte weitgefaßte Regelungsziel des Art. 10 § 3 MRVG (BGHZ 63, 302, 304; bestätigt durch Senatsurteil vom 10. April 1975, BGHZ 64, 173, 175) [BGH 10.04.1975 - VII ZR 254/73] war nach dem Diskussionsstand zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht auszuschließen, daß auch der vom Beklagtem beurkundete Vertrag vom Koppelungsverbot erfaßt wird.
  • OLG Köln, 10.06.1975 - 15 U 6/75

    Unzulässige Architektenbindung: "Generalübernehmer"

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
    Das Oberlandesgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 19. Juni 1975 (- 15 U 6/75 = BauR 1976, 288, 289/290) entschieden, daß das Koppelungsverbot auch dann anzuwenden ist, wenn der Architekt über die berufsspezifischen Leistungen hinaus zusätzliche Leistungen eines Generalübernehmers übernimmt.
  • BGH, 21.01.2016 - III ZR 159/15

    Haftung des Urkundsnotars: Belehrungspflichten gegenüber dem

    Lässt sich die rechtliche Wirksamkeit einer Vertragsklausel nicht zweifelsfrei klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat (Bestätigung BGH, Urteil vom 27. September 1990, VII ZR 324/89, DNotZ 1991, 750).

    Lässt sich indes die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, DNotZ 1991, 750, 752; Haug/Zimmermann aaO Rn. 86; Knops, NJW 2015, 3121, 3122; Herrler, DNotZ 2013, 887, 921).

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 144/09

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes

    Bleiben sie unterhalb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit und wollen sie nur mehr oder weniger häufig über ihr angestammtes Berufsbild hinaus zusätzlich die Vermittlung von Grundstücken anbieten oder wie ein Baubetreuer oder Bauträger tätig werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240 und vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR 1991, 14), handelt es sich um Tätigkeiten, die in Erweiterung des Architektenberufes ausgeübt werden und die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lassen (vgl. BVerfGE 68, 272, 281).

    Freiberufliche Architekten, die über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen anbieten und damit wie Bauträger, Generalübernehmer oder Baubetreuer auftreten, unterliegen dem Koppelungsverbot (BGH, Urteile vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240 und vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR 1991, 14).

  • BGH, 21.01.2016 - III ZR 160/15

    Notarhaftung bei Grundstücksgeschäft: Amtspflichtverletzung durch fehlenden

    Lässt sich indes die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, DNotZ 1991, 750, 752; Haug/Zimmermann aaO Rn. 86; Knops, NJW 2015, 3121, 3122; Herrler, DNotZ 2013, 887, 921).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2007 - 21 U 239/06

    Architektenrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbots nach Art. 10 § 3

    (2) Der Streit darüber, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist, entzündet sich aber auch eher daran, dass der freiberufliche Architekt, der als Generalübernehmer etc. tätig wird, innerhalb dessen Gesamtleistung Planung und Bauaufsicht damit in den Hintergrund treten, dem Verbot bei konsequenter berufsstandbezogener Auslegung unterliegt (BGH NJW-RR 1991, 143, 144; NJW 1984, 732, 733; BauR 1978, 147ff), der gewerbliche Generalübernehmer, der im selben Umfang auch die Architektenleistungen erbringt, hingegen nicht.
  • BayObLG, 24.06.1998 - 3Z BR 513/97

    Freiberufliche Architekten, die über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesetzgeber mit Art. 10 § 3 MietRVerbessG der Gefahr begegnen wollen, daß bei knapp gewordenem Angebot von Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben worden sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (vgl. BGH NJW-RR 1991, 143/144 m.w.N.).

    Nach BGH greift Art. 10 § 3 MietRVerbessG auch dann ein, wenn ein freiberuflicher Ingenieur oder Architekt wie ein Bauträger auf einem eigenen, dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstuck einen schlüsselfertigen Bau auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet (BGH NJW-RR 1991, 143).

    Die Fallgestaltung in NJW-RR 1991, 143 ist mit der hier gegebenen vergleichbar.: Das Landgericht hat festgestellt, daß Architekt B. nach Auskunft der Bay. Architektenkammer zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Beurkundungen mit der Tätigkeitsart "freischaffend" in der bayerischen Architektenliste eingetragen gewesen ist; er wird auch in der Vertragsurkunde als Architekt - und nicht als Wohnbauunternehmer - bezeichnet.

    Bestehen Zweifel, ob das zu beurkundende Rechtsgeschäft möglicherweise unwirksam ist, muß der Notar sich anhand der Rechtsprechung und des Schrifttums darüber unterrichten, ob er dieses Risiko nicht durch eine andere Vertragsgestaltung vermeiden kann (BGH NJW-RR 1991, 143/144).

  • BGH, 31.01.1991 - VII ZR 375/89

    Darlegungs- und Beweislast für Nichtigkeit einer Vereinbarung im Rahmen einer

    Nach Artikel 10 § 3 MRVG ist eine vertragliche Vereinbarung nichtig, wenn der freiberufliche Architekt oder Ingenieur Aufgaben, die sein Berufsbild prägen, übernimmt und ein eigenes Grundstück mit der Bindung an einen derartigen Vertrag veräußert (st. Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89 = WM 1991, 22 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 15.02.1996 - 28 U 119/95

    Scheitern der Durchführung eine Abwicklungsvergleichs wegen pflichtwidrigen

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  • KG, 05.03.1991 - 21 U 6673/90

    Kopplungsverbot auch bei Architektenwettbewerb?

    Das Gesetz will der Gefahr begegnen, daß bei knapp gewordenem Angebot von Baugrundstücken ein Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (BGH ZfBR 1991, 14 f. m.N. _ DNotZ 1991, 750 ; Doerry, Das Verbot der Architektenbindung in der Rechtsprechung des BGH, FS Baumgärtel, 41, 44 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   VG Freiburg, 23.11.1989 - 6 K 259/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3488
VG Freiburg, 23.11.1989 - 6 K 259/88 (https://dejure.org/1989,3488)
VG Freiburg, Entscheidung vom 23.11.1989 - 6 K 259/88 (https://dejure.org/1989,3488)
VG Freiburg, Entscheidung vom 23. November 1989 - 6 K 259/88 (https://dejure.org/1989,3488)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    "Umschreibung" einer Baugenehmigung auf neue Bauherren; Rechtsnachfolge mit Erwerb der Rechte und Pflichten aus einer Baugenehmigung; Bauherr bei Erwerb eines Grundstücks; Übertragung der Verfügungsbefugnisüber das Baugrundstück; Übergang der Baugenehmigung im ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Baugenehmigung: Übergang auf den Erwerber (IBR 1990, 709)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 59
  • NJW-RR 1991, 143 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 195 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 195 L
  • DVBl 1990, 1121
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Baden-Württemberg, 10.07.1998 - 9 K 258/90

    Vertretungsbefugnis bei einer in Liquidation befindlichen Schein-KG; Keine

    (2) Der Wechsel in der Bauherrenschaft von der K-KG auf die Klin beinhaltet eine Rechtsnachfolge in dem anhängig gewesenen Baugenehmigungsverfahren, weil durch den Erwerb des Baugrundstücks durch die Klin (vgl. den Kaufvertrag vom 9. März 1973) die volle Verfügungsbefugnis über das Baugrundstück auf die Klin übergegangen ist und diese zudem zu erkennen gegeben hatte, daß sie das Baugenehmigungsverfahren fortführen wollte (vgl. Urteil des VG Freiburg vom 23. November 1989 6 K 259/88 - rechtskräftig - Deutsches Verwaltungsblatt -DVBl- 1989, 1121; Sauter/Krohn/Kiess/Imig, a.a.O., 3. Aufl., § 42 Rdnr. 3, m.w.N.).
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