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   BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90   

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BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90 (https://dejure.org/1991,1780)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1991 - VI ZR 149/90 (https://dejure.org/1991,1780)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 (https://dejure.org/1991,1780)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kostenerstattung - Unfallbedingte Berufsaufgabe - Umschulungskosten - Zurechnungszusammenhang - Haftungsausfall - Persönliches Lebensrisiko

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 842
    Grund und Höhe des Umschulungskostenanspruchs der Unfallgeschädigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249, 842
    Schadensersatz durch Übernahme von Umschulungskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 854
  • MDR 1991, 1143
  • NZV 1991, 265
  • VersR 1991, 596
  • BB 1991, 2043
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.06.1987 - VI ZR 198/86

    Vorteilsausgleich bei Mehrverdienst nach Umschulung; Pflicht des Schädigers zur

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90
    Voraussetzung hierfür ist, daß die berufliche Umschulung bei verständiger Beurteilung ihre Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zu den ohne eine solche Maßnahme zu erwartenden Einbußen des Verletzten, insbesondere zur Abwendung eines Verdienstausfallschadens, objektiv sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. Senatsurteil v 2. Juni 1987 - VI ZR 198/86 - VersR 1987, 1239 m.w.N.).

    Der Geschädigte hat gegen den Schädiger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Umschulung einen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - nicht nur in der Einkommensstruktur, sondern auch sozial - gleichwertige Beruf aufzuwenden sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1987 VI ZR 198/86 - aaO S. 1240).

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84

    Verjährungsbeginn bei Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90
    Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24. September 1985 (VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163 ff.) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreife.

    Jedenfalls aber ergibt sich der Anspruch a § 842 BGB (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1985 VI ZR 101/84 - aaO S. 164).

  • BGH, 04.05.1982 - VI ZR 175/80

    Ersatzfähigkeit der Kosten einer beruflichen Umschulung bei anderenfalls

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90
    Es spricht viel dafür, daß dieser Anspruch schon aus § 249 BGB folgt; denn sein Ziel ist die berufliche Rehabilitation, die den Geschädigten in die Lage versetzen soll und kann, die nachteiligen Auswirkungen bleibender körperlicher Behinderungen im Beruf durch ein Ausweichen auf ein anderes Arbeitsfeld "in natura" abzuschwächen oder ganz abzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768).
  • BGH, 25.05.1982 - VI ZR 203/80

    Befriedigung der die Deckungssumme übersteigenden Direktansprüche mehrerer

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90
    Der Anspruch dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten an einem vollen finanziellen Ausgleich, sondern auch seinem Bedürfnis, sich wieder wie v dem Unfall "vollwertig" beruflich betätigen zu können (vgl.. Senatsurteil vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791, 792).
  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17

    Schadensersatz bei Verletzung durch einen Verkehrsunfall: Ausgrenzung späterer

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90, NJW-RR 1991, 854 und vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91, NJW 1991, 3275) kann es zwar an dem für die Einstandspflicht erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, den der Schädiger durch die Schutzgutverletzung für den Geschädigten eröffnet hat, fehlen, wenn der Geschädigte aufgrund eines eigenen Willensentschlusses selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat.

    Mit dieser Begründung hat der Senat für die auch hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zuwendet und hierdurch die Schadensentwicklung beeinflusst, eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung bejaht, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte (Senatsurteile vom 26. Februar 1991, aaO, unter II 2 und vom 17. September 1991, aaO, unter II 2 a).

  • OLG München, 30.11.2016 - 10 U 1006/16

    Verdienstausfallschaden - Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch nicht

    Soweit der Kläger insoweit Einwände erhebt (BB 4/11 = Bl. 100/107 d. A.), beruhen diese auf einem Missverständnis der selbst angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 3275; NJW-RR 1991, 854).

    Zudem muss ein solcher klarer Einschnitt nach außen erkennbar machen, dass der Geschädigte die Entscheidung für ein geändertes Berufsziel eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko hat werden lassen (BGH NJW-RR 1991, 854).

  • BGH, 02.07.2002 - VI ZR 401/01

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 81 a BVG

    Daher sind Ersatzansprüche des Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 81 a BVG in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 22. Januar 1982, der nach § 80 Satz 1 SVG in der Fassung vom 26. Juni 1990 für Versorgungsleistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen wehrdienstbeschädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf den Kläger im Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen übergegangen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970 - VI ZR 270/69 - VersR 1970, 1053; vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR 1977, 649 f.; vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991; vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596).
  • OLG Celle, 27.06.2006 - 14 U 232/05

    Voraussetzungen für den Übergang eines Ersatzanspruchs eines nicht

    Wenn die berufliche Umschulung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zu den ohne eine solche Maßnahme zu erwartenden Einbußen des Verletzten objektiv sinnvoll erscheint, schuldet der Schädiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Umschulung (BGH NJW-RR 1991, 854 [II. 1.]).

    Auch deshalb hat sie sich die Beklagte zurechnen zu lassen (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 854).

  • AG Aachen, 28.01.2021 - 110 C 161/20

    Coronapandemie: Hygienekosten gehören nach Verkehrsunfall nicht zum zu

    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff.; 27, 137, 139 ff.; 70, 374, 376; 74, 221, 225; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596, 597).
  • BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91

    Haftungsrechtlicher Zusammenhang eines erneuten Berufswechsels

    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff. [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; 27, 137, 139 ff.; 70, 374, 376; 74, 221, 225; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596, 597).
  • OLG Hamm, 07.10.1993 - 6 U 198/92

    Arbeitnehmerhaftung - Verdienstausfall

    Im Rahmen der Schadensminderungspflicht war der Kl. aber auch dann, wenn er zunächst das gleiche Gehalt weiter erhalten hätte, nicht verpflichtet, eine nicht gleichwertige Stellung mit weniger Verantwortung, keinen Tantiemenzahlungen und keinen Verbesserungsmöglichkeiten zu akzeptieren (vgl. BGH VersR 1991, 596 für den Fall der Umschulung).
  • OLG Saarbrücken, 27.05.2021 - 4 U 35/20

    Amtspflichten einer Behörde vor Erstattung einer Strafanzeige gegen einen

    Dann steht der Schadenseintritt bei wertender Betrachtung nicht mehr im Zusammenhang mit dem durch die Verletzung geschaffenen Risiko, sondern wird in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos verlagert (vgl. BGH, VersR 1991; BGH, NJW-RR 1991, 854 ; Geigel-Schmidt, aaO., 1. Kap., Rdn. 30 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 25.04.1994 - 12 U 543/93

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Kosten für eine stationäre

    Die Kosten für eine berufliche Umschulung bzw für eine neue Ausbildung zu einem anderen Beruf sind grundsätzlich von dem Verkehrsunfallschädiger als Aufwendungen zur Minderung oder zur Abwehr von Verdienstausfallschaden in den Grenzen des Vertretbaren zu erstatten (Anschluß BGH, 1991-02-26, VI ZR 149/90, VersR 1991, 596).
  • OLG Jena, 03.07.2012 - 4 U 533/11

    Umfang der Schadenersatzverpflichtung bei Verletzung einer Person:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil des 6. Zivilsenates vom 26.2.1991, Az.: VI ZR 149/90 veröffentlicht in: NJW-RR 1991, Seite 854 ff.; Urteil des 6. Zivilsenates vom 2. Juni 1987, Az.: VI ZR 189/86, veröffentlicht in: Versicherungsrecht 1987, Seite 1239 ff.), welcher sich der erkennende Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. Urteil des Senats vom 31.3.1999, Az.: 4 U 1350/98, veröffentlicht in: NJW-RR 1999, Seite 1408-1410) hat ein Geschädigter, der wegen seiner Unfallverletzung seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aus § 842 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Umschulung zu einem anderen, im Hinblick auf Einkommensstruktur und soziale Stellung gleichwertigen Beruf.
  • OLG Nürnberg, 10.10.1997 - 6 U 4250/96

    Ersatz von Verdienst-Entgang auch nach freiwilliger Aufgabe einer Arbeitsstelle

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