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   BayObLG, 26.10.1990 - RE-Miet 1/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2201
BayObLG, 26.10.1990 - RE-Miet 1/90 (https://dejure.org/1990,2201)
BayObLG, Entscheidung vom 26.10.1990 - RE-Miet 1/90 (https://dejure.org/1990,2201)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Oktober 1990 - RE-Miet 1/90 (https://dejure.org/1990,2201)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Kündigung von Wohnraum; Anforderungen an eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung ; Unbefugte Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an einen Dritten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung; Untervermietungserlaubnis

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vermieter; Fristlose Kündigung; Wohnraum; Mietverhältnis; Mieter; Erlaubnis; Dritter; Aufnahme; Unbefugte Gebrauchsüberlassung; Abmahnung; Einwand ; Unzulässige Rechtsausübung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 461
  • MDR 1991, 253
  • ZMR 1991, 64
  • BayObLGZ 1990, 301
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamburg, 17.12.1981 - 4 U 130/81
    Auszug aus BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
    »Hat der Mieter von Wohnraum vor der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten die Erlaubnis des Vermieters nicht eingeholt, so kann die vom Vermieter wegen der unerlaubten Gebrauchsüberlassung gemäß § 553 BGB erklärte Kündigung unwirksam sein, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Kündigung gemäß § 549 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters hat (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamburg vom 17.12.1981 - 4 U 130/81, in OLG Hamburg, HdM Nr. 5 = NJW 1982, 1157 ).«.

    Diese Auffassung habe auch das Oberlandesgericht Hamburg in den Gründen des Rechtsentscheids vom 17.12.1981 (NJW 1982, 1157 ) vertreten.

    Das Landgericht will mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamburg abweichen, die dem Rechtsentscheid vom 17.12.1981 (NJW 1982, 1157 ) zugrunde liegt.

    In der bloßen Fortsetzung einer unbefugten Gebrauchsüberlassung liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters, die zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, ohne daß es weiterer Feststellungen zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung bedürfte (vgl. zum Wohnraummietrecht die Rechtsentscheide des OLG Frankfurt am Main vom 10.10.1988, ZMR 1988, 461 , des OLG Karlsruhe vom 16.3.1987, ZMR 1987, 263 und des OLG Hamburg vom 17.12.1981, NJW 1982, 1157 ; zum Gewerberaummietverhältnis BGH, NJW 1985, 2527/2528).

    Hat der Mieter gemäß § 549 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, weil für ihn nach Abschluß des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse daran entstanden ist, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, so gewährt ihm allein dieser Anspruch noch nicht die Befugnis, den Dritten ohne Einholung der Erlaubnis in die Wohnung aufzunehmen (vgl. OLG Hamburg, NJW 1982, 1157/1158; Palandt/Putzo, § 549 Anm. 2 d cc und dd; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Kapitel III A Rdn. 1034; Bub/Treier/Grapentin, aaO., Kapitel IV Rdn. 166; Gramlich, Mietrecht, 3. Aufl., § 549 Anm. 6; Schmidt-Futterer/Blank, Rdn. B 142; dieselben, Mietrecht von A bis Z, 11. Aufl., »Untermiete« VI; Burkhardt, BB 1964, 771/773; Roquette, Das Mietrecht des BGB , § 549 Rdn. 27).

    Dies folgt aus der Natur des Mietverhältnisses als einem auf gegenseitigem Vertrauen aufbauenden Schuldverhältnis, bei dem der Vermieter auf die Person des Mieters entscheidendes Gewicht legt (BayObLGZ 1983, 285/288; OLG Hamm, NJW 1982, 2876/2877), aus der Verpflichtung des Mieters zur Vertragstreue und ordnungsgemäßen Erfüllung aller von ihm übernommenen Vertragspflichten, auch der Unterlassungspflichten (OLG Hamburg, NJW 1982, 1157/1158), und schließlich aus dem Zweck des § 549 Abs. 1 BGB , den Vermieter davor zu schützen, daß ihm ein anderer Vertragspartner aufgedrängt wird (BayObLG, aaO., OLG Hamm, aaO.).

    Der Mieter von Wohnraum kann deshalb gegenüber der auf eine unbefugte Gebrauchsüberlassung gestützten Kündigung des Vermieters auch noch im Räumungsprozeß einwenden, daß ihm die Erlaubnis nach § 549 Abs. 2 BGB hätte erteilt werden müssen (OLG Hamburg, NJW 1982, 1157/1158; AG Hamburg, WuM 1985, 87; AG Stuttgart, MDR 1982, 321 ; MünchKomm/Voelskow, Rdn. 28, Palandt/Putzo, Anm. 2 d dd; Emmerich/Sonnenschein, Miete, Rdn. 21 Fußnote 9, Gramlich, Anm. 6, jeweils zu § 549 BGB ; Sternel, Teil II Rdn. 261; Bub/Treier/Kraemer, Kapitel III A Rdn.1034; Bub/Treier/Grapentin, Kapitel IV Rdn. 166; Köhler, § 74 Rdn. 2 Fußnote 2; Burkhardt, BB 1964, 771/773; anderer Ansicht Roquette, § 549 Rdn. 27) und daß die fristlose Kündigung deshalb wegen unzulässiger Rechtsausübung unwirksam sei (Palandt/Heinrichs, § 242 Anm. 4 A d).

  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
    Die Entscheidung, ob der Klägerin der von ihr geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters gemäß § 556 Abs. 1 und 3 BGB zusteht, hängt deshalb davon ab, ob schon der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung (§ 549 Abs. 2 BGB ), den das Landgericht im Anschluß an die Rechtsentscheide des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1982, 2876 ) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 92, 213 ) bejahen will, der auf § 553 BGB gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters entgegenstehen kann.

    Wenn dies zu verneinen wäre, wie das Landgericht in Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung (ZMR 1988, 266) annehmen will, wäre die Berufung der Beklagten unbegründet, ohne daß es darauf ankäme, ob die Klägerin Gründe geltend gemacht hat, die zur Versagung der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit (§ 549 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 BGB ; vgl. BGHZ 92, 213/220) führen können.

    d) Die Rechte des Vermieters sind im Räumungsprozeß dadurch gewahrt, daß § 549 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 BGB ihm die Möglichkeit zur Anführung von Gründen gibt, die ihm persönlich die Aufnahme des Dritten als unzumutbar erscheinen lassen (BGH, NJW 1985, 130/131).

    In diesem Zusammenhang ist gegebenenfalls auch zu prüfen, welches Gewicht dem Vertragsverstoß zukommt, den der Mieter gegenüber seinem Vermieter durch die unbefugte Gebrauchsüberlassung begangen hat, und welche Gründe den Mieter dazu bestimmt haben (vgl. BGH, NJW 1985, 130/132).

  • BayObLG, 29.11.1983 - REMiet 9/82

    Kündigungsrecht eines Vermieters bei fehlender Zustimmung zu einem

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
    Dieser hat die vorgelegte Rechtsfrage im Rechtsentscheid vom 29.11.1983 offen gelassen (BayObLGZ 1983, 285/289).

    Diese Vorschrift gilt auch bei der Miete von Wohnraum, für die § 549 Abs. 2 BGB besondere Regelungen trifft (BayObLGZ 1983, 285/287 m.w.Nachw.).

    Gemäß § 549 Abs. 1 S. 1 BGB darf der Mieter dritte Personen, nämlich solche, die nicht schon nach dem Inhalt des Mietvertrags bestimmungsgemäß an dem Gebrauch der Mietsache teilhaben (z.B. Ehegatten und Kinder), grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters auf Dauer in die Wohnung aufnehmen (BayObLGZ 1983, 285/288).

    Dies folgt aus der Natur des Mietverhältnisses als einem auf gegenseitigem Vertrauen aufbauenden Schuldverhältnis, bei dem der Vermieter auf die Person des Mieters entscheidendes Gewicht legt (BayObLGZ 1983, 285/288; OLG Hamm, NJW 1982, 2876/2877), aus der Verpflichtung des Mieters zur Vertragstreue und ordnungsgemäßen Erfüllung aller von ihm übernommenen Vertragspflichten, auch der Unterlassungspflichten (OLG Hamburg, NJW 1982, 1157/1158), und schließlich aus dem Zweck des § 549 Abs. 1 BGB , den Vermieter davor zu schützen, daß ihm ein anderer Vertragspartner aufgedrängt wird (BayObLG, aaO., OLG Hamm, aaO.).

  • OLG Hamm, 17.08.1982 - 4 REMiet 1/82

    Anspruch des Wohnungsmieters gegen den Vermieter auf Erlaubnis der

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
    Wenn aber der Sachvortrag der Beklagten über ihre Beziehung zueinander zutreffe, hätten sie gemäß dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.8.1982 (NJW 1982, 2876 ) einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.

    Die Entscheidung, ob der Klägerin der von ihr geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters gemäß § 556 Abs. 1 und 3 BGB zusteht, hängt deshalb davon ab, ob schon der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung (§ 549 Abs. 2 BGB ), den das Landgericht im Anschluß an die Rechtsentscheide des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1982, 2876 ) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 92, 213 ) bejahen will, der auf § 553 BGB gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters entgegenstehen kann.

    Dies folgt aus der Natur des Mietverhältnisses als einem auf gegenseitigem Vertrauen aufbauenden Schuldverhältnis, bei dem der Vermieter auf die Person des Mieters entscheidendes Gewicht legt (BayObLGZ 1983, 285/288; OLG Hamm, NJW 1982, 2876/2877), aus der Verpflichtung des Mieters zur Vertragstreue und ordnungsgemäßen Erfüllung aller von ihm übernommenen Vertragspflichten, auch der Unterlassungspflichten (OLG Hamburg, NJW 1982, 1157/1158), und schließlich aus dem Zweck des § 549 Abs. 1 BGB , den Vermieter davor zu schützen, daß ihm ein anderer Vertragspartner aufgedrängt wird (BayObLG, aaO., OLG Hamm, aaO.).

  • AG Stuttgart, 17.09.1981 - 30 C 4770/81
    Auszug aus BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
    Der Senat vermag sich nicht der Ansicht anzuschließen, es fehle schon an einer unbefugten Gebrauchsüberlassung, wenn der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters habe (so OLG Frankfurt am Main, RES VII § 553 BGB Nr. 4; AG Stuttgart, MDR 1982, 321 ; MünchKomm/Voelskow, BGB , 2. Aufl., § 553 Rdn. 4; Soergel/Kummer, BGB , 11. Aufl., Nachträge zu § 553 Rdn. 4; Erman/Schopp, BGB , 8. Aufl., § 549 Rdn. 8 am Ende; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil IV Rdn. 388; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl., § 58 Rdn. 4 und 6 und § 74 Rdn. 2 Fußnote 2), oder es liege jedenfalls keine schwere Vertragsverletzung vor, die eine fristlose Kündigung des Vermieters rechtfertigen könne (Staudinger/Emmerich, BGB , 12. Aufl., 2. Bearbeitung, § 553 Rdn. 29 b und § 549 Rdn. 44; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 5. Aufl., § 549 Rdn. 21).

    Der Mieter von Wohnraum kann deshalb gegenüber der auf eine unbefugte Gebrauchsüberlassung gestützten Kündigung des Vermieters auch noch im Räumungsprozeß einwenden, daß ihm die Erlaubnis nach § 549 Abs. 2 BGB hätte erteilt werden müssen (OLG Hamburg, NJW 1982, 1157/1158; AG Hamburg, WuM 1985, 87; AG Stuttgart, MDR 1982, 321 ; MünchKomm/Voelskow, Rdn. 28, Palandt/Putzo, Anm. 2 d dd; Emmerich/Sonnenschein, Miete, Rdn. 21 Fußnote 9, Gramlich, Anm. 6, jeweils zu § 549 BGB ; Sternel, Teil II Rdn. 261; Bub/Treier/Kraemer, Kapitel III A Rdn.1034; Bub/Treier/Grapentin, Kapitel IV Rdn. 166; Köhler, § 74 Rdn. 2 Fußnote 2; Burkhardt, BB 1964, 771/773; anderer Ansicht Roquette, § 549 Rdn. 27) und daß die fristlose Kündigung deshalb wegen unzulässiger Rechtsausübung unwirksam sei (Palandt/Heinrichs, § 242 Anm. 4 A d).

  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 186/83

    Miete - Fristlose Kündigung - Unbefugte Untervermietung

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
    In der bloßen Fortsetzung einer unbefugten Gebrauchsüberlassung liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters, die zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, ohne daß es weiterer Feststellungen zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung bedürfte (vgl. zum Wohnraummietrecht die Rechtsentscheide des OLG Frankfurt am Main vom 10.10.1988, ZMR 1988, 461 , des OLG Karlsruhe vom 16.3.1987, ZMR 1987, 263 und des OLG Hamburg vom 17.12.1981, NJW 1982, 1157 ; zum Gewerberaummietverhältnis BGH, NJW 1985, 2527/2528).

    Das Verbot unzulässiger Rechtsausübung gilt daher auch für die fristlose Kündigung des Vermieters bei unbefugter Überlassung der Mietsache an Dritte (BGH, NJW 1985, 2527/2528 und WuM 1968, 252/253, jeweils zur Gewerberaummiete).

  • AG Hamburg, 17.08.1982 - 42b C 129/82
    Auszug aus BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
    Der Mieter von Wohnraum kann deshalb gegenüber der auf eine unbefugte Gebrauchsüberlassung gestützten Kündigung des Vermieters auch noch im Räumungsprozeß einwenden, daß ihm die Erlaubnis nach § 549 Abs. 2 BGB hätte erteilt werden müssen (OLG Hamburg, NJW 1982, 1157/1158; AG Hamburg, WuM 1985, 87; AG Stuttgart, MDR 1982, 321 ; MünchKomm/Voelskow, Rdn. 28, Palandt/Putzo, Anm. 2 d dd; Emmerich/Sonnenschein, Miete, Rdn. 21 Fußnote 9, Gramlich, Anm. 6, jeweils zu § 549 BGB ; Sternel, Teil II Rdn. 261; Bub/Treier/Kraemer, Kapitel III A Rdn.1034; Bub/Treier/Grapentin, Kapitel IV Rdn. 166; Köhler, § 74 Rdn. 2 Fußnote 2; Burkhardt, BB 1964, 771/773; anderer Ansicht Roquette, § 549 Rdn. 27) und daß die fristlose Kündigung deshalb wegen unzulässiger Rechtsausübung unwirksam sei (Palandt/Heinrichs, § 242 Anm. 4 A d).
  • BayObLG, 11.12.1984 - REMiet 10/83
    Auszug aus BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
    Damit sind die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Senat gegeben (vgl. BGH, NJW 1984, 236 ; BayObLG, ZMR 1985, 98/99; Landfermann/Heerde, RES VII Einführung II 4).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.1987 - 3 REMiet 1/87

    Kündigung; Fristlos; Vermieter; Mieter; Abmahnung; Überbelegung

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
    In der bloßen Fortsetzung einer unbefugten Gebrauchsüberlassung liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters, die zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, ohne daß es weiterer Feststellungen zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung bedürfte (vgl. zum Wohnraummietrecht die Rechtsentscheide des OLG Frankfurt am Main vom 10.10.1988, ZMR 1988, 461 , des OLG Karlsruhe vom 16.3.1987, ZMR 1987, 263 und des OLG Hamburg vom 17.12.1981, NJW 1982, 1157 ; zum Gewerberaummietverhältnis BGH, NJW 1985, 2527/2528).
  • BayObLG, 26.07.1989 - REMiet 5/88
    Auszug aus BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90
    Dabei ist maßgebend, welche Rechtsauffassung das Landgericht im Vorlagebeschluß vertritt sowie welche Tatsachenfeststellung und -würdigung es zugrunde legt, es sein denn, sie wäre unhaltbar (BayObLGZ 1989, 319/321 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.09.1983 - VIII ARZ 2/83

    Begriff der Divergenz

  • OLG Frankfurt, 10.10.1988 - 20 REMiet 4/88

    Beeinträchtigung der Vermieter-Interessen; Fristlose Kündigung durch Vermieter;

  • BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88

    Zulässigkeit; Vorlage; Rechtsentscheid; Rechtsfragen; Schwerpunkt; Mietrecht;

  • BayObLG, 12.10.1989 - REMiet 1/89

    Kann der Mieter bei einem nachträglichen Zeitmietvertrag Fortsetzung des

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 74/10

    Wohnraummiete: Unerlaubte Untervermietung als Kündigungsgrund;

    b) Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass ein Mieter, der eine Untervermietung vornimmt, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, damit seine vertraglichen Pflichten auch dann verletzt, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (BayObLG, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rn. 52; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 543 Rn. 79).
  • AG Brandenburg, 06.06.2019 - 31 C 230/18

    Kann Aufnahme des nichtehelichen Lebenspartners in die Mietwohnung verlangt

    Im Übrigen soll nur kurz noch erwähnt werden, dass der Beklagten bei einer Gebrauchsüberlassung der hier streitbefangenen Wohnung an "Frau B... B..." durch den Kläger insofern wohl sogar gemäß § 535 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen den Kläger auf Unterlassung zustehen würde ( LG Berlin , Urteil vom 08.02.2017, Az.: 65 S 433/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 778 f. ) und der Kläger seine vertraglichen Pflichten verletzen würde, wenn er eine Gebrauchsüberlassung an "Frau B... B..." vornimmt, ohne zuvor die Erlaubnis der Beklagten nach § 553 Abs. 1 BGB eingeholt zu haben ( BGH , Urteil vom 02.02.2011, Az.: VIII ZR 74/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 1065 f.; OLG Hamm , Beschluss vom 11.04.1997, Az.: 30 REMiet 1/97, u.a. in: NJW-RR 1997, Seite 1370; BayObLG , Rechtsentscheid in Mietsachen vom 26.04.1995, Az.: RE-Miet 3/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 969 ff.; BayObLG , NJW-RR 1991, Seiten 461 f. LG Berlin , Beschluss vom 18.06.2018, Az.: 65 S 39/18, u.a. in: ZMR 2018, Seiten 930 f. ).
  • BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96

    Recht des Mieters zur Aufnahme seiner Eltern auch ohne Erlaubnis des Vermieters

    Es hat allerdings nicht näher dargelegt, ob es die Kündigung für wirksam hält, wenn die zweite Frage bejaht wird (vgl. dazu jedoch BayObLGZ 1990, 301 und für die ordentliche Kündigung BayObLGZ 1995, 162).

    b) Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte i.S. des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1991, 1750, 1751; BayObLGZ 1983, 285, 288; 1990, 301, 304; 1995, 162, 165; OLG Hamm, RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/Voelskow, Rdn. 9, Staudinger/Emmerich, Rdn. 6, Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Franke, Wohnungsbaurecht, Anm. 4 jeweils zu § 549 BGB ; kritisch Nassall, ZMR 1983, 333, 334).

    Will der Mieter den (Mit-)gebrauch der Wohnung dritten Personen überlassen, die nicht schon nach dem Inhalt des Mietvertrages bestimmungsgemäß an dem Gebrauch der Mietsache teilhaben, so benötigt er hierfür die Erlaubnis des Vermieters gemäß § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BayObLGZ 1990, 301, 304 und 1995, 162, 165).

  • BayObLG, 26.04.1995 - REMiet 3/94

    Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung an Dritten;

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  • BGH, 13.01.1993 - VIII ARZ 6/92

    Eintrittsrecht des überlebenden Partners nach Tod des Mieters bei eheähnlicher

    Es möchte deshalb der Klage stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Saarbrücken gehindert (RE-Miet 1/90 vom 6. März 1991 = NJW 1991, 1760 = WuM 1991, 251).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2002 - 10 U 105/01

    Nicht genehmigte Untervermietung; Zeitnahe Kündigungserklärung

    Dem Herausgabeanspruch des Vermieters nach § 546 BGB kann der Mieter in derartigen Fällen jedoch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung bestand (so z.B. Palandt-Weidenkaff, 61. Aufl., § 543 BGB Rdn. 22 im Anschluss an BayObLG NJW-RR 1991, 461).
  • OLG Hamm, 11.04.1997 - 30 REMiet 1/97

    Nur mit Genehmigung des Eigentümers

    Eine Kündigung kann lediglich nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen sein (vgl. BGH a. a. O.; OLG Hamburg WuM 1982, 41 ; BayObLG WuM 1991, 18 ; Kraemer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Kap. IV Rdn. 166).
  • AG Hamburg, 30.09.2010 - 44 C 125/10

    Wohnraummiete: Eintritt eines Ehegatten in ein Mietverhältnis; Kündigung des

    In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass eine Gebrauchsüberlassung an Dritte dann nicht zur Kündigung berechtigt, wenn der Dritte einen Anspruch auf Genehmigung der Gebrauchsüberlassung hat (LG Hamburg, ZMR 2001, 973; Bay ObLG ZMR 1991, 64).
  • LG Hamburg, 07.01.2020 - 333 S 46/19

    Wohnraummiete: Kündigung wegen Untervermietung ohne Genehmigung des Vermieters;

    Zwar verletzt ein Mieter, der eine Untervermietung vornimmt, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, seine vertraglichen Pflichten auch dann, wenn er letztlich einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urteil vom 02. Februar 2011 - VIII ZR 74/10 -, Rn. 20, juris; BayObLG, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rn. 52; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 543 Rn. 79).
  • LG Berlin, 10.04.2003 - 67 S 383/02

    Gerichtsstand bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt; Klage auf Räumung einer

    Der Beklagte zu 1. hat seine mietvertraglichen Pflichten nicht durch einen vertragswidrigen Gebrauch der streitgegenständlichen Wohnung verletzt, denn er hatte im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung ein Anspruch darauf, dass ihm die teilweise Gebrauchsüberlassung an die Beklagte zu 2. erlaubt wird (vgl. BayObLG MDR 1991, 253).
  • LG Berlin, 31.01.2002 - 62 S 341/01
  • LG Berlin, 20.08.1999 - 64 S 159/99
  • BayObLG, 09.02.1994 - REMiet 5/93

    Voraussetzungen der Beendigung eines Mietverhältnisses ohne Rücksicht auf eine

  • AG München, 24.11.2022 - 419 C 6699/22

    Unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte: Wer ist dieser "Dritte"?

  • BayObLG, 13.06.1997 - REMiet 1/97

    Vorlagbeschluß zur Wirksamkeit einer Formularklausel über gegenseitige

  • LG Berlin, 18.06.2018 - 65 S 39/18

    Mietvertragskündigung - Gebrauchsüberlassung an Dritten

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Rechtsprechung
   AG Hamburg-Bergedorf, 09.03.1990 - 409 C 31/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,7679
AG Hamburg-Bergedorf, 09.03.1990 - 409 C 31/90 (https://dejure.org/1990,7679)
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 09.03.1990 - 409 C 31/90 (https://dejure.org/1990,7679)
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 09. März 1990 - 409 C 31/90 (https://dejure.org/1990,7679)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Widerruf der Erlaubnis zum Halten einer Hauskatze

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit einer Klausel zur Tierhaltung in einem Mietvertrag; Möglichkeit des Widerrufs einer zuvor erteilten Erlaubnis zum Halten eines Haustieres bei Vorliegen einer Beschwerde eines anderen Mieters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 461
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 13.01.1981 - 4 REMiet 5/80

    Umfang des dem Vermieter bei Erteilung oder Versagung der Zustimmung zur Haltung

    Auszug aus AG Hamburg-Bergedorf, 09.03.1990 - 409 C 31/90
    (Vgl. zur Parallelfrage, ob dem Vermieter ein "freies Ermessen" für das Einräumen einer Erlaubnis zur Tierhaltung zusteht LG Hamburg, ZMR 86, 440 und Rechtsentscheid des OLG Hamm, WM 1981, 53 = NJW 1981, 1626 (L); vgl. im übrigen zu diesen Problemkreisen Sternel, MietR, 3. Aufl., II Rdnrn. 163-172 mit einem anderen Ergebnis als dem hier vertretenen).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 01.04.2003 - 409 C 517/02

    Berechtigung zur Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung; Einordnung eines

    Wie das erkennende Gericht bereits in seinen Entscheidungen vom 9.3.1990 und 5.2.1991 (AG Hamburg-Bergedorf, NJW-RR 1991, 461 u. 1413) ausgeführt hat, ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Entscheidungsprärogative in Fragen der Haustierhaltung anzuerkennen.

    In Anknüpfung an die Entscheidungsgründe der Urteile dieses Gerichts in NJW-RR 1991, 461 und 1413 sieht der erkennende Richter darin keinen konkreten dargelegten Grund.

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