Rechtsprechung
OLG München, 13.03.1991 - 7 U 3096/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückgabe von Gaststättenräumen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 14.03.1990 - 10 HKO 395/90
- OLG München, 13.03.1991 - 7 U 3096/90
Papierfundstellen
- NJW-RR 1992, 1037
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamm, 08.04.2020 - 30 U 107/19
Behördliche Untersagung des Betriebs mehrerer Spielhallen als Mangel des …
Nach dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) wird ein Verhalten u.a. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Anspruchsteller mit der Geltendmachung einer Forderung in Widerspruch zu eigenem vorausgegangenem Verhalten setzt und dadurch beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat oder anderweitige Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 1987, 335; Urteil vom 18.01.1980, V ZR 257/75, BeckRS 1980, 31074346; OLG München NJW-RR 1992, 1037;… HK-BGB/Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 242 Rn. 36). - OLG Hamm, 08.11.2019 - 30 U 117/19
Abmahnung; Frist; Fristlose Kündigung; Kündigung; Kündigungsfrist; Lärm; …
Nach dem Grundsatz venire contra factum proprium kann ein solches eine unzulässige Rechtsausübung und damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründen, wenn das frühere Verhalten eines Vertragsteils für den anderen Teil einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen haben oder die Treuwidrigkeit durch sonstige besondere Umstände begründet ist (vgl. BGH NJW 2005, 418 ; NJW-RR 1987, 335; BeckRS 1980, 31074346; OLG München NJW-RR 1992, 1037;… HK-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 242 Rn. 36).Die Ausübung eines an sich bestehenden Rechtes ist dann unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen ihm zurechenbaren und für ihn erkennbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat und wenn der andere Teil auf die vom Berechtigten einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich auf eine Weise eingerichtet hat, dass ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (OLG München NJW-RR 1992, 1037; vgl. auch BGH NJW-RR 1986, 162; BeckRS 1980, 31074346).
1b St 478/68|BFH; 08.11.1968; VI R 81/67|BAG; 28.11.1968; 5 AZR 133/68|BAG; 12.12.1968; 1 AZR 102/68">NJW 1969, 1048), oder in einer freien Kündigung eines Pachtvertrages trotz der Zusage, nur aus wichtigem Grund zu kündigen (OLG München NJW-RR 1992, 1037 ).
- OLG München, 14.05.2003 - 21 U 2176/94
Ausschluss der Kündigung eines Mietvertrages bis zur Amortisierung von …
Widersprüchliches Verhalten ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil erkennbar und zurechenbar ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (Palandt/Heinrichs a.a.O., OLG München NJW-RR 1992, 1037/1038). - LG Aachen, 02.02.2016 - 10 O 219/15
Kündigung eines Bausparvertrags nach Zuteilungsreife durch die Bank
Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre zu § 242 BGB herausgebildeten Grundsätzen ist die Ausübung eines an sich bestehenden Rechtes dann unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen ihm zurechenbaren und für ihn erkennbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat und wenn der andere Teil auf die vom Berechtigten einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich auf eine Weise eingerichtet hat, dass ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH WM 1980, 341; OLG München, NJW-RR 1992, 1037 f;… Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 Rn. 56;… MünchKomm./Roth, § 242 Rn. 291 bis 295 m.w.Nw.). - OLG München, 28.10.2009 - 20 U 2836/09
Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines Belegarztvertrages in Ansehung eines …
Anders als in der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13.03.1991 (7 U 3096/90 (NJW-RR 92, 1037) hat die Beklagte hier gerade nicht erklärt, dass sie den Belegarztvertrag nicht ohne wichtigen Grund kündigen würde.