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   BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92   

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BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92 (https://dejure.org/1993,1865)
BVerfG, Entscheidung vom 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92 (https://dejure.org/1993,1865)
BVerfG, Entscheidung vom 08. September 1993 - 1 BvR 1331/92 (https://dejure.org/1993,1865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Rechtsschutzgarantie; Mieterhöhungsverlangen; Begründungsmittel; Vergleichswohnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Durchsetzung eines Mieterhöhungsverlangens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens - Fachgericht - Fehlende Angaben - Gesetzliche Vorsehung - Eigentumsgrundrecht - Hinweispflicht - Vermieter - Ergänzung - Sachvortrag - Beweisangebot - Sachverständigengutachten - Ortsübliche Vergleichsmiete - Ausforschungsbeweis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1485
  • WM 1993, 2139
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 180/77

    Vergleichsmiete II

    Auszug aus BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92
    Die Zivilgerichte haben bei der Prüfung, ob das Erhöhungsverlangen formell wirksam ist, den Einfluß des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und des damit eng verzahnten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) zu beachten (vgl. BVerfGE 37, 132, 141 f.; 49, 244, 247 ff.; 53, 352, 357 f.).

    Dazu hat es das Bundesverfassungsgericht genügen lassen, daß der Mieter Informationen über Namen des Wohnungsinhabers (nach einfachem Recht nicht erforderlich, vgl. BGHZ 84, 392 ), Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis erhält (vgl. BVerfGE 49, 244, 250 f.).

    Dem § 2 Abs. 2 MHG läßt sich nicht entnehmen, daß der Vermieter die in § 2 Abs. 1 MHG generell normierten Merkmale, die für die Vergleichsmiete maßgeblich sind, im einzelnen genau belegen müsse (vgl. BVerfGE 49, 244, 249 f.).

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92
    Die Zivilgerichte haben bei der Prüfung, ob das Erhöhungsverlangen formell wirksam ist, den Einfluß des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und des damit eng verzahnten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) zu beachten (vgl. BVerfGE 37, 132, 141 f.; 49, 244, 247 ff.; 53, 352, 357 f.).

    Die mietrechtlichen Verfahrensvorschriften dienen daher zum Ausgleich für die Beschränkungen, die dem Vermieter im Mieterinteresse auferlegt sind, und dürfen infolgedessen, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach betont hat (vgl. BVerfGE 37, 132, 141, 143; 53, 352, 358), nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die Verfolgung der Vermieterinteressen unzumutbar erschwert.

  • BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92
    Sie verpflichten die Fachgerichte zugleich, den geltend gemachten Anspruch gerichtlich nachzuprüfen und den Rechtsschutz nicht zu Lasten des Vermieters von einer unzumutbar strengen Handhabung der Verfahrensvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 79, 80, 84).

    In der Mitteilung der Daten über die Vergleichswohnungen - wie hier - nach Straße, Geschoß, Wohnlage, Baualtersklasse, Wohnungsgröße, Ausstattung und Mietzins liegt zugleich die stillschweigende Erklärung der Beschwerdeführer, daß sie die benannten Wohnungen hinsichtlich sämtlicher vom Gesetz aufgeführter Merkmale für vergleichbar halten (vgl. BVerfGE 79, 80, 85).

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

    Auszug aus BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92
    Die Zivilgerichte haben bei der Prüfung, ob das Erhöhungsverlangen formell wirksam ist, den Einfluß des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und des damit eng verzahnten Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) zu beachten (vgl. BVerfGE 37, 132, 141 f.; 49, 244, 247 ff.; 53, 352, 357 f.).

    Die mietrechtlichen Verfahrensvorschriften dienen daher zum Ausgleich für die Beschränkungen, die dem Vermieter im Mieterinteresse auferlegt sind, und dürfen infolgedessen, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach betont hat (vgl. BVerfGE 37, 132, 141, 143; 53, 352, 358), nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die Verfolgung der Vermieterinteressen unzumutbar erschwert.

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 162/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von zivilprozessualen

    Auszug aus BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92
    Der Richter muß das Verfahren so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381, 387), darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl. BVerfGE 51, 188, 192; 60, 1, 6; 75, 183, 190) und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105, 111 ff.; 40, 95, 98 f.; 78, 123, 126; 79, 372, 375 f.).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92
    Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen diese Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 47, 182, 187; 85, 214, 217).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92
    Der Richter muß das Verfahren so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381, 387), darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl. BVerfGE 51, 188, 192; 60, 1, 6; 75, 183, 190) und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105, 111 ff.; 40, 95, 98 f.; 78, 123, 126; 79, 372, 375 f.).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92
    Der Richter muß das Verfahren so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381, 387), darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl. BVerfGE 51, 188, 192; 60, 1, 6; 75, 183, 190) und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105, 111 ff.; 40, 95, 98 f.; 78, 123, 126; 79, 372, 375 f.).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92
    Der Richter muß das Verfahren so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381, 387), darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl. BVerfGE 51, 188, 192; 60, 1, 6; 75, 183, 190) und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105, 111 ff.; 40, 95, 98 f.; 78, 123, 126; 79, 372, 375 f.).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92
    Der Richter muß das Verfahren so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381, 387), darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (vgl. BVerfGE 51, 188, 192; 60, 1, 6; 75, 183, 190) und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105, 111 ff.; 40, 95, 98 f.; 78, 123, 126; 79, 372, 375 f.).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1054/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Frage der Kündigung wegen Eigenbedarfs

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 107/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründungspflicht des Vermieters bei

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Zurückweisung von Beweismitteln im Zivilprozeß

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • OLG Hamm, 04.04.1984 - 4 REMiet 2/84

    Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhungserklärung bei vereinbarter

  • BGH, 20.09.1982 - VIII ARZ 1/82

    Benennung von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsschreiben

  • BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 72/02

    Zur Wirksamkeit eines mit Vergleichswohnungen begründeten Mieterhöhungsverlangens

    Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Handhabung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 und 3 MHG an die Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht Anforderungen gestellt werden, durch die die mit dem Mieterhöhungsverfahren verbundenen Schwierigkeiten einseitig zu Lasten des Vermieters gehen (BVerfGE 49, 244, 250, 79, 80, 84; BVerfG NJW-RR 1993, 1485).
  • BGH, 08.04.2014 - VIII ZR 216/13

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines unter Angabe von Vergleichswohnungen erklärten

    Die an die "Vergleichbarkeit" der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genannten Wohnungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB) zu stellenden Anforderungen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem dahin geklärt, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und eine Übereinstimmung oder gar "Identität" in allen wesentlichen Wohnwertmerkmalen nicht zu fordern ist (BVerfGE 53, 352, 359 ff.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1485 f.; jeweils zu § 2 Abs. 2 MHG).
  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 123/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Heranziehung des Berliner

    cc) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang einem solchen Sachverständigengutachten die Tauglichkeit als Beweismittel generell absprechen will, weil der Berliner Mietspiegel 2017 über eine "deutlich breitere Datengrundlage" als ein "Einzelgutachten" verfüge, verkennt sie, dass dies die Geeignetheit eines Sachverständigengutachtens nicht in Frage stellt, wenn - was das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigen muss - die dort getroffenen Feststellungen auf einer belastbaren Grundlage beruhen und hieraus schlüssige und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen werden (vgl. auch BVerfG, NJW-RR 1993, 1485, 1486).
  • BGH, 24.04.2019 - VIII ZR 62/18

    Bewertungsmethode zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in

    Die an die "Vergleichbarkeit" der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genannten Wohnungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB) zu stellenden Anforderungen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahin geklärt, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen und eine Übereinstimmung oder gar "Identität" in allen wesentlichen Wohnwertmerkmalen nicht zu fordern ist (BVerfGE 53, 352, 359 ff.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1485 f.; jeweils zu § 2 Abs. 2 MHG).
  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 236/18

    Bezugnahme zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auf entsprechende

    Sie soll vielmehr den Mieter lediglich in die Lage versetzen, das Erhöhungsverlangen zumindest ansatzweise nachzuvollziehen und gegebenenfalls mittels weiterer Nachforschungen die Vergleichbarkeit der Wohnungen zu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 18; vom 28. März 2012 - VIII ZR 79/11, NJW-RR 2012, 710 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - VIII ZR 216/13, NJW-RR 2014, 1357 Rn. 3; vgl. hierzu auch BVerfG, NJW-RR 1993, 1485, 1486 sowie BayObLG, NJW-RR 1992, 455, 457; jeweils zu § 2 Abs. 2 MHG).
  • BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 141/02

    Zur Wirksamkeit eines mit Vergleichswohnungen begründeten Mieterhöhungsverlangens

    Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Handhabung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 und 3 MHG an die Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht Anforderungen gestellt werden, durch die die mit dem Mieterhöhungsverfahren verbundenen Schwierigkeiten einseitig zu Lasten des Vermieters gehen (BVerfGE 49, 244, 250, 79, 80, 84; BVerfG NJW-RR 1993, 1485).
  • KG, 20.01.2005 - 8 U 127/04

    Wohnraummiete: Erhöhung einer Brutto-Kaltmiete unter Bezugnahme auf

    Der in der Literatur auch vertretenen Auffassung, die Umrechnung habe in der Weise zu erfolgen, dass zu den Nettomietwerten des Mietspiegels die in der bisherigen Miete auf der Grundlage der letzten Betriebskostenerhöhung enthaltenen Betriebskostenanteile hinzuzuzählen seien (Beuermann, Der Mietspiegel Berlin (West) 1998 - Ein neues Äpfel-Birnen-Problem, NZM 1998, 598), kann nicht gefolgt werden, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG NJW 1980, 1617; BVerfG NJW-RR 1993, 1485) dürfen an die Begründungspflicht des Vermieter keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
  • LG Berlin, 12.12.2013 - 67 S 629/12
    Es ist den Gerichten versagt, durch restriktive Auslegung und Handhabung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein Mieterhöhungsverlangen die gesetzlichen Beschränkungen übermäßig zu verstärken und den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete zu verkürzen (BVerfG Kammerbeschluss v. 08.09,1993 - 1 BvR 1331/92; BGH Urteil v. 12.11.2003 - VIII ZR 215/05, Rn. 11, m.w.N., zit. nach juris).

    Es ist den Gerichten versagt, durch restriktive Auslegung und Handhabung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein Mieterhöhungsverlangen die gesetzlichen Beschränkungen übermäßig zu verstärken und den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete zu verkürzen (BVerfG Kammerbeschluss v. 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92; BGH Urteil v. 12.11.2003 - VIII ZR 215/05, Rn. 11, m. w. N., zit. nach juris).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 12.03.2015 - 203 C 527/14

    Zustimmung zu Mieterhöhungsverlangen kann nicht eingeklagt werden, wenn die

    Der von der Klägerin angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.1993, 1 BvR 1331/92 (NJW-RR 1993, 1485) steht dieser Sicht nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 06.07.2000 - 28 U 107/99

    Verpflichtung eines Treuhänders zur Rechnungslegung im Rahmen der Abwicklung

    Die Verfahrensvorschriften der ZPO sind nämlich nur Hilfsmittel für die Verwirklichung oder die Wahrung von Rechten; dabei soll die Durchsetzung des materiellen Rechtes sowenig wie möglich an Verfahrensfragen scheitern (BVerfGE 37, 148; NJW 1992, 105 ; NJW 1994, 717 ; NJW-RR 1993, 1485 ; Zöller/Vollkommer, aaO., Einl., Rdn. 99 m.w.N.).
  • LG Berlin, 07.09.2016 - 65 S 79/16

    Wohnraummiete: Formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens bei Mitteilung

  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2023 - 1 VB 97/20

    Teils unzulässige, iÜ unbegründete Verfassungsbeschwerde bzgl zivilgerichtlicher

  • AG Steinfurt, 05.05.2022 - 21 C 1071/20

    Wozu dient die Angabe von Vergleichswohnungen?

  • AG Friedberg (Hessen), 24.03.2023 - 2 C 790/22

    Mieterhöhung per Vergleichswohnungen: Welche Angaben sind erforderlich?

  • LG Berlin, 06.06.2016 - 65 S 149/16

    Wohnraummiete: Formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens bei Bezugnahme

  • AG Brandenburg, 21.11.2012 - 31 C 11/12
  • LG Berlin, 11.05.2012 - 63 S 487/11
  • LG Berlin, 27.04.2016 - 65 S 209/15

    Mieterhöhungsverlangen für ein Einfamilienhaus: Formelle Wirksamkeit bei

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2023 - 1 VB 97/20

    Formelle Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters wegen

  • LG Berlin, 11.07.2013 - 67 S 117/13

    Miete nicht geringer als Vergleichsmiete: Erhöhungsverlangen unbegründet!

  • LG Hanau, 04.04.2003 - 2 S 344/02

    Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete; Bedeutsamkeit der Vereinbarung

  • AG Berlin-Lichtenberg, 27.10.2000 - 5 C 343/00
  • AG Berlin-Mitte, 21.11.2007 - 103 C 94/07

    Wohnraummiete: Anwendung eines qualifizierten Mietspiegels bzw. eines

  • LG Gera, 04.07.2001 - 1 S 459/00

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer mietrechtlichen Zustimmungsklage;

  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 18.05.2016 - 100 C 353/15
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