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   OLG Nürnberg, 18.02.1993 - 12 U 1663/92   

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https://dejure.org/1993,3127
OLG Nürnberg, 18.02.1993 - 12 U 1663/92 (https://dejure.org/1993,3127)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.02.1993 - 12 U 1663/92 (https://dejure.org/1993,3127)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - 12 U 1663/92 (https://dejure.org/1993,3127)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsansprüche aus einem Softwarewartungsvertrag; Ansprüche aus Entwicklungsarbeiten ; Vergütungspflichtigkeit einer Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631, § 632

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Angebotskosten für Software-Entwicklungsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 631, 632 Abs. 1, 157, 242
    Vergütung umfangreicher Vorarbeiten (Software-Entwicklungsarbeiten), wenn es nicht zum Abschluß des vorgesehenen Werkvertrages kommt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 760
  • BB 1993, 10
  • BB 1993, 11
  • BB Beilage 1993, Nr 22, 10
  • DB 1993, 1566
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.12.1981 - VII ZR 368/80

    Werkvertrag - Bearbeitungsgebühr für Kostenvoranschlag

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.02.1993 - 12 U 1663/92
    Bei dieser Folgerung ist der Senat sich dessen bewußt, daß grundsätzlich die Verursachung von erkennbar nennenswerten Kosten und Arbeitsleistungen für sich allein noch keine Vergütungspflicht begründet (vgl. BGH in NJW 79, 2002; 80, 447 f; 82, 765); diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall jedoch schon deswegen nicht übertragen werden, weil die dort aufgewandten Investitionen und Leistungen vergleichsweise gering waren und insbesondere in einem entscheidend anderen Gesamtzusammenhang erbracht wurden (vgl. unten).
  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 215/78

    Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen eines Kaufmanns

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.02.1993 - 12 U 1663/92
    Bei dieser Folgerung ist der Senat sich dessen bewußt, daß grundsätzlich die Verursachung von erkennbar nennenswerten Kosten und Arbeitsleistungen für sich allein noch keine Vergütungspflicht begründet (vgl. BGH in NJW 79, 2002; 80, 447 f; 82, 765); diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall jedoch schon deswegen nicht übertragen werden, weil die dort aufgewandten Investitionen und Leistungen vergleichsweise gering waren und insbesondere in einem entscheidend anderen Gesamtzusammenhang erbracht wurden (vgl. unten).
  • OLG Rostock, 03.02.2021 - 17 Verg 6/20

    Nachprüfungsantrag im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Planungsleistungen;

    Mit Blick auf den Normzweck und in Anbetracht insbesondere auch der beispielhaften Aufzählung von "Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen" sind nur solche "Lösungsvorschläge" gesondert zu vergüten, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Angebotserstellung regelmäßig nicht zu erwarten sind (Voppel, in: Voppel/Osenbrück/Bubert, VgV, 04. Aufl. 2018, § 77 Rn. 9; jurisPK-Vergaberecht/Hillmann, 05. Aufl. 2016 [Stand: 01.10.2016], VgV § 77 Rn. 12, m.w.N.; vgl. - zu § 632 Abs. 2 BGB - auch OLG Nürnberg, Urteil vom 18.02.1993 - 12 U 1663/92, NJW-RR 1993, 760 = CR 1993, 553 [Juris; Tz. 71 ff.]).
  • OLG Koblenz, 31.07.1997 - 5 U 90/97

    Kann ein Bauunternehmer für vorbereitende Planungsleistungen eine Vergütung

    Der Verkehr wertet Arbeiten wie die Fertigung von Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfen, Modellen oder Massenberechnungen regelmäßig dahin, daß der Unternehmer dabei im eigenen Interesse tätig wird, weil er hofft, anschließend mit weitergehenden Leistungen beauftragt zu werden, die die planerischen Vorgaben umsetzen (OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 [761]; Palandt-Thomas, BGB, 16. Aufl., § 632 Rdnr. 5).

    Anders verhält es sich nur, wenn die Bezahlung der Vorarbeiten ausdrücklich vereinbart ist (OLG Hamm, BB 1975, 112) oder wenn die Vorarbeiten so aufwendig sind, daß sie nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des erhofften Auftrags stehen (OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 [761]).

  • LG Paderborn, 06.07.2017 - 3 O 418/16

    Erstellung eines BIM-Modells wird nicht nach HOAI vergütet!

    Oben Gesagtes gilt auch für die Fälle, in denen der Unternehmer mit großem Zeitaufwand umfangreiche Vorleistungen für die Erstellung eines Angebots erbringt, etwa die Fertigung von Entwürfen, Plänen und Zeichnungen (BGH, NJW 1979, 2202; OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 [761], OLG Hamm, BB 1975, 112).
  • OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97

    Architektenrecht: Zustandekommen des Vertrages durch konkludente Handlungen der

    In der Praxis haben sich eine Reihe von objektivierbaren Indizien für oder gegen die Annahme einer entgeltlichen Architektentätigkeit herausgebildet, so z.B. der Umfang der Tätigkeit des Architekten (vgl. z.B. OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 ff. (761)), ein mit den Architektenleistungen verbundenes erhebliches Haftungsrisiko, eine Tätigkeit, die über eine nur kurze Beratung hinausgeht, die Erteilung einer Verhandlungsvollmacht (BGH NJW-RR 1988, 21), die Erteilung eines Auftrags zu Verhandlungsführungen (BGH NJW-RR 1987, 535), sogar auch nur die Aufforderung an den Architekten, sich mit einer Bauplanung zu befassen (OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045), wobei nach der letzteren Version die umgekehrte Annahme der Kostenlosigkeit der Architektenleistungen von besonderen Umständen im Einzelfall abhängig sein soll, die danach schon ausscheiden, wenn der Architekt das Grundstück besichtigt hat, beim Bauamt Vorsprache genommen hat, Pläne, Flächen- und Kostenaufstellungen gefertigt hat (OLG Koblenz, a.a.O.), wobei solchenfalls auch eine freundschaftliche Beziehung zwischen Architekt und Auftraggeber die Unentgeltlichkeit nicht maßgeblich implizieren soll.
  • LG Heilbronn, 29.07.2016 - 3 O 19/16

    Verhandlungen über Bauträgervertrag gescheitert: Muss die Planung bezahlt werden?

    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Bauherrn in der Regel ein entsprechender Verpflichtungswille zum Abschluss eines Werkvertrages fehlt, was selbst für die Fälle gilt, in denen der Unternehmer mit großem Zeitaufwand umfangreiche Vorleistungen für die Erstellung eines Angebots erbringt, etwa die Fertigung von Entwürfen, Plänen und Zeichnungen (BGH, NJW 1979, 2202; OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 [7611, OLG Hamm, BB 1975, 112).
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