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   KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93   

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KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93 (https://dejure.org/1994,3175)
KG, Entscheidung vom 28.01.1994 - 24 W 1145/93 (https://dejure.org/1994,3175)
KG, Entscheidung vom 28. Januar 1994 - 24 W 1145/93 (https://dejure.org/1994,3175)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses; Anforderungen an eine nach § 28 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu erstellende Abrechnung; Ausnahmen vom Grundsatz der Abrechnung nach tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben; Einstellung offen gebliebener ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Jahresabrechnung; ordnungsgemäße Verwaltung; Verwalterermächtigung; Heizölkredit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1105
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • KG, 30.11.1992 - 24 W 6947/91
    Auszug aus KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93
    - Diese Art der Abrechnung entspricht der von demselben Verwalter für die nämliche Wohnungseigentumsanlage für die Wirtschaftsperiode 1988/89 erteilten Abrechnung, die der Senat mit Beschluß vom 30. November 1992 - 24 W 6947/91 - (OLGZ 1993, 435 = WE 1993, 195) gebilligt hat.

    Sowohl der Senat wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht gehen in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, daß die nach § 28 Abs. 3 WEG aufzustellende Abrechnung keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine Abrechnung tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben darstellt (BayObLGZ 1993, 185, 188; BayObLG WuM 1993, 92 mit der dort jeweils zitierten Rechtsprechung; sowie die Senatsbeschlüsse vom 30.11.92 - 24 W 6947/91 - in OLGZ 1993, 435 = WE 1993, 195; vom 24. Mai 1993 - 24 W 3698/92 - in NJW-RR 1993, 1104 ebenfalls mit weiteren Hinweisen).

    Solche Ausnahmen hat der Senat für die Verrechnung von Wohngeld mit Auslagen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als berechtigt anerkannt hat (Beschluß vom 24.5.93 - 24 W 3698/92 - in NJW-RR 1993, 1104), und in dem hier maßgeblichen, die vorangegangene Wirtschaftsperiode der nämlichen Wohnungseigentumsanlage betreffenden Beschluß vom 30.11.92 - 24 W 6947/91 - (OLGZ 1993, 435 = WE 1993, 195) unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Aufnahme offener Verbindlichkeiten anerkannt (s. auch Beschluß vom 18.1.93 - 24 W 501/92 - betreffend eine in gleicher Weise aufgestellte Abrechnung des gleichen Verwalters).

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 30. November 1992 - 24 W 6947/91 - entschieden, daß die Aufnahme unbeglichener Verbindlichkeiten in die Abrechnung nur zulässig ist, wenn der Eigentümerkreis im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Abrechnung identisch ist mit demjenigen, der zur Zeit der Eingehung der Verbindlichkeit bestand.

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 113/92

    Wohnungseigentum; Form der Jahresabrechnung

    Auszug aus KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93
    Die von Rechtsbeschwerdeführerin zitierten weiteren Entscheidungen des BayObLG vom 12.11.92 - 2 ZBR 73/92 - in WuM 1993, 92 = WE 1993, 114 und vom 24. März 1993 - 2 ZBR 113/92 - in BayObLGZ 1993, 185 = NJW-RR 1993, 1166 geben keine Veranlassung, die in dem Senatsbeschluß vom 30. November 1992 vertretene Rechtsmeinung aufzugeben oder die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

    Sowohl der Senat wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht gehen in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, daß die nach § 28 Abs. 3 WEG aufzustellende Abrechnung keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine Abrechnung tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben darstellt (BayObLGZ 1993, 185, 188; BayObLG WuM 1993, 92 mit der dort jeweils zitierten Rechtsprechung; sowie die Senatsbeschlüsse vom 30.11.92 - 24 W 6947/91 - in OLGZ 1993, 435 = WE 1993, 195; vom 24. Mai 1993 - 24 W 3698/92 - in NJW-RR 1993, 1104 ebenfalls mit weiteren Hinweisen).

    Denn Sinn der Abrechnung ist es, die Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres vollständig und übersichtlich so darzustellen, daß ein Wohnungseigentümer sie auch ohne Hinzuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verstehen kann (BayObLGZ 1993, 185, 188).

  • KG, 24.05.1993 - 24 W 3698/92

    Fassadenanstrich als bauliche Veränderung; Anforderungen an eine vom Verwalter

    Auszug aus KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93
    Sowohl der Senat wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht gehen in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, daß die nach § 28 Abs. 3 WEG aufzustellende Abrechnung keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine Abrechnung tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben darstellt (BayObLGZ 1993, 185, 188; BayObLG WuM 1993, 92 mit der dort jeweils zitierten Rechtsprechung; sowie die Senatsbeschlüsse vom 30.11.92 - 24 W 6947/91 - in OLGZ 1993, 435 = WE 1993, 195; vom 24. Mai 1993 - 24 W 3698/92 - in NJW-RR 1993, 1104 ebenfalls mit weiteren Hinweisen).

    Solche Ausnahmen hat der Senat für die Verrechnung von Wohngeld mit Auslagen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als berechtigt anerkannt hat (Beschluß vom 24.5.93 - 24 W 3698/92 - in NJW-RR 1993, 1104), und in dem hier maßgeblichen, die vorangegangene Wirtschaftsperiode der nämlichen Wohnungseigentumsanlage betreffenden Beschluß vom 30.11.92 - 24 W 6947/91 - (OLGZ 1993, 435 = WE 1993, 195) unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Aufnahme offener Verbindlichkeiten anerkannt (s. auch Beschluß vom 18.1.93 - 24 W 501/92 - betreffend eine in gleicher Weise aufgestellte Abrechnung des gleichen Verwalters).

  • BayObLG, 12.11.1992 - 2Z BR 73/92

    Ausweisung von Wohngeldvorauszahlungen in der Jahresabrechnung

    Auszug aus KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93
    Die von Rechtsbeschwerdeführerin zitierten weiteren Entscheidungen des BayObLG vom 12.11.92 - 2 ZBR 73/92 - in WuM 1993, 92 = WE 1993, 114 und vom 24. März 1993 - 2 ZBR 113/92 - in BayObLGZ 1993, 185 = NJW-RR 1993, 1166 geben keine Veranlassung, die in dem Senatsbeschluß vom 30. November 1992 vertretene Rechtsmeinung aufzugeben oder die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

    Sowohl der Senat wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht gehen in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, daß die nach § 28 Abs. 3 WEG aufzustellende Abrechnung keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine Abrechnung tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben darstellt (BayObLGZ 1993, 185, 188; BayObLG WuM 1993, 92 mit der dort jeweils zitierten Rechtsprechung; sowie die Senatsbeschlüsse vom 30.11.92 - 24 W 6947/91 - in OLGZ 1993, 435 = WE 1993, 195; vom 24. Mai 1993 - 24 W 3698/92 - in NJW-RR 1993, 1104 ebenfalls mit weiteren Hinweisen).

  • KG, 11.02.1991 - 24 W 4560/90

    Gerichtliche Erhöhung der Wirtschaftsplanansätze; Gleichzeitige Beschlussfassung

    Auszug aus KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93
    Im übrigen steht der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes ein weites Ermessen zu, sodaß dieser Plan nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden kann, die Ansätze seien zu gering bemessen (Senatsbeschlüsse vom 22.12.93 - 24 W 1418/93 - und vom 11.2.91 - 24 W 4560/90 - in OLGZ 1991, 299 = NJW-RR 1991, 725).
  • KG, 06.09.1993 - 24 W 4142/92
    Auszug aus KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93
    Ihr Sinn ist es jedenfalls, demjenigen Wohnungseigentümer, der sein Wohnungseigentum erst nach der Entstehung der noch offenen Verbindlichkeiten erworben hat, die Möglichkeit zu eröffnen, die ihn mit Altschulden belastende Abrechnung anzufechten (vgl. Senatsbeschluß vom 6.9.93 - 24 W 4142/92 - in WuM 1993, 756 = ZMR 1994, 29 = MDR 1993, 1203 = KG Rep.
  • KG, 16.01.1984 - 24 W 4173/83
    Auszug aus KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93
    Denn - wie das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 16.1.84 - 24 W 4173/83 - (ZMR 1984, 249 = MDR 1984, 495 = WuM 1985, 74) hervorhebt - würde es zu einem gleichen Ergebnis führen, wenn der Verwalter im eigenen Namen das erforderliche Heizöl einkaufen würde.
  • BGH, 28.04.1993 - VIII ZR 109/92

    Verjährung der Ansprüche eines Wohnungseigentumsverwalters auf Schuldbefreiung

    Auszug aus KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93
    Dem Verwalter steht nach dem Gesetz nicht die Befugnis zu, einen Kredit zu Lasten der Wohnungseigentümer aufzunehmen (BGH NJW-RR 1993, 1227; OLG Koblenz Betrieb 1979, 788; Senatsbeschluß vom 6.3.85 - 24 W 2695/84 - GE 1985, 995 und vom 22.12.93 - 24 W 1418/93 -).
  • KG, 15.06.1988 - 24 W 817/88
    Auszug aus KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93
    Der Beschluß verstößt nicht gegen den Grundsatz (s. hierzu Senatsbeschluß vom 15.6.88 - 24 W 817/88 - in NJW-RR 1988, 1167 = WE 1988, 167), daß die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß nur einmal die Grundsätze der Abrechnung von Heizkosten mit dem Ziel verändern können, daß sie für die Zukunft den von der Heizkostenverordnung aufgestellten Erfordernissen der teilweisen verbrauchsabhängigen Abrechnung entspricht.
  • KG, 03.11.1993 - 24 W 5915/93
    Auszug aus KG, 28.01.1994 - 24 W 1145/93
    Hier ist der volle Wert des Kredits anzusetzen (Senatsbeschluß vom 3.11.93 - 24 W 5915/93 -), also ein Wert von 20.000,- DM.
  • OLG Hamm, 28.11.1991 - 15 W 169/91

    Ermächtigung des Verwalters zur Kreditaufnahme

  • KG, 06.03.1985 - 24 W 2695/84
  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 17/78

    Form der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

  • BayObLG, 09.08.1990 - BReg. 2 Z 79/90

    Anforderungen an die Jahresabrechung

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

  • BayObLG, 06.03.1987 - BReg. 2 Z 26/86

    Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 96/80

    Haftung des Gesamtguts für Bankkredit eines Arztes

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Danach kann der Soll-Betrag der Zuführung als Teil der Ausgaben in die Jahresabrechnung eingestellt werden (KG NJW-RR 1987, 1160, 1161; 1994, 1105, 1106; ZMR 2008, 67, 69; OLG Hamm ZMR 1997, 251, 252; ZWE 2001, 446, 448; OLG Celle OLGR 2000, 137, 138; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 16. Oktober 2006, 20 W 278/03, juris Rdn. 50; Erman/Grizwotz, BGB, 12. Aufl., § 28 WEG Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 28 WEG Rdn. 17; Jennißen/Heinemann, WEG, § 28 Rdn. 73; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl., Rdn. 460; Weitnauer/Hauger, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 25).
  • OLG Hamm, 03.05.2001 - 15 W 7/01

    Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1993, 1166, 1167; KG NJW-RR 1994, 1105; Senat ZMR 1997, 251) muß die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten.
  • OLG Hamm, 22.02.2007 - 15 W 322/06

    WEG : Zur Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsbeschlüssen - Auslegung der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1993, 1166; KG NJW-RR 1994, 1105; Senat ZMR 1997, 251; ZMR 2001, 1001; OLG Zweibrücken OLG-Report 1999, 97; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 217 = OLGR Düsseldorf 2006, 526) muss die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten.
  • BayObLG, 13.06.2000 - 2Z BR 175/99

    Zur Jahresabrechnung durch den Hausverwalter

    Auch das Kammergericht, auf dessen Rechtsprechung sich die Antragsgegner außerdem berufen wollen, hält an dem Grundsatz fest, daß die nach § 28 Abs. 3 WEG aufzustellende Abrechnung eine Abrechnung tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben darstellt; es hat nur in besonders gelagerten Fällen Ausgaben von diesem Grundsatz zugelassen (vgl. KG NJW-RR 1994, 1105/1106 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.05.2002 - 15 W 300/01

    Finanzielle Beteiligung an baulichen Veränderungen in einer Wohneigentumsanlage-

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1993, 1166, 1167) KG NJW-RR 1994, 1105, Senat ZMR 1997, 251) muß die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten.
  • OLG Hamm, 21.11.1996 - 15 W 107/96

    Pflichtenkreis des Verwalters einer Wohungseigentümergemeinschaft; Pflicht zur

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  • KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94

    Entscheidung über Auszahlung von Guthaben aus mehrheitlich beschlossenen

    Der Senat hat allerdings auf dieser Grundlage auch bereits entschieden, daß ein Alteigentümer einen Abrechnungsbeschluß, der alte Verbindlichkeiten in die Jahresabrechnung einstellt, nicht mit der Begründung anfechten kann, daß inzwischen hinsichtlich einer anderen Wohneinheit ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat; entscheidend ist hier, daß der Alteigentümer dem ursprünglichen Haftungsverband noch angehört und deshalb für die Begleichung dieser Altschulden aufzukommen hat (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1994 - 24 W 1145/93 - NJW-RR 1994, 1105 = WM 1994, 400 = DWE 1994, 162 [LS] = GE 1994, 875).
  • KG, 11.09.2000 - 24 W 8413/99

    Unzulässige Übertragung eines Einnahmeausfalls des Vorjahres in die nächste

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 28. Januar 1994 - 24 W 1145/93 - in NJW-RR 1994, 1105 und vom 30. November 1992 - 24 W 6947/91 - in NJW-RR 1993, 1105) dürfen ausnahmsweise im Wirtschaftsjahr noch nicht beglichene Verbindlichkeiten als Soll-Position in die Abrechnung aufgenommen werden, wenn die Klarheit der Abrechnung dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft sich in der Zeit zwischen der Entstehung der nicht beglichenen Verbindlichkeit und dem Abrechnungsbeschluss nicht verändert hat.
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