Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.10.1993 - 18 U 64/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8237
OLG Düsseldorf, 21.10.1993 - 18 U 64/93 (https://dejure.org/1993,8237)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.1993 - 18 U 64/93 (https://dejure.org/1993,8237)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - 18 U 64/93 (https://dejure.org/1993,8237)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,8237) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1443
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 26.01.2005 - 7 U 161/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten: Verweisungsprivileg bei Haftung

    (1) Zwar weist die Beklagte zu 2 zutreffend darauf hin, dass sie als Straßenverkehrsbehörde im Sinne von § 44 Abs. 1 StVO und damit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Regelung des Verkehrs bei der Durchführung von Straßenbauarbeiten gem. § 45 Abs. 2, 3 StVO nicht in Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sondern in Wahrnehmung einer besonderen öffentlich rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht tätig wird und deshalb in diesem Bereich nach Maßgabe von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht haftet (BGH NJW 1977, 2220, 2221; BGHZ 91, 48, 51; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1443).
  • KG, 04.01.2006 - 12 U 202/05

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision des vom Fahrbahnrand anfahrenden mit

    Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein; denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer (Senat, DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 623; OLG München, NJW-RR 1994, 1443; Hentschel, a.a.O., StVO § 7 Rdnr. 17; Haarmann VersR 1986, 667; DAR 1987, 145).
  • KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden

    Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein; denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer (Senat, DAR 2004, 387 = VRS 106, 443 = KGR 2004, 282 = NZV 2004, 623; OLG München, NJW-RR 1994, 1443; Hentschel, a.a.O., StVO § 7 Rdnr. 17; Haarmann VersR 1986, 667).
  • KG, 11.03.2004 - 12 U 285/02

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Bindung des Berufungsgerichts an die

    Der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nicht dem ruhenden Verkehr und schützt daher nicht die hier unstreitig anfahrende Ehefrau des Klägers (vgl. OLG München, NJW-RR 1994, 1443; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. § 7, Rn 17; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl. § 7, Rn 22; VRS 51, 144).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.1995 - 18 U 130/94

    Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden

    Denn, unabhängig von der Frage, ob dafür die Bauarbeiten an dem Anliegergrundstück ursächlich waren, ist ein Amtsträger nicht gehindert, aus Ereignissen, auch wenn diese nicht rechtswidrig sind, Maßnahmen zur zukünftigen Verhinderung zu ergreifen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 18 U 64/93 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht