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   OLG Köln, 26.05.1993 - 27 U 216/92   

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https://dejure.org/1993,3456
OLG Köln, 26.05.1993 - 27 U 216/92 (https://dejure.org/1993,3456)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.1993 - 27 U 216/92 (https://dejure.org/1993,3456)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Mai 1993 - 27 U 216/92 (https://dejure.org/1993,3456)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 25
  • VersR 1994, 693
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.04.1968 - X ZR 67/66

    Anspruch auf Berichtigung einer Erfinderbenennung vor der Bekanntmachung der

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.1993 - 27 U 216/92
    Auch im vorliegenden Fall gilt der Grundsatz, daß selbst bewachte Parkplätze kein geeigneter Aufbewahrungsort für Handelsware in dort abgestellten Fahrzeugen sind, mögen diese auch verschlossen sein, und daß sich ein Fahrzeugabsteller selbst ohne besondere Schwierigkeiten gegen Verluste schützen kann, indem er keine zum Verkauf bestimmten Waren in dem abgestellten Fahrzeug zurückläßt (vgl. BGH NJW 1968, 1720).
  • AG Brandenburg, 22.09.2017 - 31 C 216/16

    Fahrzeugunterstellung über mehrere Jahre - Eigentumsaufgabe

    Wenn die Beklagten somit hier unstreitig gestattet haben, dass unentgeltlich ein Fahrzeug auf ihrem Grundstück bzw. in ihrer Scheune abgestellt werden darf, so ist demnach unabhängig davon, ob ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten vorlag, ein Vertragsverhältnis anzunehmen ( OLG Köln , Urteil vom 15.03.1996, Az.: 11 U 209/95, u.a. in: FamRZ 1997, Seiten 53 f.; OLG Köln , Urteil vom 26.05.1993, Az.: 27 U 216/92, u.a. in: NJW-RR 1994, Seiten 25 f.; OLG Karlsruhe , Urteil vom 14.07.2004, Az.: 1 U 46/04, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 1610 f.; Reuter , in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2015, § 688 BGB, Rn. 1 ).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2004 - 1 U 46/04

    Verwahrungsvertrag; Haftung; bewachter Parkplatz

    Ob diese Obhutsverpflichtung die getroffene Vereinbarung nun zum reinen Verwahrungsvertrag werden lässt oder ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen entstanden ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, da im Hinblick auf die Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe aus der Obhut auf jeden Fall die Regelungen des Verwahrrechtes zur Anwendung kommen (vgl. BGH NJW 1968, 1718-1720; OLG Köln NJW-RR 1994, 25-26).

    Die Verstauung der Gepäckstücke unter der mit einer Abdeckung versehenen Heckklappe stellt aus sich heraus keinen Umstand dar, welcher den erfolgten Diebstahl förderte oder provozierte (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 25-27).

  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 289/97

    Formularmäßige Vereinbarung von Ausschlußfristen für die Geltendmachung von

    Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein Bewachungsunternehmer angesichts dessen, daß die ordnungsgemäße Erfüllung der Bewachungsleistung dem Vertrag das Gepräge gibt (Graf von Westphalen aaO Rn. 16; s. auch OLG Köln NJW-RR 1994, 25) und daher zu seinen Kardinalpflichten gehört, überhaupt in der Lage ist, sich von der Haftung für schuldhaftes Fehlverhalten eines Wachmannes freizuzeichnen (vgl. zur formularmäßigen Freizeichnung von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder Arbeiter bei der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 1427 und Urteil vom 11. November 1992 aaO S. 335, jeweils m. w. N.), da die zu beanstandende Haftungsbegrenzungsklausel nicht auf ein zulässiges Maß zurückgeführt werden kann (Urteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 1429 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2008 - 2 U 17/08

    Pflegeversicherungsrecht: Unwirksame Klauseln in Pflegeverträgen ambulanter

    Dieser Gedanke ist angewandt worden bei Haftungsausschlüssen für das Verschulden eines Kaufhauses bei der Beaufsichtigung von in Obhut genommenen Kindern (OLG Hamburg MDR 1998, 470; Grüneberg a.a.O. § 307, 36), für die Organisations- und Bewachungspflichten eines Parkplatzbetreibers (OLG Köln NJW-RR 1994, 25; Grüneberg a.a.O. 36).
  • AG Eilenburg, 07.02.2018 - 11 C 370/17
    Ein Haftungsausschluss würde dem zuwiderlaufen (LG Kiel, 12.06.2008, 12 O 307 70/05; OLG Köln, 26.05.1993, 27 U 216/92; BGH, 06.02.1974, VIII ZR 12/73).
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