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   BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 4/95   

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BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 4/95 (https://dejure.org/1995,5694)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1995 - AnwZ (B) 4/95 (https://dejure.org/1995,5694)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95 (https://dejure.org/1995,5694)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1083
  • AnwBl 1995, 622
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94

    Rechtsschutzversicherung - Nebentätigkeit Anwalt

    Auszug aus BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 4/95
    Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnten, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94).

    Hinkommen müßte vielmehr, daß die Zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahelegt (Senatsbeschluß vom 21. November 1994 a.a.O. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 BRAO, BT-Drucks. 12/4993 S. 24).

  • BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 15/93

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vereinbarkeit der Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 4/95
    Das hat der erkennende Senat z.B. bei einem Rechtsanwalt bejaht, der Zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig war (Beschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93 = BRAK-Mitt. 1994, 43).
  • BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 166/67

    Inkasso durch Genossenschaftsbank

    Auszug aus BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 4/95
    Die rechtsbesorgende Tätigkeit der Genossenschafts-Treuhand unterliegt gemäß Art. 1 § 3 Nr. 7 RBeratG nicht der behördlichen Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 RBeratG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - VIII ZR 166/67 = NJW 1969, 2202).
  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 62/88

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beratungstätigkeit für einen

    Auszug aus BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 4/95
    Daß eine solche Tätigkeit wegen des angestrebten Nebeneinander von abhängiger Beratungstätigkeit und anwaltlicher Berufsausübung dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zu sein hat (§ 3 Abs. 1 BRAO), widerspreche, hat der Senat mit Beschluß vom 13. Februar 1989 (AnwZ (B) 62/88 = BGHR BRAO § 7 Nr. 8 - abhängige Stellung) auch in einem - dem vorliegenden vergleichbaren - Fall bekräftigt, in dem der Anwaltsbewerber als Leiter der Rechtsabteilung eines Genossenschaftsverbandes für die Beratung, Betreuung und Vertretung angeschlossener Genossenschaften in allen Rechtsangelegenheiten einschließlich - soweit möglich - der Prozeßführung zuständig war.
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 4/95
    An dieser Rechtsprechung kann indessen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (BVerfGE 87, 287), durch die u.a. auch der vorzitierte Senatsbeschluß aufgehoben worden ist, nicht mehr festgehalten werden.
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Dasselbe gilt insbesondere für den Inhalt solcher Beschäftigungen, die Rechtsberatung gegenüber dritten Personen (vgl BGH Beschlüsse vom 3.3.1986 - AnwZ (B) 1/86 - BGHZ 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachweise bei BGH Beschluss vom 27.5.1991 - AnwZ (B) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juristische Sachbearbeitung bei einer Rechtsschutzversicherung (BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben.

    Auch alle sonst von § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO erfassten Tätigkeiten sind gerade solche außerhalb des anwaltlichen Berufsfelds in einem Zweitberuf (vgl exemplarisch BGH vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) .

    Auch insofern geht es jedoch stets um die Abgrenzung verschiedener rechtsberatender und -besorgender Tätigkeiten (vgl BGH Beschluss vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) und insbesondere um die Unterscheidung zwischen dem weisungsfreien, unabhängigen Rechtsanwalt und dem Syndikusanwalt, der im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss (BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69; BGH Beschlüsse vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130 und vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1520 RdNr 27; Anwaltsgerichtshof Hamburg Beschluss vom 3.9.2002 - II ZU 11/01 - BRAK-Mitt 2002, 283) .

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Dasselbe gilt insbesondere für den Inhalt solcher Beschäftigungen, die Rechtsberatung gegenüber dritten Personen (vgl BGH Beschlüsse vom 3.3.1986 - AnwZ (B) 1/86 - BGHZ 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachweise bei BGH Beschluss vom 27.5.1991 - AnwZ (B) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juristische Sachbearbeitung bei einer Rechtsschutzversicherung (BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben.

    Auch alle sonst von § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO erfassten Tätigkeiten sind gerade solche außerhalb des anwaltlichen Berufsfelds in einem Zweitberuf (vgl exemplarisch BGH vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) .

    Auch insofern geht es jedoch stets um die Abgrenzung verschiedener rechtsberatender und -besorgender Tätigkeiten (vgl BGH Beschluss vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) und insbesondere um die Unterscheidung zwischen dem weisungsfreien, unabhängigen Rechtsanwalt und dem Syndikusanwalt, der im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss (BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69; BGH Beschlüsse vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130 und vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1520 RdNr 27; Anwaltsgerichtshof Hamburg Beschluss vom 3.9.2002 - II ZU 11/01 - BRAK-Mitt 2002, 283) .

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Dasselbe gilt insbesondere für den Inhalt solcher Beschäftigungen, die Rechtsberatung gegenüber dritten Personen (vgl BGH Beschlüsse vom 3.3.1986 - AnwZ (B) 1/86 - BGHZ 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachweise bei BGH Beschluss vom 27.5.1991 - AnwZ (B) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juristische Sachbearbeitung bei einer Rechtsschutzversicherung (BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben.

    Auch alle sonst von § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 BRAO erfassten Tätigkeiten sind gerade solche außerhalb des anwaltlichen Berufsfelds in einem Zweitberuf (vgl exemplarisch BGH vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) .

    Auch insofern geht es jedoch stets um die Abgrenzung verschiedener rechtsberatender und -besorgender Tätigkeiten (vgl BGH Beschluss vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) und insbesondere um die Unterscheidung zwischen dem weisungsfreien, unabhängigen Rechtsanwalt und dem Syndikusanwalt, der im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss (BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69; BGH Beschlüsse vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130 und vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1520 RdNr 27; Anwaltsgerichtshof Hamburg Beschluss vom 3.9.2002 - II ZU 11/01 - BRAK-Mitt 2002, 283) .

  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem

    Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, BRAK-Mitt. 1995, 213; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1995, aaO).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter II 1 b bb; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 b).

  • BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Vereinbarkeit der Tätigkeit als "Wealth Consultant Top

    Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, BRAK-Mitt. 1995, 213, und vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 29/95, BRAK-Mitt. 1996, 77).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter II 1 b bb; Beschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 b).

  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 29/95

    Geschäftsführertätigkeit für einen Arbeitgeberverband kein Grund zur Versagung

    An dieser Rechtsprechung kann indessen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (BVerfGE 87, 287), durch die u.a. auch der vorzitierte Senatsbeschluß aufgehoben worden ist, nicht mehr festgehalten werden (vgl. auch Senatsbeschluß vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95 -).

    Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnten, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95 und vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94).

  • BGH, 04.05.1998 - AnwZ (B) 79/97

    Rechtsanwaltszulassung und Rechtsberatungserlaubnis - Zulassung bei genügender

    Bei der Auslegung und Anwendung der die Berufswahl beschränkenden Vorschrift des § 7 Nr. 8 BRAO ist deshalb mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) zu beachten, daß eine Berufswahlbeschränkung für einzelne Berufsgruppen allenfalls dort erforderlich und zumutbar ist, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen beseitigt werden kann (BVerfGE 87, 287, 230; Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95 - BRAK-Mitt. 1995, 213; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 29/95 - BRAK-Mitt. 1996, 77; vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 65/96 - BRAK-Mitt. 1997, 199).

    Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist zutreffend; er stimmt mit der Senatsrechtsprechung überein (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 aaO; vom 11. Dezember 1995 aaO).

  • BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 33/10

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer

    In diesen Fällen kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur versagt werden, wenn ein sich deutlich abzeichnendes nahe liegendes Risiko von Interessen- oder Pflichtenkollisionen besteht, dem durch Berufsausübungsregeln nicht wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 29/95, NJW 1996, 2377: Tätigkeit als Geschäftsführer eines Arbeitgeberverbandes; Beschluss vom 19. Juni 1995  - AnwZ (B) 4/95, NJW-RR 1995, 1083: Tätigkeit als angestellter Leiter der Rechtsabteilung eines Genossenschaftsverbandes; vgl. auch schon Beschluss vom 7. November 1960 - AnwZ (B) 4/60, BGHZ 33, 276: Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer der Interessenvertretung des Nahrungsmittelgroßhandels).
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