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   BGH, 29.06.1995 - III ZR 196/94   

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https://dejure.org/1995,3379
BGH, 29.06.1995 - III ZR 196/94 (https://dejure.org/1995,3379)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1995 - III ZR 196/94 (https://dejure.org/1995,3379)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - III ZR 196/94 (https://dejure.org/1995,3379)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HaftpflG (1978) § 2 Abs. 1 S. 2
    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen aus dem Erdreich ragenden Kanaldeckel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mähmaschine blieb an Kanaldeckel hängen - Landwirt ging leer aus: Der Abwasserverband musste für den Maschinenschaden nicht haften

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1302
  • MDR 1996, 476
  • VersR 1996, 503
  • WM 1995, 1766
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 116/81

    Wasserleitung - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - III ZR 196/94
    Eine solche der Vorschrift des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrundeliegende besondere Art der Schadensverursachung (vgl. hierzu nur Senat, Urteil vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 - VersR 1983, 588), setzt die Zustandshaftung nach dem Haftpflichtgesetz nicht voraus.
  • BGH, 03.03.1994 - III ZR 183/92

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung von Straßenschäden

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - III ZR 196/94
    a) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Erwägung, daß das eine unterirdisch verlegte Rohrleitungsanlage im Sinne des § 2 HaftpflG umgebende Erdreich kein Bestandteil der Anlage sei (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 3. März 1994 - III ZR 183/92 - NJW-RR 1994, 857), wäre allenfalls dann durchgreifend, wenn das Arbeitsgerät des Klägers beim Mähen der Wiese durch - etwa infolge nicht ordnungsgemäßer Verfüllung aufgetretener - Setzungen oder Unebenheiten des Erdreichs beschädigt worden wäre, ohne hierbei mit dem Kanalschacht bzw. dem Kanaldeckel in Berührung gekommen zu sein.
  • BGH, 17.10.1985 - III ZR 99/84

    Ersatzansprüche wegen Verschmutzung eines Gewässers durch höhere Gewalt

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - III ZR 196/94
    Danach soll zwar mit der Zustandshaftung der Inhaber der Anlage für solche Schäden haftbar gemacht werden, die durch "von der Anlage ausgehende mechanische Einwirkungen" verursacht werden, wobei in den Gesetzesbegründungen als Fallbeispiele Schäden durch Umstürzen von Leitungsmasten, Herabfallen von Drähten und Leitungsrohren genannt werden (Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943, DJ 1943, 430 und Däubler, DJ 1943, 414, 415 sowie die Begründung des Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977, BT-Drucks. 8/108, S. 12; vgl. auch Senat, Urteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 99/84 - NJW 1986, 2312, 2315).
  • BGH, 11.07.1991 - III ZR 177/90

    Beweisanforderungen bei der Wirkungshaftung; Anforderungen an die Auslegung der

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - III ZR 196/94
    Aus dem Gesagten folgt, daß auch eine Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abzulehnen ist, so daß offenbleiben kann, ob diese Pflicht - wie das Berufungsgericht meint - aus § 823 Abs. 1 BGB oder aber aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (vgl. hierzu nur Senat, BGHZ 115, 141, 147 ff) herzuleiten ist.
  • BGH, 07.03.1989 - VI ZR 191/88

    Haftung einer Gemeinde für Schäden an einer Bundesstraße durch die Überführung

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - III ZR 196/94
    In all diesen Fällen folgt die Einstandspflicht des Anlageninhabers unmittelbar aus der der Gefährdungshaftung zugrundeliegenden Gefahren- und Lastenzuweisung; ob und gegebenenfalls welche Abwehr- oder Kostenerstattungsansprüche dem Anlagenbetreiber bei Eingriffen oder Einwirkungen Dritter zustehen, ist eine andere Frage (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1989 - VI ZR 191/88 - VersR 1989, 633).
  • BGH, 18.03.1957 - III ZR 150/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.06.1995 - III ZR 196/94
    Denn sie verneint eine Schadensersatzpflicht des Straßenverkehrssicherungspflichtigen nicht wegen mangelnden Verschuldens, sondern deswegen, weil bei Fehlen sonstiger weiterer gefahrerhöhender Umstände die Unfallgefahr als so geringfügig zu bewerten ist, daß der Zustand der Straße trotz der kleinen Bodenunebenheit als (noch) verkehrssicher einzustufen ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 1957 - III ZR 150/55 - VersR 1957, 371).
  • OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13

    Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer

    Gewisse Unebenheiten/Höhendifferenzen im öffentlichen Straßenraum sind hinzunehmen, da zum Einen ein völliges Freihalten der Verkehrsflächen von Unebenheiten dem Verkehrssicherungspflichten nicht zumutbar ist und zum Anderen bei geringen Höhendifferenzen die Unfallgefahr als so geringfügig zu bewerten ist, dass der Zustand der Straße trotz der (kleinen) Bodenunebenheit noch als verkehrssicher einzustufen ist (BGH VersR 1957, 371; BGH NJW-RR 1995, 1302, 1303).

    Diese Grundsätze sind vom Bundesgerichtshof zunächst für den Fußgängerverkehr auf Gehwegen aufgestellt worden (VersR 1957, 371), aber hierauf nicht beschränkt, wie die Entscheidung BGH NJW-RR 1995, 1302 allgemein und insbesondere die zahlreichen ober- und instanzgerichtlichen Entscheidungen zeigen, welche sich mit der Frage befassen, welche Schlaglöcher oder sonstigen Unebenheiten der Fahrbahn noch hinzunehmen sind (siehe etwa die Nachweise bei Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 90 ff und Stein/Itzel/Schwall, a.a.O., Rnrn. 533, 541, 542).

    Ein derart geringfügiger Überstand ist im allgemeinen im öffentlichen Straßenraum hinzunehmen (BGH NJW-RR 1995, 1302, 1303; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Aufl., § 12 Rn. 79; Stein/Itzel/Schwall, a.a.O., Rn. 533).

    Die gemeindliche Kanalisation stellt eine Rohrleitungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz dar, wobei bei einer Abwasseranlage auch die Kanalschächte und Kanaldeckel Teile dieser Anlage sind (BGH NJW-RR 1995, 1302).

    Das Vorhandensein dieser "Kuhle" hat nichts mehr mit der Frage zu tun, ob sich der Kanaldeckel in seine Umgebung plan (oder nahezu plan mit hinnehmbarer Höhendifferenz) einfügt oder - um die Formulierung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1995, 1302) zu übernehmen - gefährlich hoch stand.

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 226/09

    Haftung für Energieanlagen: Auslösung einer Sicherungseinrichtung des

    Eine Haftung kommt etwa auch dann in Betracht, wenn ein in Bewegung befindliches Gerät gegen den festen Teil einer Rohrleitungsanlage gestoßen und dadurch beschädigt wurde (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - III ZR 196/94 - VersR 1996, 503, Rn. 10 bei Juris).

    Die Frage nach der Reichweite der Haftungsnorm lässt sich auch nicht allein durch eine isolierte Betrachtung der Beschaffenheit der Anlage als solcher bzw. ihrer Teile beantworten; vielmehr sind hierbei auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, so dass die Haftung auch zu bejahen sein kann, wenn etwa ein Leitungsmast in unmittelbarer Nähe eines Baumes aufgestellt ist oder die Leitungsdrähte in unzureichendem Abstand an einem Baum vorbeiführen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - III ZR 196/94 - aaO, Rn. 11 bei Juris).

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2010 - 1 U 137/09

    Anlagenhaftung: Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzungen

    Dazu gehören auch der Kanalschacht und der Kanaldeckel als Bestandteil (BGH, NJW-RR 1995, 1302; OLG Celle, VersR 1991, 1382).
  • OLG Köln, 28.08.2019 - 7 U 26/19

    Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung

    Insofern kann nach allgemeiner Auffassung die Zustandshaftung des Inhabers einer Kanalisationsanlage auch dann eintreten, wenn zwar ein schadensursächlicher Kanaldeckel als solcher ordnungsgemäß und auch ordnungsgemäß in seine Umfassung eingesetzt war, Schadensursache jedoch ein gefährlicher Hochstand dieses Kanaldeckels im Verhältnis zu dem ihn umgebenden, nach Einbau des Kanaldeckel abgesackten Erdreich war (vergleiche BGH, Urteil vom 29.06.1995, -III ZR 196/94 -, = NJW-RR 1995, 1302).

    Insofern ist erheblich, ob bei Fehlen sonstiger weiterer gefahrerhöhender Umstände die Unfallgefahr als so geringfügig zu bewerten ist, dass der Zustand der den Kanaldeckel umgebenden Örtlichkeit trotz der vorhandenen Bodenunebenheiten als (noch) verkehrssicher einzustufen ist (vergleiche BGH, Urteil vom 29.06.1995, - III ZR 196/94 - aaO.).

  • OLG Hamm, 28.07.2020 - 11 U 103/19

    Fußgängerunfall, Verkehrssicherungspflicht, Gehweg, Kanaldeckel

    Jedenfalls aber ist eine Zustandshaftung des Beklagten zu verneinen, weil - wie oben ausgeführt - angesichts der örtlichen Verhältnisse ein Herausragen des Kanaldeckels gegenüber dem Straßenkörper um 2, 2 cm nichts daran ändert, dass die Anlage (noch) als ordnungsgemäß im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaftpflG anzusehen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1995, S. 1302).
  • OLG Karlsruhe, 29.02.2012 - 7 U 92/11

    Verkehrssicherungspflicht: Haftung für einen Drosselschacht mit einer nicht gegen

    Dazu zählen auch Bestandteile dieser Anlagen (vgl. Staudinger/Kohler, BGB, 2010, § 2 HPflG, Rn. 10; Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 2 HPflG, Rn 66) wie z. B. ein Hydrant (OLG Düsseldorf, VersR 1999, 967), der Revisionsschacht einer Kanalisation und der ihn abschließende Kanaldeckel (BGH, NJW-RR 1995, 1302; OLG Jena, DAR 2008, 705; OLG Karlsruhe, a.a.O.) oder der Blindschacht einer Kanalisation (OLG Düsseldorf, VersR 2002, 1557).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2008 - 1 U 30/08

    Zustandshaftung: Unfall eines Fahrradfahrers wegen Absenkungen in der Pflasterung

    Bei Beurteilung der Ordnungsgemäßheit genügt allerdings nicht die isolierte Betrachtung der Beschaffenheit der Anlage als solcher bzw. ihrer Teile; vielmehr sind hierbei die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 29.06.1995 - III ZR 196/94 -, NJW-RR 1995, 1302 [juris Rn. 11] in Abweichung von der Vorinstanz = Senat, Urt. v. 29.09.1994 - 1 U 75/93 -, OLGR 1995, 20).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2021 - 2 S 9210/20

    Haftung des Betreibers einer Tankstelle bei nicht ordnungsgemäß verschlossenem

    Diese Haftung kommt auch dann zum Tragen, wenn - wie hier - ein in Bewegung befindliches Gerät gegen den "festen" Teil einer Anlage gestoßen und dadurch beschädigt worden ist (BGH, Urteil vom 29.06.1995 -III ZR 196/94, NJW-RR 1995, 1302).

    Gleiches gilt damit für den Domschachtdeckel als Teil dieser Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1995 -III ZR 196/94, NJW-RR 1995, 1302).

  • OLG Stuttgart, 05.10.2000 - 1 U 52/00

    Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung

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  • LG Oldenburg, 05.04.2006 - 5 O 4261/04

    Aufsetzen; Gefahrsituation; Geschwindigkeit; Haftung; Kanaldeckel; Passieren;

    Soweit Schäden durch Kanaldeckel hervorgerufen werden, haftet grundsätzlich der Betreiber einer Kanalisationsanlage, zu der auch die Kanaldeckel zu zählen sind, für diejenigen Schäden, die auf das Vorhandensein dieser Anlage zurückzuführen sind (BGH WM 95, 1766).
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