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   OLG Koblenz, 27.09.1994 - 3 U 1595/93   

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OLG Koblenz, 27.09.1994 - 3 U 1595/93 (https://dejure.org/1994,4063)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.09.1994 - 3 U 1595/93 (https://dejure.org/1994,4063)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. September 1994 - 3 U 1595/93 (https://dejure.org/1994,4063)
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Ungeklärtes Ausrutschen im Supermarkt

§ 823 Abs. 1 BGB, § 286 ZPO, kein Anscheinsbeweis, wenn sich Vorhandensein von Obst- und Gemüsereste auf dem Boden nicht feststellen läßt, kein Verschulden, wenn in Intervallen von 10-15 Minuten gekehrt wird

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrssicherungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht für den Fußboden der Obst- und Gemüseabteilung eines Verbrauchermarktes

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 158
  • MDR 1994, 1191
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamm, 15.03.2013 - 9 U 187/12

    Verkehrssicherungspflicht: Baumarktbetreiber müssen die Fußböden ihrer

    Es muss organisatorisch sichergestellt werden, dass eine bestimmte Person in regelmäßigen und kurzen Abständen von 15 bis 20 Minuten den Boden reinigt und dass dies auch durch die Laden- und Abteilungsaufsicht überwacht wird (OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158f).

    Kann festgestellt werden, dass sich zur Zeit des Unfalls eine Flüssigkeit auf dem Boden befand und dass die Klägerin an dieser Stelle gestürzt ist, so streitet der Anscheinsbeweis dafür, dass die auf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhende Glätte eine Bedingung für den Sturz der Klägerin war, es bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht also nicht zu dem Unfall gekommen wäre (vgl. insoweit BGH, r + s 2012, 460ff; BGH, NJW 2008, 3775ff; BGH, NJW 1994, 945f; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158f).

  • OLG Hamm, 23.08.2016 - 7 U 17/16

    Mitternächtlicher Sturz auf dem Gelände einer SB-Tankstelle

    In Obst- und Gemüseabteilungen eines Supermarktes, bei denen aufgrund der Ausgestaltung des Verkaufsvorgangs (selbstständiges Aussuchen und Abwiegen der Ware durch den Kunden) ein erheblich gesteigertes Risiko einer Verunreinigungsgefahr des Bodens und einer damit einhergehenden Rutschgefahr besteht, sind die Böden regelmäßig und in kurzen Abständen von 15 bis 20 Minuten zu kontrollieren und zu reinigen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 14. Kap. Rn. 116).
  • LG Bonn, 16.09.2011 - 10 O 40/11

    Erfüllen der Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf

    Durch die eigenständige Bedienung der Kunden ist mit Herunterfallen von Gegenständen und unsachgemäßem Zurückstellen derselben zu rechnen (ebenso OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158).

    Um eine Zumutbarkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, kann dennoch keine permanente Kontrolle der Sauberkeit gefordert werden (OLG Hamm VersR 1983, 43; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; OLG Köln NJW-RR 1995, 861), es muss aber eine Kontrolle in kurzen und regelmäßigen Abständen durchgeführt werden (OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158).

    Eine Reinigung alle 15-20 Minuten sowie im Bedarfsfall genügt hingegen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441, 442; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03), wohl ebenso eine solche alle 30 Minuten, wenn zwischenzeitlich Mitarbeiter flexibel auf Verunreinigungen reagieren können (für einen Drogeriemarkt OLG Hamm NJW-RR 2002, 171; für ein SB-Warenhaus AG Siegburg NJOZ 2010, 1519).

    Daher muss der Kunde ein Stück weit mit solchen Gefahren rechnen und seine Verhaltensweise an sie anpassen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; MüKo/ Wagner § 823 Rn. 251), etwa indem er vorsichtiger läuft oder auf den Boden sieht.

  • LG Bonn, 26.08.2011 - 10 O 40/11

    Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei regelmäßiger Kontrolle und Reinigung

    Durch die eigenständige Bedienung der Kunden ist mit Herunterfallen von Gegenständen und unsachgemäßem Zurückstellen derselben zu rechnen (ebenso OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158 ).

    Um eine Zumutbarkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, kann dennoch keine permanente Kontrolle der Sauberkeit gefordert werden (OLG Hamm VersR 1983, 43; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158 ; OLG Köln NJW-RR 1995, 861 ), es muss aber eine Kontrolle in kurzen und regelmäßigen Abständen durchgeführt werden (OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158 ).

    Eine Reinigung alle 15-20 Minuten sowie im Bedarfsfall genügt hingegen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441, 442; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03), wohl ebenso eine solche alle 30 Minuten, wenn zwischenzeitlich Mitarbeiter flexibel auf Verunreinigungen reagieren können (für einen Drogeriemarkt OLG Hamm NJW-RR 2002, 171 ; für ein SB-Warenhaus AG Siegburg NJOZ 2010, 1519).

    Daher muss der Kunde ein Stück weit mit solchen Gefahren rechnen und seine Verhaltensweise an sie anpassen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158 ; MüKo/Wagner§ 823 Rn. 251), etwa indem er vorsichtiger läuft oder auf den Boden sieht.

  • AG Siegburg, 05.08.2009 - 118 C 496/08

    Zahlung von Schmerzensgeld wegen des Sturzes eines Klägers im Supermarkt aus

    Zudem kann von Kunden eines Supermarktes gerade im Bereich der Gemüsetheke, wo entsprechende Verunreinigungen des Bodens naheliegen, eine erhöhte Aufmerksamkeit (OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158, 159; OLG Köln, VersR 1999, 861, 862; OLG Köln, NJW-RR 1996, 278, 279; OLG Köln, NJW-RR 1972, 1950, 1951; OLG Stuttgart, VersR 1991, 441, 442) und damit auch eine hinreichend genaue Beobachtung des Bodens im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit erwartet werden.

    Hierzu hat sich eine umfangreiche Judikatur herausgebildet, wonach zum einen durch organisatorische Maßnahmen eine regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf Reinigung des Bodens vorgesehen sein muss (OLG Karlsruhe, MDR 2005, 92, 93; OLG Hamm, NJW-RR 2992, 71; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158) und diese organisatorischen Maßnahmen zum anderen auch tatsächlich umgesetzt werden müssen (BGH, NJW 1962, 31, 32; OLG Stuttgart, VersR 1991, 441).

  • OLG Köln, 19.10.2015 - 19 U 93/15

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich in einem Lager oder Verkaufsraum

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich ganz wesentlich von denjenigen, die den klägerseits zitierten Entscheidungen (OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.1994, 3 U 1595/93; OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2000, 6 U 253/99; OLG Köln, Urteil vom 24.04.1996, 2 U 107/95; OLG Köln, Urteil vom 24.07.2008, 12 U 8/08; jeweils zitiert nach juris) zugrunde gelegen haben und in denen es um die Reinigung sowie Kontrolle des Fußbodens in Ladenlokalen ging.
  • OLG Hamm, 06.11.2000 - 6 U 34/00

    Verkehrssicherungspflichten für Verkaufsräume in einem "Großhandelsmarkt"

    Für den Bereich von Obst- und Gemüseständen in Einzelhandelsmärkten, in denen Kunden oft die Ware selbst auswählen, verpacken und abwiegen können, wurden wiederholt Reinigungsintervalle von 15 bis 20 Minuten als angemessen angesehen (vgl. OLG Stuttgart VersR 91, 441; OLG Koblenz MDR 94, 1191 = NJW-RR 95, 158; auch OLG Köln JMBl. NW 99, 38, 39) während eine nur stündliche Reinigung zumindest in der lebhaften Geschäftszeit als wohl unzureichend gewertet wurde (vgl. OLG Köln VersR 95, 356).
  • OLG Dresden, 21.07.2023 - 1 U 2377/22

    Verkehrssicherungspflicht bei Nassreinigung eines Fliesenfußbodens in einem

    Insbesondere sind Obst- und Gemüseverkaufsflächen in kurzen Abständen zu reinigen (OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.1994 - 3 U 1595/93, juris).
  • LG Darmstadt, 10.08.2001 - 9 O 605/00

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Reederei wegen Ausrutschens

    Kommt es gleichwohl zu Unfällen, so muss dies als Folge des nie ganz vermeidbaren Lebensrisikos entschädigungslos bleiben (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1995, 861; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158).
  • LG Dortmund, 20.05.1999 - 11 S 33/99

    Anforderungen an eine regelmäßige Bodenreinigung i.R.d. Verkehrssicherungspflicht

    wird (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 158).
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