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   OLG München, 10.08.1994 - 7 U 7322/93 V   

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https://dejure.org/1994,3585
OLG München, 10.08.1994 - 7 U 7322/93 V (https://dejure.org/1994,3585)
OLG München, Entscheidung vom 10.08.1994 - 7 U 7322/93 V (https://dejure.org/1994,3585)
OLG München, Entscheidung vom 10. August 1994 - 7 U 7322/93 V (https://dejure.org/1994,3585)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz gegen Transportversicherer während einer Luftbeförderung; Warschauer Abkommen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    WA Art. 22; WA Art. 26
    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach dem WA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WA Art. 22, Art. 26
    Form der Schadensanzeige sowie Darlegungs- und Beweislast im Frachtverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anzeigeerfordernis; Luftfrachtführer; Schriftliche Unterlagen; Kenntnis vom Schaden; Schadenersatz; Beweis; Grobe Fahrlässigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 672
  • VersR 1996, 84
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 16.03.2011 - 7 U 1807/09

    Multimodaler Frachtvertrag: Entbehrlichkeit fristgerechter Schadensanzeige bei

    Die Beklagte war bereits ausreichend in die Lage versetzt, im Interesse ihrer im Raum stehenden Haftungsbefreiungsmöglichkeit der Schadenursache sachgerecht nachzugehen, wie dies offensichtlich auch bereits vor Ort durch einen hinzugezogenen Sachverständigen erfolgt ist (vgl. auch OLG München, 7 U 7322/93 = NJW-RR 1995, 672, OLG Hamburg Transportrecht 85, 117).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 18.04.2001 - 221 C 22/01

    Anspruch auf Schadenersatz für abhandengekommene Gepäckstücke nach Maßgabe des

    Da sich das wiederum günstig für den Geschädigten auswirkt, hat er diese Folgen herbeiführenden Tatsachen und auch die subjektiven Umstände nach den üblichen prozessrechtlichen Grundsätzen als Ausnahme darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993 Seite 811; OLG München, NJW-RR 1995 Seite 672.) Der Luftfachtführer haftet auch nicht deswegen unbegrenzt, weil er zum Schadensverlauf nicht vortragen kann (vgl. auch Zürich, Reiserecht, 3. Aufl., Rn. 778).
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