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   OLG Hamburg, 25.02.1994 - 11 U 208/93   

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OLG Hamburg, 25.02.1994 - 11 U 208/93 (https://dejure.org/1994,7560)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.1994 - 11 U 208/93 (https://dejure.org/1994,7560)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Februar 1994 - 11 U 208/93 (https://dejure.org/1994,7560)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 673
  • ZIP 1994, 477
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06

    Zur Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite im Mahnverfahren; Begründung

    Insbesondere ist in Rechtsprechung und Literatur aber - in ähnlichem Zusammenhang einhellig anerkannt, dass die an sich nach allgemeinen Regeln eintretende Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zwingend ausscheidet, wenn Befreiungsschuldner [hier: Konkursverwalter] und Befreiungsgläubiger [hier: Gemeinschuldner] Gesamtschuldner des Gläubigers [hier: des jeweiligen Konkursgläubigers] sind (BGH NJW 1994, 49, 51 [unter 2 b]; OLG Hamburg NJW-RR 1995, 673, 674; Gursky KTS 1973, 27, 32 f.; Staudinger/Bittner, a.a.O., § 257, Rn. 15; Müko/Krüger, a.a.O., § 257, Rn. 10; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 257, Rn. 1).
  • KG, 20.08.2012 - 22 W 37/12

    Insolvenzeröffnung: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Insolvenzschuldners in

    7 aa) Es ist höchstrichterlich geklärt, dass denjenigen gegenüber, die gemäß § 43 InsO (sachlich unveränderte Regelung des § 68 KO a.F., vgl. BT-Ds. 12/2443, S. 124 [zu § 50 des Entwurfs]) neben dem Insolvenzschuldner für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, eine solche Umwandlung nicht erfolgt, weil sie wegen der Beschränkung der Insolvenzgläubiger auf die Quote trotz voller Zahlung an die Insolvenzmasse weiterhin der Inanspruchnahme durch den Insolvenzgläubiger auf die Differenz zwischen dem vollen Betrag und der Quote ausgesetzt wären und im äußersten Fall den vollen Betrag zweimal zahlen müssten (vgl. BGH mit Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92 - NJW 1994, 49, 51 [2.b) am Ende]; BGH mit (Nichtannahme-) Beschluss vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94 - BGHR KO § 1 Abs. 1 Massezugehörigkeit 4; BGH mit (Nichtzulassungs-) Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/08; vgl. dazu auch Krüger in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 257 Rn. 10; Bittner in: Staudinger, BGB (2009), § 257 Rn. 15; Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 257 Rn. 1; OLG Hamm mit Urteil vom 15. April 2008 - 27 U 218/06 - OLGR 2008, 681 [B) II) 2) c) aa)]; OLG Hamburg mit Urteil vom 25. Februar 1994 - 11 U 208/93 - NJW-RR 1995, 673, 674).

    Dabei hat es aber offenbar den unzutreffend auf die Gesamtschuld begrenzt formulierten Leitsatz der in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 25. Februar 1994 - 11 U 208/93 - NJW-RR 1995, 673) unkritisch und ungeprüft übernommen, weshalb es den maßgeblichen gesetzlichen Ansatz nach § 43 InsO bzw. § 68 KO a.F., ebenso wie das die Frage bejahende LG Kleve (Urteil vom 5. Mai 2010 - 2 O 443/09), übersehen hat.

    Dementsprechend findet sich in keiner der Entscheidungen eine Formulierung, die eine Beschränkung auf die Gesamtschuld zum Ausdruck bringen würde (vgl. BGH mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/08 -: " Haftet die Beklagte unmittelbar auch der Volksbank als Drittgläubigerin... "; BGH mit Beschluss vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 56/94 -: "...wenn der Befreiungsschuldner unmittelbar auch dem Drittgläubiger haftet... "; BGH mit Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92 - (NJW 1994, 49, 50 f. [2.b) am Ende]: " ...als der Befreiungsschuldner unmittelbar auch dem Drittgläubiger haftet,... ; OLG Hamburg mit Urteil vom 25. Februar 1994 - 11 U 208/93 - NJW-RR 1995, 673, 674: " Hingegen sind sie nicht anwendbar in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Schuldner des Befreiungsanspruches zusätzlich auch gegenüber dem Gläubiger des Anspruchs, von dem es zu befreien gilt (nachfolgend: Drittgläubiger), unmittelbar zur Leistung verpflichtet ist.

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2008 - 9 U 34/08

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Schuldübernahme

    Der Befreiungsanspruch wandelt sich im Falle der Insolvenz des Freistellungsgläubigers allerdings dann nicht in einen auf Geld gerichteten Anspruch um, wenn Ersatzberechtigter und Ersatzverpflichteter Gesamtschuldner des Gläubigers sind (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1995, 673, 674; ausdrücklich bestätigt durch den BGH, Beschluss vom 20.10.1994, IX ZR 56/94; Gerhardt, EWiR 1994, 371, 372; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Lwowski/Peters, a.a.O., Rdnr. 401).
  • OLG Köln, 07.11.2007 - 11 U 199/06

    Ansprüche aus Strohmannabrede zur Unternehmenstätigkeit

    Ob ein derartiger Anspruch besteht und ob der Kläger insoweit den Beklagten auf Freistellung in Anspruch nehmen könnte, bedarf aber ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob dieser Befreiungsanspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Zahlungsanspruch umgewandelt worden sein könnte (dazu OLG Hamburg NJW-RR 1995, 673; Krüger in: Münchener Kommentar § 257 Rdn. 10; Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 257 Rdn. 1).
  • OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 10 U 241/04

    Insolvenzverfahren: Rang eines Anspruchs auf Freistellung von einer deliktischen

    Denn die Regelung in § 51 InsO ist in dieser Form zum 1.1.1999 in Kraft getreten (§ 359 InsO i.V.m. Art. 110 EG InsO), obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsprechung des BGH und auch der überwiegenden Literatur die Auffassung bestand, dass der Begünstigte einer Freistellungsverpflichtung in der Insolvenz des Freistellungsgläubigers nur Anspruch auf die Quote habe, während der Insolvenzverwalter vom Freistellungsschuldner den vollständigen Ausgleich der Freistellungsforderung in Geld verlangen könne (Uhlenbruck, Kommentar zu Insolvenzordnung, § 35 Rz. 63 m.w.N., Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung - Lwowski, 2001, § 35 Rz. 398; BGH KTS 81, 241, BGHZ 57, 78; die Entscheidung des OLG Hamburg ZIP 94, 477 beschreibt nur den Sonderfall, dass dem Begünstigten ein eigener Anspruch gegen den Befreiungsschuldner zusteht).
  • LG Kleve, 05.05.2010 - 2 O 443/09

    Auswirkung der Insolvenz des Übergebers auf eine in einem Übertragungsvertrag

    Der Umwandlung des Freistellungsanspruches in einen Zahlungsanspruch ist stets ausgeschlossen, wenn der Befreiungsschuldner und -gläubiger Gesamtschuldner des Drittgläubigers sind (OLG Hamburg NJW-RR 1995, 673, 674; MünchKomm/Krüger, BGB, 5. Aufl. 2006, § 257 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 12.03.2010 - 19 U 138/09

    Ansprüche gegen den Verkäufer wegen Empfehlung eines für den Betrieb eines

    Dies dient der Vermeidung der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des weiteren Gesamtschuldners, der sich in diesem Fall Zahlungsansprüchen des mithaftenden Gesamtschuldners und des gemeinsamen Gläubigers ausgesetzt sähe (vgl. BGH NJW 1994, (49); Hanseatisches OLG Hamburg, NJW-RR 1995, 673).
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