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   BGH, 23.02.1995 - III ZR 65/94   

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https://dejure.org/1995,5414
BGH, 23.02.1995 - III ZR 65/94 (https://dejure.org/1995,5414)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1995 - III ZR 65/94 (https://dejure.org/1995,5414)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1995 - III ZR 65/94 (https://dejure.org/1995,5414)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung Streitwert bei mehreren beklagten Streitgenossen bei Anspruchsmehrheit aufgrund subjektiver Klagehäufung - Auslegung von § 26 Abs. 2 Wohnungseigentümergesetz (WEG) - Zulässigkeit einer wiederholten Bestellung eines Verwalters innerhalb der 5 jährigen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 780
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.06.1983 - IVa ZR 136/82

    Wirkungslose Revisionszulassung - §§ 546, 554b ZPO <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 23.02.1995 - III ZR 65/94
    Soweit das Berufungsgericht gleichwohl die Revision zugelassen hat, geht dieser Ausspruch ins Leere und ist ohne Wirkung ( BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82 - NJW 1984, 927, 928).
  • OLG Köln, 27.01.1994 - 12 U 116/93
    Auszug aus BGH, 23.02.1995 - III ZR 65/94
    Die Revisionen der Beklagten gegen das Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 1994 - 12 U 116/93 - werden nicht angenommen.
  • BGH, 28.10.1980 - VI ZR 303/79

    Mitfahrt im Krankenwagen - § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO,

    Auszug aus BGH, 23.02.1995 - III ZR 65/94
    Werden - wie hier - mehrere Streitgenossen verklagt bzw. verurteilt, so ist auch auf diesen Fall der Anspruchsmehrheit aufgrund subjektiver Klagehäufung bei der Ermittlung der Beschwer im Sinne des § 546 ZPO die Vorschrift des § 5 ZPO anwendbar ( § 2 ZPO) mit der Folge, daß nicht auf die eigene Belastung des einzelnen Streitgenossen abgestellt werden darf (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79 - NJW 1981, 578, 579).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 23.02.1995 - III ZR 65/94
    Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
  • OLG Hamm, 08.02.1990 - 15 W 583/88
    Auszug aus BGH, 23.02.1995 - III ZR 65/94
    Diesem Gesetzeszweck steht es nach herrschender Meinung nicht entgegen, wenn die erneute Bestellung zwar zeitlich mehr als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit erfolgt, aber mit sofortiger Wirkung beschlossen wird, also eine Bindung der Wohnungseigentümer über fünf Jahre hinaus nach Beschlußfassung nicht eintritt (OLG Hamm, OLGZ 1990, 191; Merle a.a.O.; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl., S. 325; Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 26 WEG, Rn. 2; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 26, Rn. 13).
  • BGH, 17.07.2012 - II ZR 55/11

    Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft ist

    Dieser Gesetzzweck wird durch die vorliegende Fallgestaltung weder vereitelt noch auch nur beeinträchtigt (zum vergleichbaren Gesetzeszweck des § 26 Abs. 2 WEG bei der Verlängerung der Bestellung eines Wohnungseigentumsverwalters vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1995 - III ZR 65/94, NJW-RR 1995, 780 f.).
  • OLG Zweibrücken, 23.06.2004 - 3 W 64/04

    Wohnungseigentumssache: Abstimmung über Angelegenheiten einer

    Allerdings kann die Verlängerung der Bestellung des Verwalters auch schon mehr als ein Jahr vor Ablauf seiner Amtszeit erfolgen, sofern die neue Amtszeit mit sofortiger Wirkung beschlossen wird, also nicht mehr als fünf Jahre ab Beschlussfassung dauert, weil die Wohnungseigentümer auf diese Weise keinesfalls länger als fünf Jahre nach Beschlussfassung an den Verwalter gebunden werden (BGH NJW-RR 1995, 780, 781; OLG Hamm OLGZ 1990, 191, 192 f = MDR 1990, 553).
  • LG Itzehoe, 25.10.2011 - 11 S 9/11

    Wohnungseigentum: Frühzeitige Wiederbestellung des Verwalters; Anspruch auf

    Denn der Wortlaut des § 26 Abs. 2 WEG ist nach Sinn und Zweck dergestalt zu verstehen, dass eine frühzeitige Verlängerung der Bestellungszeit nur dann ausgeschlossen ist, wenn dadurch ein Unterlaufen des Normzwecks des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG - keine Bindung der Eigentümer über fünf Jahre an einen Verwalter - erreicht werden würde (so u.a. BGH vom 23.02.1995, III ZR 65/94 Rn 13 - zitiert nach Juris).
  • LG Frankfurt/Main, 28.12.2021 - 13 S 96/21

    Beschlusskompetenz für Zweitbeschluss

    Auf diesem Wege darf auch jederzeit eine erneute Verwalterbestellung erfolgen, wenn die Bestellungszeit die Höchstdauer des § 26 WEG nicht übersteigt (BGH NJW-RR 1995, 780).
  • OLG Saarbrücken, 23.06.2004 - 3 W 46/04
    Allerdings kann die Verlängerung der Bestellung des Verwalters auch schon mehr als ein Jahr vor Ablauf seiner Amtszeit erfolgen, sofern die neue Amtszeit mit sofortiger Wirkung beschlossen wird, also nicht mehr als fünf Jahre ab Beschlussfassung dauert, weil die Wohnungseigentümer auf diese Weise keinesfalls länger als fünf Jahre nach Beschlussfassung an den Verwalter gebunden werden (BGH NJW-RR 1995, 780, 781 [BGH 23.02.1995 - III ZR 65/94] ; OLG Hamm OLGZ 1990, 191, 192 f = MDR 1990, 553).
  • AG Siegburg, 02.05.2008 - 150 C 68/07

    Zur Bestellung eines Verwalters und zur Verwalterzustimmung bei Veräußerung; §§

    Demzufolge kann dahinstehen, ob in der Beschlussfassung konkludent die Beendigung des bisherigen Verwalteramtes ausgesprochen wird - in jedem Fall ist die ratio des Gesetzes, eine höchstens 5jährige Bindung der Wohnungseigentümergemeinschaft an einen Verwalter herbeizuführend, gewahrt (BGH , Beschluss vom 23.2.1995, Aktenzeichen III ZR 65/94).
  • KG, 30.07.1997 - 24 W 2316/96

    Rechtsschutzinteresse des Verwalters an der Ungültigerklärung des

    Es wäre also gesetzeswidrig, wenn etwa ein Verwalter im zweiten Jahr seiner 5-jährigen Bestellungszeit mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Bestellungszeit erneut auf die Dauer von 5 Jahren bestellt würde (BGH, NJW-RR 1995, 780 f.; OLG Hamm, OLGZ 1990, 191 f.).
  • AG Langenfeld, 05.04.2001 - 35 UR II 61/00

    Anfechtung eines in der Versammlung einer Eigentümergemeinschaft gefassten

    Die erste Ausnahme ist dann zu machen, wenn die erneute Bestellung mehr als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit (hier: 31.12.2001) mit sofortiger Wirkung beschlossen und dadurch die Gesamtdauer der Bestellung auf über fünf Jahre ausgedehnt wird oder wenn die Bestellung zwar nicht mit sofortiger Wirkung beschlossen wird, sondern erst ein halbes Jahr nach der Beschlussfassung wirksam werden soll (BGB NJW-RR 1995, Seite 780 ff.).
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