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   BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94   

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BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94 (https://dejure.org/1995,1928)
BayObLG, Entscheidung vom 18.09.1995 - 1Z BR 34/94 (https://dejure.org/1995,1928)
BayObLG, Entscheidung vom 18. September 1995 - 1Z BR 34/94 (https://dejure.org/1995,1928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 2084, 2069, 2096, 2102, 2269, 2280, 2303, 2320
    Wirkung der Geltendmachung des Pflichtteils eines Kindes durch dessen Witwe bei testamentarischer Pflichtteilsstrafklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Auslegung des formwirksamen gemeinschaftlichen Testaments als sog. Berliner Testament (§ 2269 Abs. 1 BGB); Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit der Verwirkungsklausel des Ehevertrages und Erbvertrages; Überprüfungsmöglichkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Anwendung einer Verwirkungsklausel eines Ehegattenerbvertrags mit Schlußerbeneinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 262
  • DNotZ 1996, 312
  • FamRZ 1996, 440
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Braunschweig, 13.01.1976 - 2 Wx 30/75
    Auszug aus BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94
    Denn es handelt sich um ein Verlangen, vor dem die Partner des Ehe- und Erbvertrags den Überlebenden durch die Verwirkungsklausel gerade schützen wollten (vgl. auch BayObLGZ 1990, 58, 61 f.; ebenso OLG Braunschweig OLGZ 1977, 185, 188).

    Ähnliche Überlegungen haben das Oberlandesgericht Braunschweig (OLGZ 1977, 185, 189) veranlaßt, im Falle des Nichteingreifens der Verwirkungsklausel trotz Geltendmachung des Pflichtteils die Anrechnung erhaltener Pflichtteilsbeträge auf den Erbteil im zweiten Erbfall in Erwägung zu ziehen.

  • BayObLG, 20.03.1990 - BReg. 1a Z 65/88

    Pflichtteilsstrafklausel und erbvertragliche Bindung

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94
    Denn es handelt sich um ein Verlangen, vor dem die Partner des Ehe- und Erbvertrags den Überlebenden durch die Verwirkungsklausel gerade schützen wollten (vgl. auch BayObLGZ 1990, 58, 61 f.; ebenso OLG Braunschweig OLGZ 1977, 185, 188).

    (2) Das für die Auslösung der Verwirkungsklausel nach der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. BayObLGZ 1990, 58, 62 m.w.N.) für erforderlich gehaltene "subjektive Element" liegt hier vor.

  • BayObLG, 30.09.1993 - 1Z BR 9/93

    Zur Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94
    aa) Ob eine letztwillige Verfügung der Auslegung fähig und bedürftig ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Rechtsbeschwerdegericht nachzuprüfen und gegebenenfalls als Gesetzesverletzung im Sinn des § 27 Abs. 1 FGG anzusehen ist (BayObLGZ 1984, 246, 249 f.; 1993, 334, 336).
  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z BR 96/94

    Erteilung eines Erbscheins beschränkt auf dem Erbrecht der ehem. DDR

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94
    Als Grundlage einer ergänzenden Auslegung könnte hier unter Berücksichtigung der herrschenden Andeutungstheorie (vgl. dazu zuletzt BayObLG ZEV 1995, 256, 259) der in Form eines gemeinschaftlichen Testaments niedergelegte Nachtrag vom 7.9.1980 herangezogen werden.
  • BGH, 29.06.1960 - V ZR 64/59

    Ersatzberufung bei Pflichtteilsverlangen

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94
    (1) Auszugehen ist zunächst davon, daß bei einer Schlußerbeneinsetzung gemäß § 2269 Abs. 1 BGB, wie sie hier vorliegt (§ 2280 BGB) , das Pflichtteilsverlangen eines der vorgesehenen Schlußerben im Sinne der hier angeordneten Verwirkungsklausel in der Regel den gesamten Stamm von der Erbfolge ausschließt (vgl. KG JFG 20, 17, 19 ff.; DNotZ 1942, 147; ähnlich auch BGHZ 33, 60; zustimmend insoweit auch Wacke DNotZ 1990, 403, 410 u. 416).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94
    bb) Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist zwar vom Wortlaut auszugehen, entscheidend ist jedoch, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1981, 79, 82 und st. Rspr.).
  • BayObLG, 11.12.1992 - 1Z BR 84/92

    Nachträglicher Wegfall des als Erben eingesetzten Ehegatten; Voraussetzungen zur

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94
    Hierzu gehört auch die ergänzende Auslegung (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1234 und NJW-RR 1993, 459), mit der Veränderungen Rechnung getragen werden kann, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung (hier 1966) und den hier maßgeblichen Erbfällen von 1989 und 1993 ergeben haben und die von den Parteien des Erbvertrags nicht vorausgesehen wurden.
  • BayObLG, 25.04.1991 - BReg. 1a Z 72/90

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Regeln der ergänzenden

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94
    Hierzu gehört auch die ergänzende Auslegung (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1234 und NJW-RR 1993, 459), mit der Veränderungen Rechnung getragen werden kann, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung (hier 1966) und den hier maßgeblichen Erbfällen von 1989 und 1993 ergeben haben und die von den Parteien des Erbvertrags nicht vorausgesehen wurden.
  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Auszug aus BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94
    bb) Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist zwar vom Wortlaut auszugehen, entscheidend ist jedoch, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1981, 79, 82 und st. Rspr.).
  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 298/03

    Geltendmachung des Pflichtteils beim Berliner Testament mit Verwirkungsklausel

    Dass der Kläger die Voraussetzungen der Pflichtteilsklausel durch ein ausdrückliches Einfordern des Pflichtteils nach dem Vater erfüllt hätte, ist nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00 - BGH-Report 2005, 787 unter II 1) anzunehmen ebenso wie der in subjektiver Hinsicht erforderliche, aber auch ausreichende bewusste Verstoß gegen die Klausel (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1965 - III ZR 50/64 - juris Rdn. 17 ff.; BayObLGZ 2004, 5, 9 f.; BayObLG NJW-RR 1996, 262).
  • OLG Hamm, 27.01.2021 - 10 W 71/20

    Gemeinschaftliches Ehegattentestament, Testamentsauslegung,

    Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der die Auslegung der Beteiligten zu 1) und 3) tragen würde, mit der Klausel seien nur die Kinder selbst gemeint (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. September 1995 - 1Z BR 34/94 -, juris).
  • OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 68/07

    Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament: Vorliegen eines

    Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge (BayObLG NJW-RR 96, 262); es gilt dann nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt.
  • OLG München, 06.12.2018 - 31 Wx 374/17

    Zeitpunkt des Eingreifens der Pflichteeilsklausel nach Tod des Erstversterbenden

    Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge (BayObLG NJW-RR 1996, 262); es gilt dann nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt.
  • BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02

    Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel - Verwirkungsklausel - im

    Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge (BayObLGZ FamRZ 1996, 440/441; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2269 Rn. 65; Wacke DNotZ 1990, 403/410); es gilt dann nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt (BayObLG FamRZ 1995, 1447/1449; Wacke aaO; MünchKomm/Musielak aaO).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2002 - 11 Wx 91/01

    Gemeinschaftliches Testament: Anwendbarkeit der Auslegungsregel über Nach- und

    § 2102 Abs. 1 BGB greift allerdings nur dann ein, wenn sich nicht im Wege einfacher oder ergänzender Auslegung des Testaments ein abweichender Wille der Erblasser ergibt (vgl. nur BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; NJW-RR 2001, 950, 953).

    Ob eine letztwillige Verfügung der Auslegung fähig und bedürftig ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Rechtsbeschwerdegericht nachzuprüfen ist, § 27 Abs. 1 FGG (BayObLG NJW-RR 1996, 262, 263).

  • OLG Hamm, 29.10.2012 - 15 W 421/12

    Pflichtteilsverlangen; Pflichtteilsstrafklausel; Auslegung; Bedingungseintritt

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691).

    Abgesehen davon, wirkt sich der Verstoß eines Schlusserben gegen die Pflichtteilsstrafklausel regelmäßig auch auf seine Abkömmlinge aus (BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; OLG München FamRZ 2011, 1691, 1692; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2269, Rn. 15).

  • KG, 09.09.1997 - 1 W 678/96

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode eines Beteiligten an

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  • OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

    Abgesehen davon, wirkt sich der Verstoß eines Schlusserben gegen die Pflichtteilsstrafklausel regelmäßig auch auf seine Abkömmlinge aus (BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; OLG München FamRZ 2011, 1691, 1692; Palandt/Weidlich, BGB , 71. Aufl., § 2269 , Rn. 15).

  • OLG Zweibrücken, 30.10.1998 - 3 W 116/98

    Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG München, 07.04.2011 - 31 Wx 227/10

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verwirklichung einer

  • OLG Köln, 13.03.2000 - 2 VA (Not) 15/99

    Nebentätigkeitsgenehmigung für Aufsichtsratstätigkeit von Notaren

  • BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99

    Interlokalen Nachlaßspaltung

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