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   OLG Hamburg, 11.05.1995 - 3 U 264/94   

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OLG Hamburg, 11.05.1995 - 3 U 264/94 (https://dejure.org/1995,9946)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.1995 - 3 U 264/94 (https://dejure.org/1995,9946)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Mai 1995 - 3 U 264/94 (https://dejure.org/1995,9946)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 597
  • ZUM 1996, 312
  • afp 1996, 154
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 1241/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zulässigen

    (a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist eine Kontaktierung dann für entbehrlich gehalten worden, wenn der Betroffene bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, keine Stellung zu den in der Berichterstattung enthaltenen Vorwürfen nehmen zu wollen, oder sich bereits in einem bestimmten Sinne zu ihnen geäußert hat (vgl. OLG Köln, AfP 2011, 601, 604 und BeckRS 2015, 18155 Rn. 14 f.; OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 597; Söder in BeckOK Informations- und Medienrecht, 33. Ed., § 823 BGB Rn. 249; MünchKommBGB/Rixecker, 9. Aufl., Anhang zu § 12 BGB Rn. 236; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 159b; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rn. 2.36).
  • OLG Köln, 10.09.2020 - 15 U 230/19

    Dieselskandal: Bericht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig

    Der Senat hat dies bisher in Fällen angenommen, in denen der Betroffene auf der Flucht oder sonst untergetaucht und somit definitiv mit normalen Mitteln unerreichbar ist (vgl. zuletzt etwa Senat v. 26.03.2020 - 15 U 95/19, n.v. zur Flucht eines ungleichen Liebespaares durch Europa) oder er bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, keine Stellung zu den (identischen) Vorwürfen nehmen zu wollen (vgl. etwa Senat v. 15.11.2011 - 15 U 61/11, ZUM 2012, 337, 341 oder auch OLG Hamburg v. 11.05.1995 - 3 U 264/94, NJW-RR 1996, 597).

    Daher ist eine Konfrontation vor allem geboten, wenn die Presse für einen selbst recherchierten und sodann berichteten Verdacht nur die Aussage eines Dritten in der Hand hat, deren Gewicht jedoch nur nach einer Gegenäußerung des Betroffenen halbwegs solide zu bewerten ist (OLG Hamburg v. 11.05.1995 - 3 U 264/94, NJW-RR 1996, 597) - während eine Anhörung im Gegenzug - wie oben gezeigt - im Einzelfall sogar entbehrlich werden kann, wenn der Betroffene länger in einen politischen Skandal verwickelt ist, bereits ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und sein vordinglichstes Bemühen (weiterhin) nur sein wird, eine Beteiligung zu leugnen (OLG Hamburg a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 4 U 144/22

    Verdachtsberichterstattung: Zulässigkeit einer identifizierbaren Veröffentlichung

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird eine Kontaktierung jedoch dann für entbehrlich gehalten, wenn der Betroffene bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hat, keine Stellung zu den in der Berichterstattung enthaltenen Vorwürfen nehmen zu wollen, oder sich bereits in einem bestimmten Sinne zu ihnen geäußert hat (vgl. OLG Köln, AfP 2011, 601 [604]; OLG Köln BeckRS 2015, 18155 Rn. 14 f.; OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 597).
  • OLG Köln, 18.02.2021 - 15 U 44/20

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch identifizierende

    (1) Der Senat hat dies bisher in Fällen angenommen, in denen der Betroffene auf der Flucht oder sonst untergetaucht und damit definitiv mit den gängigen Kommunikationsmitteln nicht zu erreichen war (vgl. zuletzt etwa Senat, Urt. v. 26.3.2020 - 15 U 95/19, n.v.) oder wenn er bereits im Vorfeld eindeutig zu erkennen gegeben hatte, keine Stellung zu den erhobenen Vorwürfen nehmen zu wollen (vgl. etwa Senat, Urt. v. 15.11.2011 - 15 U 61/11, ZUM 2012, 337; so auch OLG Hamburg, Urt. v. 11.5.1995 - 3 U 264/94, NJW-RR 1996, 597).

    Insofern dient das Einholen der Stellungnahme gerade dazu, die geforderte Ausgewogenheit eines Berichts bereits im Vorfeld der Recherche erreichen und diese auch im Bericht darstellen zu können ( Brost/Conrad/Rödder , AfP 2018, 287, 288), womit eine Entbehrlichkeit der Stellungnahme nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen der Betroffene beispielsweise längere Zeit in einen politischen Skandal verwickelt ist, bereits ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und sein vordringlichstes Bemühen (weiterhin) nur darin besteht, eine Beteiligung zu leugnen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 11.5.1995 - 3 U 264/94, NJW-RR 1996, 597).

  • LG Hamburg, 21.04.2017 - 324 O 189/15

    Verdachtsberichterstattung: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Richtigstellung;

    Der Standpunkt der Kläger sei auch bereits bekannt gewesen; es müsse nicht offen gelegt werden, wer einen Vorwurf unterbreitet habe bzw. worauf die Verdächtigungen beruhten, vgl. HansOLG NJW-RR 96, 597.

    Zwar ist die Pflicht, den Betroffenen anzuhören, nicht formal zu verstehen; sie ergibt sich vielmehr aus den Anforderungen an eine sorgfältige Recherche (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 597).

  • LG Köln, 28.08.2019 - 28 O 505/18

    Anforderungen der Verdachtsberichterstattung zu Dieselskandal: Bericht wegen

    Der Beklagten ist schließlich zwar dahingehend beizupflichten, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme kein Selbstzweck ist, so dass eine Konfrontation beispielsweise entbehrlich sein kann, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass dadurch keinerlei weitere Aufklärung zu erwarten ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 11.05.1995 - 3 U 264/94; OLG Köln, Urt. v. 15.11.2011 - 15 U 61/11).
  • OLG Hamm, 04.06.2009 - 28 U 66/07

    Fehlende Erläuterung der in Betracht kommenden Ansprüche im Rahmen eines

    Von einem Vergleich hat der Rechtsanwalt insbesondere abzuraten, wenn die begründete Aussicht besteht, dass im Falle einer gerichtlichen Rechtsverfolgung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen ist (BGH NJW-RR 1996, 597).
  • LG Köln, 05.09.2007 - 28 O 244/07

    Unterlassungsanspruch gegen ehrverletzende Behauptungen wegen angeblich

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Überlegung, dass der Kläger bereits zuvor Gelegenheit hatte, sich zu den Vorgängen im Herbst 1944 zu äußern (vgl. insoweit OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 597).
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