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   BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94   

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BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94 (https://dejure.org/1996,1108)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1996 - V ZR 298/94 (https://dejure.org/1996,1108)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1996 - V ZR 298/94 (https://dejure.org/1996,1108)
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Hanggrundstück I

§ 1004 BGB, strenge Zustandsstörerhaftung, Haftung des Eigentümers auch für Störungen, die unberechtigte Dritte hervorgerufen haben;

§ 536 ZPO, reformatio in peius ausnahmsweise zulässig, wenn Urteil nicht vollstreckungsfähig ist

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steinbruch - Hanggrundstück - Zustandsstörer für Steinschlaggefahr - Steinbruchbetrieb durch unberechtigten Dritten - Anspruch bei hypothetischem Nichtbetrieb - Verbot der Schlechterstellung - Rechtsmittel

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1; ZPO § 536
    Zustandsstörerhaftung für von Drittem eigenmächtig geschaffene Gefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1, § 536
    Haftung des Grundstückseigentümers für Steinschlag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 659
  • MDR 1996, 579
  • DNotZ 1997, 38
  • VersR 1996, 1238
  • WM 1996, 1240
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.03.1966 - V ZR 126/63

    Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag - Abwehr einer

    Auszug aus BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94
    War der Steinabbau für das Nachbargrundstück gefahrenträchtig und ergeben sich daraus unzulässige Grobimmissionen zum Nachteil des Klägers, so muß sie die Beklagte verhindern, denn die Aufrechterhaltung dieses Zustands geht nunmehr auf ihren Willen zurück, wie auch das Berufungsgericht hervorhebt (vgl. Senatsurt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, NJW 1966, 1360, 1361; RGZ 149, 205, 211; BGB-RGRK/Pikart, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 71 bis 74; Münch-Komm/Medicus, BGB, 2. Aufl., § 1004 Rdn. 39 bis 41; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearbeitung, § 1004 Rdn. 51 und 52).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94
    Es gewährt dem Rechtsmittelführer nur eine Rechtswohltat, die ihn davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel hin über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (vgl. BGHZ 85, 180, 185).
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 193/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern und

    Auszug aus BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94
    Es geht nicht um die aus der natürlichen Beschaffenheit eines Hanggrundstücks folgende und ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöste Steinschlaggefahr (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774), die der Kläger grundsätzlich nicht abwehren könnte (vgl. auch Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearbeitung, § 1004 Rdn. 52 m.w.N.), sondern um die Folgen einer von Menschenhand vorgenommenen Veränderung des Hanggrundstücks im Zusammenhang mit dessen wirtschaftlicher Ausnutzung (vgl. auch BGH, aaO.).
  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 95/75

    Anforderungen an den Antrag wegen Wiederherstellung der Befestigung eines

    Auszug aus BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94
    Die Revision verkennt, daß es in dem von ihr angezogenen Senatsurteil vom 24. Februar 1978, V ZR 65/75 (NJW 1978, 1584 ff) um die Festlegung des begehrten Erfolges (vor dem Abgraben vorhandene Festigkeit) nicht aber um die Art und Weise der möglichen Befestigungs- und Sicherungsmaßnahmen ging.
  • BGH, 22.10.1976 - V ZR 36/75

    Schweinemästerei - §§ 906, 1004 BGB, Wahlfreiheit des Störers hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94
    Die Auswahl unter den geeigneten Abwehrmaßnahmen muß nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dem Störer überlassen bleiben (vgl. z.B. BGHZ 67, 252, 253); auch mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht deshalb keine Verpflichtung, diese Maßnahmen zu bezeichnen.
  • BGH, 21.04.1989 - V ZR 248/87

    Beeinträchtigung einer Grenzeinrichtung bei Abriß eines Hauses

    Auszug aus BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, haftet die Beklagte insoweit als Zustandsstörerin, weil sie als Eigentümerin für den Zustand der Sache verantwortlich ist (vgl. auch Senatsurt. v. 21. April 1989, V ZR 248/87, NJW 1989, 2541, 2542).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94
    Mit Recht rügt die Revision, daß der Tenor des Berufungsurteils gerade durch seine Einschränkung nicht mehr vollstreckbar ist, weil der Erfolg, den die Beklagte herstellen soll, sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. dazu Senatsurt. v. 24. Februar 1978, aaO.; BGHZ 125, 41, 44; BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990, I ZR 35/89, NJW 1991, 1114).
  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 80/51

    Abwesenheitspfleger. Neue Urkunden

    Auszug aus BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94
    Das Berufungsurteil kann deshalb insgesamt keine Rechtswirkungen erzeugen, was im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGHZ 5, 240, 245 ff).
  • BGH, 03.05.1968 - V ZR 229/64

    Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Nachbargrundstücks durch Abgraben

    Auszug aus BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94
    Auch für diesen Zustand haftet der Rechtsnachfolger uneingeschränkt (vgl. Senatsurt. v. 3. Mai 1968, V ZR 229/64, WM 1968, 750, 751), ohne daß es darauf ankäme, welchen eigenen Beitrag er hierzu geleistet hat und ob er diesen störenden Zustand kannte.
  • BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55

    Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94
    Daß die Beklagte durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen auch eine Steinschlaggefahr abwehren muß, die sich ohnehin aus einer naturbelassenen Hanglage ihres Grundstücks ergäbe, ist hinzunehmen, da das eine ohne das andere nicht möglich ist und die Abwehr dieser natürlicherweise vorhandenen Gefahr vergleichsweise unerheblich erscheint (vgl. auch BGHZ 18, 253, 266).
  • BGH, 28.01.1994 - V ZR 90/92

    Klage auf Auflassung eines Anerbengutes

  • RG, 13.11.1935 - V 99/35

    1. Wie verhalten sich die Vorschriften in den §§ 683, 670 BGB. zueinander? 2. Wie

  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04

    Umfang der Pflicht zur Beseitigung einer Bodenkontamination auf dem

    Indem die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Durchführung der Störungsbeseitigung ausschließlich dem Störer überträgt (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 143), weist sie ihm gleichzeitig das Risiko zu, aufgrund der technischen Gegebenheiten insoweit eine erweiterte Leistung erbringen zu müssen, als es zu der Beseitigung der reinen Störung an sich erforderlich wäre.

    Dies wäre der Fall, wenn der Beklagte die in eine Eigentumsbeeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 70; 155, 99, 105), insbesondere wenn er die Gefahrenlage selbst geschaffen (vgl. Senat, BGHZ 122, 283, 284 f.; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634; Urt. v. 17. September 2004, V ZR 230/03, NJW 2004, 3701, 3702 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; Erman/Ebbing, § 1004 Rdn. 133; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 47; Armbrüster, NJW 2003, 3087, 3088) oder die von Dritten geschaffene Gefahrenlage aufrechterhalten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774; Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659 f; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Es komme nicht darauf an, ob der jetzige Eigentümer den störenden Zustand gekannt habe (vgl. BGH, NJW-RR 1996, S. 659 ).
  • BGH, 22.01.2021 - V ZR 12/19

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit

    Er darf die Auswahl zwischen verschiedenen, zur Herbeiführung des Erfolgs geeigneten Mitteln dem Schuldner überlassen (vgl. Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, aaO Rn. 11 mwN) und ist hierzu sogar verpflichtet, wenn es sich - wie hier - um einen Anspruch auf Beseitigung einer Störung nach § 1004 BGB handelt (vgl. Senat, Urteil vom 24. Februar 1978 - V ZR 95/75, NJW 1978, 1584, 1585 zur Wiederherstellung der Bodenfestigkeit; Urteil vom 19. Januar 1996 - V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659 zur Abwehr einer Steinschlaggefahr).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 15/19

    1. Es stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts

    Das ist hier - auch vor dem Hintergrund des in § 528 ZPO niedergelegten Verschlechterungsverbotes, das Abänderungen zu Lasten des Rechtsmittelführers grundsätzlich untersagt - zulässig, weil der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung nicht nur im Umfang der Verurteilung, sondern auch in seinem Gegenstück, nämlich hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen, völlig unbestimmt ist, sich dieser Mangel auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe nicht beheben lässt und es sich dabei um einen Umstand handelt, der im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 1996 - V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240).
  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

    So verhielte es sich hier, weil allein die Beklagten das Berufungsurteil mit der Revision angegriffen haben, und deswegen nach § 557 Abs. 1, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO davor geschützt sind, auf ihr eigenes Rechtsmittel über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 1996 - V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81, BGHZ 85, 180, 185 f.).
  • BGH, 29.02.2008 - V ZR 31/07

    Bindung des Erwerbers eines Grundstücks an die vom Voreigentümer ausgesprochene

    Letzteres folgt daraus, dass die Beklagten für den baulichen Zustand der von ihnen unterhaltenen und benutzten Straße verantwortlich sind (Rechtsgedanke des § 907 BGB), ohne dass es darauf ankommt, welchen eigenen Beitrag sie hierzu geleistet haben und ob sie den störenden Zustand der Straße bei Erwerb des Grundstücks kannten (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659, 660; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).
  • BGH, 22.09.2000 - V ZR 443/99

    Beseitigungsanspruch gegen Eigentümer des Nachbargrundstücks

    Nachw.), aber auch gegen denjenigen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustands abhängt (vgl. Senatsurt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, NJW 1966, 1360, 1361 m.w.N.; 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; 11. Juni 1999, V ZR 377/98, WM 1998, 2168, 2169; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 94 m. umfangr.

    Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks für dessen gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Aufrechterhaltung des Zustands auf seinen Willen zurückgeht, ohne daß es darauf ankäme, welchen eigenen Beitrag er hierzu geleistet hat und ob er den störenden Zustand kannte (Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO).

    Eine solche Haftung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die störenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück von dem Grundstück des Eigentümers ausgehen oder zu besorgen sind (s. nur Senat, BGHZ 122, 283, 284 f; Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO).

  • BAG, 08.12.2015 - 1 ABR 2/14

    Feststellungsausspruch - Verbot der reformatio in peius

    aa) Ein Urteil, das keine Rechtswirkungen erzeugen kann, ist in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich aufzuheben und zwar auch insoweit, als es zugunsten der Partei ergangen ist, die das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGH 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99 - zu I der Gründe mwN; 19. Januar 1996 - V ZR 298/94 - zu I der Gründe) .

    Notwendig ist, dass das Urteil überhaupt Rechtswirkungen entfaltet (BGH 19. Januar 1996 - V ZR 298/94 - zu I der Gründe) .

    Daher vermag in Ausnahmefällen - wenn die Sache sonst entscheidungsreif ist - der Tenor der angegriffenen Entscheidung vom Rechtsmittelgericht insgesamt korrigiert zu werden, und zwar auch insoweit, als eine Entscheidung zugunsten des Rechtsmittelführers ergangen ist (BGH 19. Januar 1996 - V ZR 298/94 - zu I der Gründe; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 528 Rn. 24 mwN) .

  • AG Brandenburg, 20.10.2003 - 32 C 538/01

    Maßnahmen zur Sicherstellung der Verhinderung des Austrittes von Küchengerüchen

    Bereits damit ist der gewünschte Erfolg aber eindeutig und bestimmt genug durch die Kläger festgelegt worden (BGH NJW-RR 1996, 659f., BGH NJW 1983, 751f.), so dass das Gericht auch insofern die Erstbeklagte verurteilen konnte, im Übrigen die Klage jedoch abzuweisen war.

    Die Auswahl unter den geeigneten Abwehrmaßnahmen muss nach ständiger Rechtsprechung nämlich grundsätzlich dem Störer - hier der Erstbeklagten - überlassen bleiben (BGH NJW 1977, 146; BGH NJW 1983, 751f.; BGH NJW-RR 1996, 659f.); auch mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht deshalb keine Verpflichtung, diese Maßnahmen konkret im Klageantrag bzw. im Urteilstenor näher zu bezeichnen (BGH NJW-RR 1996, 659f.).

    (BGH NJW 1968, 1281 = BGHZ 49, 340ff.; BGH NJW 1983, 751 = WPM 1983, 176f.; BGH NJW-RR 2001, 232f.; BGH NJW 1984, 2207; BGH NJW 1993, 1855; BGH NJW 1995, 2633f.; BGH NJW 1999, 2896f.; BGH LM Nr. 14 zu § 1004 BGB; RGZ 103, 174ff.; RG JW 1912, 31; RGZ 127, 29ff.; RGZ 149, 205ff.; BGH NJW 1966, 1360ff.), aber auch gegen denjenigen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrecht erhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustands abhängt (BGH NJW 1966, 1360ff.; BGH NJW-RR 1996, 659; BGH NJW 1999, 2896f.; BGH NJW-RR 2001, 232f.; BGH NJW 1958, 1580 = BGHZ 28, 110f.; RGZ 97, 26; BGH NJW 1960, 2335; BGH NJW 1962, 1342).

    Danach ist die Erstbeklagte als Pächterin/Mieterin der Gewerberäume und Betreiberin der Gaststätte für deren Zustand verantwortlich und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Aufrechterhaltung des Zustands auf ihren Willen zurückgeht, ohne dass es darauf ankäme, welchen eigenen Beitrag sie hierzu geleistet hat und ob sie den störenden Zustand kannte (BGH NJW-RR 1996, 659; BGH NJW-RR 2001, 232f.).

  • AG Hamburg, 14.08.2006 - 644 C 689/04

    Beseitigung eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Jägerzauns

    So ist der Eigentümer für eine Störung verantwortlich und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Aufrechterhaltung des Zustands auf seinen Willen zurückgeht, ohne dass es darauf ankäme, welchen eigenen Beitrag er hierzu geleistet hat und ob er den störenden Zustand kannte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.9.2000 - V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; BGH, Urt. v. 19.1.1996 - V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659).

    Denn ein Rechtsnachfolger haftet als Zustandsstörer nur dann, wenn der Rechtsvorgänger das Grundeigentum in einen das Nachbargrundstück störenden Zustand versetzt hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.1.1996 - V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659 f.; BGH, Urt. v. 22.9.2000 - V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232 f.).

    Dann aber ist der Beklagte als Eigentümer der störenden Sache verantwortlich (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.9.1996 - 5 U 21/95) und zwar unabhängig davon, ob er die störende räumliche Lage selbst herbeigeführt hat oder nicht (BGH, Urt. v. 22.9.2000 - V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; BGH, Urt. v. 19.1.1996 - V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.9.1996 - 5 U 21/95).

  • AG Brandenburg, 17.12.2021 - 31 C 220/21

    Bauordnungsrechtsvorschriften über Grenzabstand nachbarschützend?

  • KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06

    Wohnungseigentumsrecht: Haftung eines Wohnungseigentümers wegen

  • OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 12 U 106/16

    Vorbeugender Unterlassungsanspruch: Mögliche Beeinträchtigungen des klägerischen

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 13/95

    "Betreibervergütung"; Inhalt des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2023 - 15 U 1/17

    Giebelwand

  • KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06

    Notwendige Bestimmtheit des Urteils: Saldierung der wechselseitigen

  • OLG Koblenz, 18.06.2014 - 5 U 399/14

    Zur Störer- und Schadensersatzhaftung des Oberliegers, von dessen Grundstück

  • AG Brandenburg, 18.12.2020 - 31 C 135/19

    Unwirksamkeit eines vor einer Schieds-/Gütestelle geschlossenen Vergleichs -

  • OLG Brandenburg, 25.08.2004 - 4 U 26/04

    Zur Beseitigung eines Überbaus und die Verletzung nachbarschützender

  • OLG Nürnberg, 09.01.2002 - 4 U 281/00

    Haftung eines Hoheitsträgers für die Schäden, die von ihm mit der Erfüllung

  • OLG München, 10.04.2006 - 34 Wx 21/06

    Schallschutz bei Installationsgeräuschen infolge nachträglicher Verlegearbeiten

  • KG, 06.10.1999 - 24 U 359/99

    Kein Verlust der Passivlegitimation bei Wechsel im Eigentum des "störenden"

  • BayObLG, 29.03.2001 - Verg 2/01

    Kostenerstattung im Verfahren vor der Vergabekammer

  • OLG Köln, 29.09.2005 - 12 U 27/05

    Erneuerung einer zwischen den Grundstücken stehenden Grenzmauer bei

  • OLG Bamberg, 07.01.1999 - 6 W 42/98

    Pflicht zur Angabe der vom Schuldner vorzunehmenden Maßnahme im Rahmen des

  • OLG Köln, 18.02.2000 - 20 U 135/99

    Anforderungen an die Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber

  • LG Tübingen, 20.05.2016 - 7 O 318/14

    Zustandsstörerhaftung Grundstückseigentümer für Standsicherheit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2000 - 21 A 3025/99

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Zulassung der Berufung im

  • OLG Jena, 23.09.1998 - 6 W 574/98

    Unbestimmter Prozessvergleich

  • VG Koblenz, 12.01.2006 - 6 K 1148/05

    Beseitigung von Störungen durch Abwasserleitungen durch den Zweckverband.

  • VK Südbayern, 21.03.2001 - Verg 2/01

    Kostenfestsetzungsbescheid einer Vergabekammer als selbstständig anfechtbare

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