Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.05.1997 - 16 Wx 129/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2040
OLG Köln, 21.05.1997 - 16 Wx 129/97 (https://dejure.org/1997,2040)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.05.1997 - 16 Wx 129/97 (https://dejure.org/1997,2040)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Mai 1997 - 16 Wx 129/97 (https://dejure.org/1997,2040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Veräußerers.

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    WEG §§ 16, 28
    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Veräußerers.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die gewillkürte Prozessstandschaft ; Umfang der Rechte des Wohnungseigentums-Verwalters; Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG §§ 16, 28
    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Veräußerers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1102
  • ZMR 1998, 194
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 98/93

    Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen im Konkurs eines

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1997 - 16 Wx 129/97
    Die Antragstellerin ist als Verwalterin nach den Grundsätzen über die gewillkürte Prozeßstandschaft befugt, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen ( vgl. BGH, NJW 1994, 1866; NJW 1988, 1910; BGHZ 73, 302, 306; Weitnauer/Hauger, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 27 Rn. 10 ).

    Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen gelangt erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan zur Entstehung ( vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867; Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 16 Rn. 50 ).

    Durch diesen Beschluß werden im Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern begründet ( vgl. BGH, NJW 1994, 1866, 1867; NJW 1988, 1910 ).

    Eine Schuldumschaffung im Sinne einer Novation, das heißt eine Aufhebung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und eine vollständige Ersetzung durch den Beschluß über die Jahresabrechnung, ist damit nicht verbunden ( vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867 ).

    Vielmehr kann der Beschluß über die Jahresabrechnung originär nur eine Verbindlichkeit hinsichtlich des Betrages begründen, um den die tatsächlich entstandenen Kosten die nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse übersteigen, also hinsichtlich der sogenannten "Abrechnungsspitze" ( vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867; Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 16 Rn. 51 ).

    Der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung vermag mithin eine Verbindlichkeit des zwischenzeitlich in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingetretenen Erwerbers nur in dem Umfang zu begründen, in dem sich gegenüber dem Wirtschaftsplan für dasselbe Rechnungsjahr eine "Abrechnungsspitze" ergibt ( vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867 ).

    Es kann auch nicht von einer Nichtigkeit eines solchen Beschlusses ausgegangen werden ( vgl. Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 16 Rn. 51; vgl. auch BGH, NJW 1994, 1866, 1868, hinsichtlich einer § 16 Abs. 2 WEG nicht entsprechenden Regelung; Senat, Beschluß vom 24. Januar 1997 - 16 Wx 2/97 - ).

  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1997 - 16 Wx 129/97
    Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen gelangt erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan zur Entstehung ( vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867; Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 16 Rn. 50 ).

    Eine Schuldumschaffung im Sinne einer Novation, das heißt eine Aufhebung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und eine vollständige Ersetzung durch den Beschluß über die Jahresabrechnung, ist damit nicht verbunden ( vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867 ).

    Vielmehr kann der Beschluß über die Jahresabrechnung originär nur eine Verbindlichkeit hinsichtlich des Betrages begründen, um den die tatsächlich entstandenen Kosten die nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse übersteigen, also hinsichtlich der sogenannten "Abrechnungsspitze" ( vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867; Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 16 Rn. 51 ).

    Der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung vermag zudem Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger zu begründen, da sonst ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vorläge ( vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726 ).

    Der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung vermag mithin eine Verbindlichkeit des zwischenzeitlich in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingetretenen Erwerbers nur in dem Umfang zu begründen, in dem sich gegenüber dem Wirtschaftsplan für dasselbe Rechnungsjahr eine "Abrechnungsspitze" ergibt ( vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867 ).

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1997 - 16 Wx 129/97
    Die Antragstellerin ist als Verwalterin nach den Grundsätzen über die gewillkürte Prozeßstandschaft befugt, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen ( vgl. BGH, NJW 1994, 1866; NJW 1988, 1910; BGHZ 73, 302, 306; Weitnauer/Hauger, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 27 Rn. 10 ).

    Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Antragstellerin ergibt sich bereits aus ihrer Pflicht als Verwalterin, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen ( vgl. BGH, NJW 1988, 1910; BGHZ 73, 302, 307 ).

    Durch diesen Beschluß werden im Rahmen der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern begründet ( vgl. BGH, NJW 1994, 1866, 1867; NJW 1988, 1910 ).

  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77

    Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1997 - 16 Wx 129/97
    Die Antragstellerin ist als Verwalterin nach den Grundsätzen über die gewillkürte Prozeßstandschaft befugt, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen ( vgl. BGH, NJW 1994, 1866; NJW 1988, 1910; BGHZ 73, 302, 306; Weitnauer/Hauger, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 27 Rn. 10 ).

    Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Antragstellerin ergibt sich bereits aus ihrer Pflicht als Verwalterin, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen ( vgl. BGH, NJW 1988, 1910; BGHZ 73, 302, 307 ).

  • OLG Köln, 24.01.1997 - 16 Wx 2/97

    Haftung für Wohngeldrückstände des Wohnungsveräußerers

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1997 - 16 Wx 129/97
    Der Erwerber haftet aus einer nach seinem Eintritt unangefochten genehmigten Jahresabrechnung auch insoweit, als diese noch offene Ansprüche gegen seinen Rechtsvorgänger auf Wohngeldvorschüsse mit einbezieht ( vgl. OLG Düsseldorf, WE 1997, 193; vgl. ferner bereits Senat, Beschluß vom 24. Januar 1997 - 16 Wx 2/97 - hinsichtlich der Einbeziehung von Wohngeldrückständen aus einem Vorjahr ).

    Es kann auch nicht von einer Nichtigkeit eines solchen Beschlusses ausgegangen werden ( vgl. Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 16 Rn. 51; vgl. auch BGH, NJW 1994, 1866, 1868, hinsichtlich einer § 16 Abs. 2 WEG nicht entsprechenden Regelung; Senat, Beschluß vom 24. Januar 1997 - 16 Wx 2/97 - ).

  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Es sieht sich an einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses jedoch durch die auf weitere Beschwerden ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart (WE 1998, 383), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 1997, 714), des Oberlandesgerichts Köln (NJW-RR 1997, 1102), und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WE 1995, 248) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 18. November 1998 (NZM 1999, 467) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Nur für den nach der Einzelabrechnung auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallenden Betrag, der die nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse übersteigt, wird originär eine Schuld begründet (BGHZ 131, 228, 231 m.w.N.; BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; vgl. auch OLG Zweibrücken, WE 1999; 117; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1102; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 714; BayObLG, ZMR 1999, 120; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 42 f; Staudinger/Bub, aaO, § 28 Rdn. 252, 411; Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 51).

  • KG, 18.11.1998 - 24 W 5437/98

    Haftung des Erwerbers einer Wohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers;

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist überwiegend gefolgert worden, daß der Erwerber, wenn nur der Abrechnungsbeschluß der Wohnungseigentümer nach seinem Eintritt in die Gemeinschaft ergeht, gegebenenfalls kumulativ auch für die gegen den bisherigen Eigentümer bereits fällig gewordenen Wohngeldvorschüsse haftet (BayObLG WE 1995, 248 = Rpfleger 1995, 123; OLG Düsselderf NJW-RR 1997, 714; OLG Köln NJW-RR 1997, 1102; OLG Stuttgart WE 1998, 383 - jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Senat ZMR 1998, 656 im Rahmen einer Kostenentscheidung; a. A. OLG Zweibrücken ZMR 1996, 340).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.2000 - 3 Wx 448/99

    Fortführung eines Wohngeldverfahrens durch den ausgeschiedenen Verwalter;

    Denn der Abrechnungsbeschluss hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 725; 1994, 1866; WE 1996, 144; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16.05.1997 NJW-RR 1997, 1235 und 22.10.1999 - 3 Wx 141/99; OLG Zweibrücken ZMR 1999, 358; OLG Köln NJW-RR 1997, 1102; Wenzel WE 1996, 442, 447; Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 28 Rdz. 42 ff.) keine novierende Wirkung in dem Sinne, dass er den Beschluss über den Wirtschaftsplan aufhebt und ersetzt.
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.11.2009 - 14 S 5724/09

    Wohnungseigentum: Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung unter Einbeziehung

    Die h.M. geht in einem Fall wie diesem lediglich von der Anfechtbarkeit des Beschlusses aus und nimmt bei dessen Bestandskraft die Neubegründung einer Forderung in beschlossener Höhe an (vgl. BayObLG ZMR 2004, 355 [356]; NZM 2000, 52 [53]; OLG Köln NJW-RR 2001, 87 m.w.N.; NJW-RR 1997, 1102; Merle, in: Bärmann, § 28 Rn. 89, 124).
  • OLG Zweibrücken, 08.12.1998 - 3 W 217/98

    Wohnungseigentum

    Im Übrigen hat der Beschluss über die Jahresabrechnung nur bestätigende Wirkung (vgl. BGH NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867; Senat, WE 1996, 277, 278; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1235; OLG Köln NJW-RR 1997 1102; Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 28 Rdnr. 42 ff).
  • OLG Düsseldorf, 22.10.1999 - 3 Wx 141/99

    Bestandskraft einer Jahresabrechnung

    Denn der Abrechnungsbeschluß hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 725, 726; 1994, 1866; WE 1996, 144; vgl. auch Senatsbeschluß vom 16.5.1997, NJW-RR 197, 1235; OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 358; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1102; Wenzel in WE 1996, 442, 447) keine novierende Wirkung in dem Sinne, daß er den Beschluß über den Wirtschaftsplan aufhebt und ersetzt.
  • BayObLG, 18.03.1999 - 2Z BR 182/98

    Haftung für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers aus den Abrechnungen früherer

    Der sich daraus ergebende Einwand ist aber im Anfechtungsverfahren geltend zu machen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 714 f.; OLG Köln WE 1997, 431 f.; WuM 1997, 395 f.~; OLG Stuttgart FGPrax 1998, 96; KG WuM 1998, 503; OLG Hamburg WuM 1998, 743); im Wohngeldverfahren greift er gegen den bestandskräftigen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung nicht mehr durch.
  • AG Kerpen, 08.12.1998 - 15 II 44/98

    Anfechtungsrecht und Stimmrecht des Zwangsverwalters unter Bezugnahme der

    So kann sich der Erwerber von Wohnungseigentum im Wege der Anfechtung der Jahresabrechnung zumindest davor schützen, für solche Wohngeldrückstände haften zu müssen, welche bereits vor der Beschlußfassung der Gemeinschaft zur Jahresabrechnung als Wohngeldvorauszahlungen fällig waren (vgl. KG, Beschluß vom 27.6.1994 - 24 W 5882/93 -, WuM 1994, 497 = FGPrax 1995, 28 = DWE 1994, 162 - nur LS - Beschluß vom 17.12.1997 - 24 W 2520/96 -, ZMR 1998, 656; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.1.1997 - 3 Wx 440/96 -, ZMR 1997, 250; OLG Köln, Beschluß vom 21.5.1997 - 16 Wx 129/97 -, ZMR 1998, 194; von den Instanzgerichten: LG Berlin, Beschluß vom 6.2.1996 - 85 T 287/95 -, ZMR 1998, 656; ebenso aus der Literatur: Bub, a.a.O., § 28 Rdn. 191; Hauger, in: Weitnauer, a.a.O., § 16 Rdn. 51).
  • OLG Stuttgart, 09.02.1998 - 8 W 733/96

    Umfang der Beschlüsse der Wohungseigentümer über die Jahresabrechnung;

    Der Senat schließt sich in dieser Frage der vom BayObLG (Rpfleger 1995, 123), dem OLG Düsseldorf (NJW-RR 1997, 714) und dem OLG Köln (NJW-RR 1997, 1102) vertretenen Auffassung an.
  • BayObLG, 11.09.1997 - 2Z BR 20/97

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers für Wohngeldvorschüsse -

    (1) Für die Rückstände aus den Jahresabrechnungen 1990, 1991 und 1992 haftet der Antragsgegner aufgrund der Eigentümerbeschlüsse vom 14.10.1993, die nach seinem Eigentumserwerb gefaßt worden und bestandskräftig sind (vgl. BGHZ 104, 197/202 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 714/715; OLG Köln WuM 1997, 395 f.; Wenzel WE 1997, 124/128).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht