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   BGH, 21.05.1997 - I ZB 7/97   

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https://dejure.org/1997,5298
BGH, 21.05.1997 - I ZB 7/97 (https://dejure.org/1997,5298)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1997 - I ZB 7/97 (https://dejure.org/1997,5298)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1997 - I ZB 7/97 (https://dejure.org/1997,5298)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Verfügung hinsichtlich des Verbots der Erhebung des Vorwurfs krimineller Machenschaften bei der Trennung einer Kanzleigemeinschaft zweier Rechtsanwälte - Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Vollziehbarkeit einer einstweiligen Verfügung - Möglichkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 568 Abs. 2 S. 1 § 707 Abs. 1 § 924 Abs. 3
    Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit; Versagung von Vollstreckungsschutz bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1155
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.11.1991 - I ZB 15/91

    Greifbare Gesetzwidrigkeit bei fehlerhafter Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BGH, 21.05.1997 - I ZB 7/97
    Ein derartiges Rechtsmittel wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch in Fällen des ausdrücklichen Ausschlusses oder - wie im Streitfall - des Fehlens einer besonderen Zulassung ausnahmsweise als statthaft angesehen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f. [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89] ; BGH, Beschl. v. 14.11.1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983 - Greifbare Gesetzwidrigkeit I; Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763 = NJW 1994, 2363 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II).
  • BGH, 26.05.1994 - I ZB 4/94

    "Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen

    Auszug aus BGH, 21.05.1997 - I ZB 7/97
    Ein derartiges Rechtsmittel wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch in Fällen des ausdrücklichen Ausschlusses oder - wie im Streitfall - des Fehlens einer besonderen Zulassung ausnahmsweise als statthaft angesehen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f. [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89] ; BGH, Beschl. v. 14.11.1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983 - Greifbare Gesetzwidrigkeit I; Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763 = NJW 1994, 2363 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II).
  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus BGH, 21.05.1997 - I ZB 7/97
    Ein derartiges Rechtsmittel wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch in Fällen des ausdrücklichen Ausschlusses oder - wie im Streitfall - des Fehlens einer besonderen Zulassung ausnahmsweise als statthaft angesehen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 109, 41, 43 f. [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89] ; BGH, Beschl. v. 14.11.1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983 - Greifbare Gesetzwidrigkeit I; Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763 = NJW 1994, 2363 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II).
  • OLG Celle, 28.07.1986 - 9 W 86/86

    Rat einer Gemeinde als Gesellschafterversammlung; Gründung einer Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 21.05.1997 - I ZB 7/97
    Da letzteres nicht der Fall ist, ist die Gewährung von einstweiligem Vollstreckungsschutz gemäß § 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich möglich, wenn sie auch nach einhelliger Auffassung wegen der sich aus der Natur des Verfahrens der einstweiligen Verfügung ergebenden Besonderheiten regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. OLG Celle OLGZ 1986, 491; OLG Frankfurt GRUR 1989, 456; OLG Köln GRUR 1982, 504; OLG Koblenz WRP 1985, 657; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., 1996, § 25 UWG Rdn. 54; Großkomm./Jestaedt, 1991, Vor § 13 UWG Abschn. E Rdn. 85; Köhler/Piper, UWG, 1995, Vor § 13 Rdn. 331; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 988; Nirk/Kurtze, Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Aufl., Rdn. 610; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 57 Rdn. 44; Klette, GRUR 1982, 471).
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2016 - 6 U 38/16

    Verweigertes Empfangsbekenntnis - Einstweilige Verfügung: Vollziehung der durch

    Nach einhelliger Auffassung scheidet sie allerdings wegen der sich aus der Natur des Verfahrens der einstweiligen Verfügung ergebenden Besonderheiten regelmäßig aus (BGH NJW-RR 1997, 1155 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.2001 - V ZB 4/01

    Nutzung eines Spitzbodens; Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Vom Bundesgerichtshof wird in ständiger Rechtsprechung ein außerordentlicher Rechtsbehelf im Beschlußverfahren auch nach Abschluß des gesetzlichen Instanzenzuges in besonderen Ausnahmefällen als statthaft angesehen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (s. nur BGH, Beschl. v. 21. Mai 1997, I ZB 7/97, NJW-RR 1997, 1155 m.w.N.; Beschl. v. 28. Oktober 1998, VIII ZR 190/98, WM 1999, 559, 560 m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2017 - 3 HKO 2070/17

    Einstweilige Einstellung der Vollziehung der einstweiligen Verfügung

    Zwar ist wegen der sich aus der Natur des Verfahrens der einstweiligen Verfügung ergebenden Besonderheiten die einstweilige Einstellung der Vollziehung der einstweiligen Verfügung regelmäßig ausgeschlossen (BGH NJW-RR 1997, 1155, Rz. 12, zitiert nach juris); denn die einstweilige Verfügung stellt eine vorläufige Regelung dar.
  • OLG Bamberg, 03.05.2000 - 4 W 34/00

    Höhe der Vergütung des Zwangsverwalters

    Greifbare Gesetzwidrigkeit liegt auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH, NJW-RR 1997, 1155 = MDR 1997, 970 ).
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