Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.10.1996 - 2 U 20/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3370
OLG Köln, 23.10.1996 - 2 U 20/96 (https://dejure.org/1996,3370)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.10.1996 - 2 U 20/96 (https://dejure.org/1996,3370)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 2 U 20/96 (https://dejure.org/1996,3370)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,3370) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1436
  • FamRZ 1997, 1351
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Frankfurt, 28.05.2015 - 5 UF 53/15

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

    Die Antragsgegnerin, die das Sparguthaben in vollem Umfang abgehoben und verbraucht hat, ist gemäß § 1664 BGB - aus dem sich nicht nur ein Haftungsmaßstab ergibt, sondern der zugleich die Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern darstellt (OLG Köln, FamRZ 1997, 1351; MüKo Huber, Rdn. 1; Palandt-Götz, § 1664 Rdn. 1) - verpflichtet, die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu erstatten.
  • OLG Bremen, 03.12.2014 - 4 UF 112/14

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Kindes gegen seine Eltern, wenn

    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (vergleiche OLG Köln, FamRZ 1997, 1351; AG Nordhorn, FamRZ 2002, 341).
  • OLG Celle, 30.08.2017 - 21 UF 89/17

    Ansprüche des Kindes gegen die Eltern bei Verstoß gegen die

    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Köln FamRZ 1997, 1351-1352 Rn. 4; OLG Bremen FamRZ 2015, 861-863 Rn. 5).

    Dabei handelt es sich bei dieser Norm nach herrschender Meinung über den Wortlaut hinaus um eine Anspruchsgrundlage für einen selbständigen Schadensersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern (Palandt § 1664 BGB 76. Auflage 2017 Rn. 1; OLG Köln FamRZ 1997, 1351-1352 Rn. 2).

  • OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 2 UF 66/18

    Forderungsberechtigung aus Sparbüchern auf den Namen von Kindern

    Vielmehr stellt § 1664 BGB nach herrschender Meinung zugleich die Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern dar (BGH BeckRS 1988, 31073146; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 860; OLG Bremen FamRZ 2015, 861; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 235; OLG Köln FamRZ 1997, 1351; Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Rn. 1 zu § 1664; Götz, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, Rn. 1 zu § 1664 BGB).

    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Bremen FamRZ 2015, 861; OLG Köln FamRZ 1997, 1351).

  • OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15

    Schadenersatz des Kindes gegen sorgeberechtigten Elternteil wegen Vereitelung

    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Bremen, FamRZ 2015, 861; OLG Köln, FamRZ 1997, 1351).
  • AG Büdingen, 04.09.2017 - 52 F 382/17

    Unterhalt volljähriges Kind

    Es kann dahin gestellt bleiben, ob § 1664 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch darstellt ( so OLG Köln in: FamRZ 1997, 1351 ) oder sich ein Anspruch nur aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben könnte.
  • AG Nordhorn, 22.02.2001 - 3 C 39/01

    Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge; Elterliche Vermögenssorge

    Diese Vorschrift legt nach herrschender Meinung nicht lediglich einen Haftungsmaßstab fest, sondern gewährt darüber hinaus auch eine Anspruchsgrundlage (OLG Köln, FamRZ 1997, 1351 (1351); Palandt-Diederichsen, BGB-Kommentar, 60. Aufl., § 1664, Rz. 1).

    Die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Köln, FamRZ 1997, 1351 (1352)).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2014 - 18 WF 219/13

    Sonstige Familiensachen: Zuständigkeit des Familiengerichts für Ansprüche des

    Wenngleich § 1664 BGB nach seinem Wortlaut nur den Haftungsmaßstab für die elterliche Haftung bei der Schädigung des Kindes normiert, enthält die Vorschrift nach herrschender Meinung zugleich eine selbständige Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche eines Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung ihrer elterlichen Sorge (BGH vom 10.02.1988 - IVb ZR 111/86, juris Rn. 14; OLG Köln FamRZ 1997, 1351, juris Rn. 2; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 239, juris Rn. 62; OLG Karlsruhe NJW 2012, 3043, juris Rn. 25; Palandt/Götz, BGB, 73. Auflage 2014, § 1664 Rn. 1; MünchKomm/Huber, BGB, 6. Auflage 2012, § 1664 Rn. 1; Erman/Döll, BGB, 14. Auflage 2014, § 1664 Rn. 1).
  • OLG Saarbrücken, 26.05.2011 - 8 U 519/09

    Verwaltung von Kindesvermögen durch einen Elternteil: Schadensersatz wegen

    § 1664 Abs. 1 BGB stellt - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - über seinen eigentlichen Wortlaut hinaus eine Anspruchsgrundlage für einen selbstständigen Schadensersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung der elterlichen Sorge dar (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1988 - IVb ZR 111/86 Tz. 14, zit. nach juris; OLG Köln NJW-RR 1997, 1436 f. Tz. 2, zit. nach juris; jurisPK-BGB/Schwer, 5. Aufl., § 1664 Rdnr. 1; MünchKomm.BGB/Huber, 5. Aufl., § 1664 Rdnr. 1; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1664 Rdnr. 1).
  • AG Detmold, 02.02.2018 - 34 F 127/17

    Verletzung der elterlichen Pflicht zur Vermögenssorge

    Der Verbrauch des Vermögens zu eigenen Zwecken ist unzulässig (OLG Köln, Urteil vom 23.10.1996, 2 U 20/96, zitiert nach juris).

    Hebt beispielsweise ein Elternteil einen Teilbetrag eines Kontoguthabens des Kindes zum Ausbau eines von ihm geerbten Hauses ab und unterlässt eine Kontrolle des Guthabens, so dass andere Personen Abhebungen vornehmen können, so haftet er dem Kind wegen Verletzung seiner Vermögenssorge (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.10.1996, 2 U 20/96, zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 23.07.2021 - 9 WF 179/21

    Voraussetzungen der Zuordnung eines Sparguthabens zum Vermögen eines Kindes;

  • OLG Brandenburg, 29.03.2007 - 12 U 185/06

    Schadensersatzanspruch eines Kindes gegen Elternteil wegen Verletzung der

  • VG Ansbach, 19.11.2009 - AN 14 K 09.01054

    Verfügt die allein sorgeberechtigte Mutter selbst nicht über erhebliches Vermögen

  • AG Büdingen, 20.02.2014 - 53 F 678/13
  • AG Biedenkopf, 19.02.2018 - 34 F 762/15

    Sparbuch auf den Namen des Kindes - Rechte

  • AG Biedenkopf, 16.11.2017 - 34 F 762/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht