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   OLG Hamm, 29.04.1996 - 6 U 187/95   

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OLG Hamm, 29.04.1996 - 6 U 187/95 (https://dejure.org/1996,7594)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.1996 - 6 U 187/95 (https://dejure.org/1996,7594)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. April 1996 - 6 U 187/95 (https://dejure.org/1996,7594)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 66; ZPO § 67; ZPO § 85; ZPO § 137; ZPO § 138; ZPO § 141
    Widerspruch zwischen Sachvortrag der Partei und des Versicherers als Streithelfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 331
    Kein Versäumnisurteil bei Klageabweisungsantrag des Streithelfers

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 156
  • MDR 1996, 962
  • VersR 1997, 853
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.04.2016 - 1 Sa 247/15

    Arbeitsunfall, Personenschaden, Schadensersatz, Schmerzensgeld,

    Die Streithilfe war zwar gemäß § 66 ZPO im vorliegenden Fall zulässig (vgl. OLG Hamm vom 29.04.1996 - 6 U 187/95 - NJW-RR 1997, 157).
  • OLG Oldenburg, 08.10.2003 - 5 U 31/03

    Schadensersatz auf Grund nicht erfüllten Winterdienstes; Vorliegen eines Unfalls

    Ihr rechtliches Interesse ergibt sich aus der Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess (OLG Hamm VersR 1997, 853, 854) [OLG Hamm 29.04.1996 - 6 U 187/95] .

    Der hiervon abweichende Sachvortrag der Nebenintervenientin ist, weil im Widerspruch zu den Erklärungen des Beklagten stehend, gemäß § 67 ZPO unbeachtlich (OLG Hamm VersR 1997, 854, 853) [OLG Hamm 29.04.1996 - 6 U 187/95] .

    Allerdings wäre nicht der Sachvortrag der Streithelferin, sondern die abweichende Darstellung des Beklagten unbeachtlich, wenn feststände, dass sie falsch ist und die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der Parteien auf einen Betrug zu Lasten der Streithelferin abzielte (OLG Hamm VersR 1997, 853, 854) [OLG Hamm 29.04.1996 - 6 U 187/95] .

  • OLG Celle, 29.11.2001 - 14 U 70/01

    Schadensersatz ; Schmerzensgeld ; Gestellter Unfall; Streithelfer;

    Das rechtliche Interesse der Beklagten zu 2, dem Beklagten zu 1 auch als Streithelferin beizutreten, ergibt sich dabei aus der Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1997, 156, 157).

    Sie sind unbeachtlich, wenn sich aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, dass sie Erklärungen oder Prozesshandlungen nicht gegen sich gelten lassen will (BGH NJW 1994, 1557; OLG Hamm NJW-RR 1997, 156, 157).

  • OLG Hamm, 19.08.2019 - 8 W 6/19

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Nebeninterventionen

    Dass der Nebenintervenient auch eine vertragliche Prozessführungsbefugnis für den unterstützten Beklagten besitzt, steht dem grundsätzlich nicht entgegen (OLG Hamm, Urt. v. 29.04.1996, 6 U 187/95, NJW-RR 1997, S. 156 ff., OLG Frankfurt VersR 2016, 1010 Rn. 16; Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 66 Rn. 8).
  • LG Dortmund, 03.01.2012 - 3 O 263/11

    Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung von Rückverankerungsarbeiten an einem

    Soweit die Streithelferin mit Schriftsatz vom 30.11.2011 (dort S. 4 f. = Bl. 81 f. d.A.) vorgetragen hat, dass eine spätere Unterkellerung des Gebäudekomplexes C-straße 14-16a angesichts der dort vorhandenen Gebäudesubstanz ohnedies eine lediglich theoretische Möglichkeit sei, die praktisch ausscheide, und dass selbst wenn später einmal - was überhaupt nicht absehbar sei - eine Unterkellerung erfolgen sollte, die Anker dann ohne jeden nennenswerten Mehraufwand entsorgt werden könnten, war dieser Vortrag gemäß § 67 ZPO unbeachtlich, da er im Widerspruch zum Vortrag der von der Streithelferin unterstützten Partei - hier der Klägerin - steht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2007 - VII ZB 85/06 - NJW-RR 2008, 261; OLG Hamm, Urt. v. 29.04.1996 - 6 U 187/95 - r+s 1997, 55 f.; Urt. v. 10.11.1997 - 6 U 1/97 - NJW-RR 1998, 679, 680; Urt. v. 07.01.1998 - 2 U 85/96 - r+s 1998, 191; Urt. v. 17.06.2009 - 11 U 112/08 - BeckRS 2010, 02015; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 67 Rn. 9).
  • OLG Köln, 12.01.1999 - 3 U 28/98

    Prozeßhandlung des Versicherers als Streithelfer des Schädigers

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm (MDR 1996, 962 f. (963)) die Auffassung vertritt, der Sachverhalt sei durch die Angaben des anwaltlich nicht vertretenen Versicherungsnehmers, der den Haftungstatbestand bei seiner Parteianhörung eingeräumt hat, in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden (§ 138 Abs. 3 ZPO) und die Haftpflichtversicherung dürfe sich nicht in Widerspruch zu diesem Sachvortrag setzen, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges.
  • LG Hanau, 01.08.2008 - 9 O 620/07

    Haftung bei Kfz-Unfall: Indizien für einen gestellten Unfall

    Werden in einem Haftpflichtprozess aufgrund eines Straßenverkehrsunfalls der Schädiger und Versicherungsnehmer und dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so kann der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer seinem Versicherungsnehmer als Streithelfer beitreten (OLG Frankfurt, VersR 1996, 212 ff.; OLG Hamm, VersR 1997, 853 ff.).
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   OLG Schleswig, 29.08.1996 - 11 U 24/95   

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OLG Schleswig, Entscheidung vom 29. August 1996 - 11 U 24/95 (https://dejure.org/1996,14076)
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  • NJW-RR 1997, 156
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