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   OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96   

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https://dejure.org/1996,2765
OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96 (https://dejure.org/1996,2765)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.1996 - 22 U 114/96 (https://dejure.org/1996,2765)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. November 1996 - 22 U 114/96 (https://dejure.org/1996,2765)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 823 847
    Haftung für Schäden bei Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Krefeld - 3 O 436/95
  • OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 408
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 01.12.1977 - 4 U 146/76

    Haftungsausschluß; Hochgebirgstour; Schadensersatz; Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96
    Bei besonders gefährlichen Sportarten kann schon in der Beteiligung ein Haftungsausschluß gegenüber Mitbeteiligten liegen, jedenfalls dann, wenn dem Verletzer ein Verstoß gegen die Sportregeln nicht zur Last gelegt werden kann (s. Palandt/Thomas, BGB , 55. Aufl., § 823 , Rn. 122 -"Sportausübung"; BGH NJW 1978, 705 ).
  • BGH, 16.03.1976 - VI ZR 199/74

    Basketballspieler - Verletzung eines Mitspielers - Foul

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96
    Ein schuldhafter (haftungsbegründender) Regelverstoß ist bei einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB ) zu bejahen, wobei ein besonderer, durch die Eigenart des Sports geprägter Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH VersR 1976, 775, 776).
  • OLG Saarbrücken, 10.07.1990 - 2 U 79/88

    Gefährliche Sportveranstaltung; Go-Cart-Rennen; Haftung der Teilnehmer;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96
    Dem steht nicht entgegen, daß die Parteien - anders als in dem der Entscheidung OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 , zugrundeliegenden Fall - nicht an einem gemeinsamen Training für ein Go-Cart-Rennen teilnahmen.
  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    (2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern - OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen - VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung - NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt - OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring - OLG Hamm, VersR 1985, 296 - Squash-Trainingsspiel - OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925 - Segelwettkampf - OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour - VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs - OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH, NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248).
  • OLG Koblenz, 26.04.2004 - 12 U 62/02

    Haftung für Kart-Unfall durch Minderjährigen

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  • AG Steinfurt, 26.10.2011 - 21 C 966/11

    Haftung besteht aufgrund einer konkludenten Haftungsbeschränkung nur für Vorsatz

    Dies bezeiht sich auch die Haftung für einen Sportunfall auf einer GoKart-Bahn (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408-409, zitiert nach juris Rn. 9 f.) und wird auf die Annahme einer Einwilligung der Teilnehmer gestützt, die die Widerrechtlichkeit der Schädigung und damit eine Voraussetzung der Ersatzpflicht beseitigt.

    Auch bei sportlerischen Fahrten zum reinen Vergnügen ist es die Regel, dass ein Fahrer versucht, seine Geschicklichkeit auszutesten und/ oder die Belastbarkeit seines Fahrzeugs auszunutzen, die größtmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, und dabei entweder dicht auf vorausfahrende Fahrzeuge auffährt oder ein solches zu überholen versucht (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408-409, zitiert nach juris Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 22 U 69/02

    Verkehrssicherungspflichten bei Betrieb einer Kart-Bahn

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Kartfahren auch für den nicht rennsport-orientierten Freizeitfahrer, der nur einzeln trainiert oder einfach aus Freude am Fahren fährt, als Motorsport anzusehen ist (Senat, OLGR 1997, 62 = NJW-RR 1997, 408).
  • AG Rheine, 15.06.2000 - 3 C 40/00

    Anspruch auf Schadensersatz ; Überhöhte Geschwindigkeit beim Fahren mit einem

    Die Haftungsminderung gilt auch innerhalb der Ausübung des Go-Kart-Sports, da auch diese Betätigung als gefährliche Sportart zu qualifizieren ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408 [OLG Düsseldorf 29.11.1996 - 22 U 114/96] [408]; OLG Saarbrücken, VersR 92, 248 [248]).

    Allein der Umstand, daß ein Kartfahrer mit zu hoher Geschwindigkeit auf der Bahn fährt und dadurch ins Schleudern gerät, reicht für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht aus (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408 [OLG Düsseldorf 29.11.1996 - 22 U 114/96] [409]) Der Versuch, eine Strecke in besonders hohem Tempo zu fahren, um die geringstmögliche Rundenzeit zu erreichen, und das damit verbundene Austesten der eigenen Geschwindigkeitsgrenze ist geradezu typisch für den Kart-Sport (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408 [OLG Düsseldorf 29.11.1996 - 22 U 114/96] [408 u. 409]).

  • OLG Nürnberg, 16.05.2002 - 2 U 4387/01

    Haftung bei Ausübung einer gefährlichen Sportart

    In Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf (NJW-RR 1997, S. 408), dessen Entscheidung ein vergleichbarer Sachverhalt beim Befahren einer Go-Kart-Bahn zugrundelag, ist davon auszugehen, daß schon das voneinander unabhängige Befahren der Moto-Cross-Bahn durch die Parteien die Ausübung einer Sportart darstellte.
  • OLG Karlsruhe, 07.05.2008 - 15 U 21/08
    Sie gelten aber auch dann, wenn die Beteiligten, wie vorliegend im "freien Fahren", unabhängig voneinander im Trainingsbetrieb eine gefährliche Sportart ausüben und hierbei der Schaden eintritt (vgl. OLG Nürnberg VersR 2003, 1134, OLG Dresden Beschluss vom 20.06.2007 - 13 W 165/07 - Rn. 27, jeweils für das Befahren einer Motocross-bahn; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 408 für das Befahren einer Gokartbahn).
  • LG Krefeld, 11.04.2002 - 3 S 76/01

    Zusammenstoß bei einer Trainingsfahrt von Radrennfahrern

    Eine Haftung kommt vielmehr nur bei einem gewichtigen Regelverstoß in Betracht (OLG Saarbrücken VersR 1992, 248; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 408).
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