Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.11.1996

Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1996 - V ZR 275/95   

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https://dejure.org/1996,2279
BGH, 17.10.1996 - V ZR 275/95 (https://dejure.org/1996,2279)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1996 - V ZR 275/95 (https://dejure.org/1996,2279)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1996 - V ZR 275/95 (https://dejure.org/1996,2279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmitteleinlegung durch einen nichtbevollmächtigten Rechtsanwalt - Entstehen einer öffentlich-rechtlichen Kostenschuldnerschaft - Beherrschung des prozessualen Geschehens von dem in Anspruch genommenen Schuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG (1975) § 49
    Kostenfolge der Einlegung eines Rechtsmittels ohne Vollmacht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 510
  • MDR 1997, 198
  • NJ 1997, 166
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus BGH, 17.10.1996 - V ZR 275/95
    Die Einlegung der Revision am 21. August 1995 begründete die Kostenschuld der Klägerin zu 1. Diese entstand unabhängig von der Frage wirksamer Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. B. (vgl. BGHZ 121, 397, 400).
  • OLG Köln, 09.07.2002 - 9 U 169/01

    Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts für die

    § 49 GKG begründet zwischen dem Kostenschuldner und der Staatskasse ein Verhältnis öffentlich-rechtlicher Art (BGH MDR 1997, 198).

    Der Bundesgerichtshof hat sogar ausdrücklich entschieden, die Schuldnerstellung gemäß § 49 GKG sei von der Frage einer wirksamen Bevollmächtigung "unabhängig" (BGH MDR 1997, 198).

    Für die Kostenschuldnerschaft sei vielmehr maßgeblich, wer die Antragstellung veranlasst habe (BGH MDR 1997, 198; 1993, 1249; 1983, 292: "Veranlasserprinzip").

    Dies kann der Rechtsanwalt sein, aber auch die vertretene Partei selbst, wenn sie z.B. die Tätigkeit des Anwalts hätte kennen und unterbinden müssen (vgl. BGH MDR 1997, 198), oder auch der gesetzliche Vertreter der Partei (Thomas / Putzo § 89, 8 ff.; Zöller-Vollkommer § 88 Rn 11).

  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 VA 21/20

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG durch vollmachtlosen

    Dies kann nach der Rechtsprechung die Partei sein, wenn sie die Prozessführung hätte erkennen und verhindern müssen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996, V ZR 275/95, NJW-RR 97, 510), der vollmachtlose Prozessbevollmächtigte, wenn er den Mangel der Vollmacht kannte (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 30. September 2004, 19 U 2/04, juris Rn. 9) oder - bei Kenntnis des Fehlens der gesetzlichen Vertretungsmacht - der nicht legitimierte gesetzliche Vertreter der Partei, der die Prozessvollmacht erteilt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Februar 1996, 2 WF 155/95, FamRZ 1996, 1335; offenlassend BGH, Urt. v. 27. Oktober 2008, II ZR 255/07, ZIP 2009, 34 Rn. 16).
  • BGH, 18.07.2001 - XII ZB 61/01

    Kostenschuld des Rechtsmittelführers

    Unterläßt er dies, sind die Kosten, die durch das Handeln eines in seinem Namen auftretenden Dritten begründet werden, als von ihm im Sinne des § 49 GKG veranlaßt anzusehen (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1996 - V ZR 275/95 - MDR 1997, 198).
  • LSG Bayern, 02.05.2018 - L 12 SF 71/17

    Wirksamkeit der Vollmachterteilung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen

    Im Übrigen würde eine Haftung der Beschwerdegegner als Vertreter ohne Vertretungsmacht nur in Betracht kommen, soweit der Kläger von dem Rechtsstreit keine Kenntnis hatte und nicht in der Lage war, die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels zu verhindern (ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. Beschlüsse vom 17.10.1996, Az. V ZR 275/95 und vom 4.5.2011, Az. IV ZR 247/10; so auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 1.3.2007, Az. 9 WF 48/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.2.2005, Az. 14 W 108/05).
  • BFH, 12.03.1997 - X B 275/96

    Postulationsfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vor dem

    Die Kosten waren gemäß § 143 Abs. 1 FGO i. V. m. § 1 Abs. 1 Buchst. c und § 49 Satz 1 GKG der GmbH aufzuerlegen, weil sie das erfolglose Verfahren der Instanz beantragt hat und kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß die Kläger insoweit das Geschehen beherrschten (vgl. dazu näher Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1996 V ZR 275/95, MDR 1997, 198).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.1996 - XII ZR 249/95   

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https://dejure.org/1996,5401
BGH, 27.11.1996 - XII ZR 249/95 (https://dejure.org/1996,5401)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1996 - XII ZR 249/95 (https://dejure.org/1996,5401)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95 (https://dejure.org/1996,5401)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 510
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Die erste Alternative ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien als Folge ihres Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären und die Entscheidung über die Kosten nicht dem Gericht überlassen (BGH, Beschl. v. 27. November 1996, XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, aaO; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1996, 320).
  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 81/07

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich

    Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie den Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt haben, so ist jedenfalls dann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden, wenn die Parteien - wie hier - eine solche Kostenentscheidung beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; Beschl. v. 8.12.2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Tz. 1; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11

    Herausnahme des Anspruchs auf Zinsen aus einer Darlehensgewährung von der

    Denn der Senat hätte auch ohne jeden Kostenantrag über die Kosten des gesamten Rechtsstreits befinden müssen (BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 22).
  • LAG Hessen, 12.08.2016 - 10 Ta 326/16

    Eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordert den Hinweis,

    Besteht das erledigende Ereignis in einer außergerichtlichen Einigung so kann zusätzlich der Rechtsgedanke des § 98 ZPO (vgl. BGH 27. November 1996 - XII ZR 249/95 - zu II der Gründe, NJW-RR 1997, 510) herangezogen werden bzw. der Inhalt des außergerichtlichen Vergleiches (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 91a Rn. 58 Stichwort: "Vergleich").
  • OLG Nürnberg, 09.07.1999 - 6 U 3845/98

    Fälligkeit der Werklohnforderung; prüfbare Schlußrechnung

    Das Erstgericht hat zu Recht die Kostenentscheidung entsprechend § 91 a ZPO und nicht gemäß § 98 ZPO getroffen, weil die vorgerichtliche Einigung der Parteien nur einen Teil der Streitpunkte erfaßte (vgl. arg. BGH, NJW-RR 1997, 510 ).
  • BGH, 29.07.2003 - XII ZR 44/00

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Investitionen

    Dies gilt auch für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich, wenn die Parteien - wie hier - um eine Entscheidung des Gerichts über die Kosten nachgesucht und somit die Anwendung des § 98 ZPO ausgeschlossen haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95 - NJW-RR 1997, 510).
  • OLG Schleswig, 26.05.2005 - 11 U 69/04

    Berücksichtigung eines die Hauptsache erledigenden Vergleichs bei

    Der § 98 ZPO sieht nämlich bei einem Prozessvergleich im Zweifel vor, die Kosten gegeneinander aufzuheben - unabhängig davon, wie die Erfolgsaussichten in dem anhängigen Rechtsstreit einzuschätzen sind (vgl. BGH NJW-RR 1997, 510; MüKo, ZPO, 2. Aufl., § 91 a Rn. 59).
  • BGH, 15.05.2002 - XII ZR 201/00

    Kostenentscheidung bei Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs ohne

    Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, ist diese Bestimmung im Rahmen der nach § 91 a ZPO erfolgenden Kostenentscheidung jedenfalls dann sinngemäß zu berücksichtigen, wenn sich aus dem abgeschlossenen Vergleich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Parteien eine Kostenregelung aus anderen Gesichtspunkten im Auge hatten (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95 - NJW-RR 1997, 510).
  • BGH, 07.07.2005 - I ZR 289/02

    Kostenentscheidung nach Abschluss eines Vergleichs

    Gemäß § 98 ZPO kann die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zugrunde gelegt werden, wenn dies wie im vorliegenden Fall dem Willen der Parteien entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510).
  • OLG Saarbrücken, 03.12.2021 - 2 W 21/21

    1. In einer gerichtlichen Kostenentscheidung können grundsätzlich keine

    Ein Vergleich, durch den es den Parteien gelingt, ihre Rechtsbeziehungen insgesamt zu bereinigen und auf diese Weise etwaige Folgeprozesse zu vermeiden, rechtfertigt regelmäßig eine Kostenregelung, bei der - wie es § 98 ZPO bei einem Prozessvergleich im Zweifel vorsieht - jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; OLG Schleswig, aaO).
  • BGH, 13.07.2000 - V ZR 282/99

    Kostenentscheidung bei außergerichtlichem Vergleich

  • OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 16 WF 81/07

    Kostentragung nach Erledigung eines Verfahrens

  • OLG Bremen, 23.05.2002 - 2 W 36/02

    Kostenentscheidung bei gemeinsamer Erledigungserklärung; Berücksichtigung einer

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