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   OLG Frankfurt, 20.02.1997 - 22 W 11/97   

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OLG Frankfurt, 20.02.1997 - 22 W 11/97 (https://dejure.org/1997,9016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.02.1997 - 22 W 11/97 (https://dejure.org/1997,9016)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - 22 W 11/97 (https://dejure.org/1997,9016)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 956
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Bamberg, 22.02.2012 - 3 Ss OWi 100/12

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Beweiskraft einer

    Von der Beweiskraft wird demgemäß erfasst, dass der zustellende Beamte unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer (vorrangigen) Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen und das Schriftstück in einen zu der Wohnung (oder dem Geschäftsraum) gehörenden Briefkasten (oder in eine ähnliche Vorrichtung) eingelegt hat (Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 182 Rn. 8, 14; vgl. aus der Rspr. neben BVerfG NJW 1992, 224 ff. und BVerfG NJW-RR 1992, 1084 f. u.a. auch OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 956 f.; OLG Köln FamRZ 1992, 1082 und OLG Saarbrücken MDR 2004, 51 f.).
  • OLG Celle, 21.04.2006 - 11 W 17/06

    Pflicht zur Klärung schwieriger Rechtsfragen durch das Gericht bei der

    Denn sie hätte ausweislich ihres noch am 7. September mit dieser Anschrift benutzten Geschäftspapiers sowie aufgrund der Tatsache, dass auch der Postzusteller insoweit keine durchgreifenden Zweifel hatte (vgl. insoweit OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1997, 956), jedenfalls den Anschein gesetzt, dort aufhältlich zu sein und ihren Geschäftssitz dort zu haben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 178 Rn. 7 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 28/09

    Zeitpunkt der Entstehung der Bürgschaftsforderung bei der Besicherung von

    Die Erklärung des Postzustellers, dass er den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen habe, ist lediglich beweiskräftiges Indiz dafür, dass dieser unter der Zustellanschrift wohnt, weil die Post eine Ersatzzustellung der Erfahrung nach unter der ihr angegebenen Adresse nur dann vornimmt, wenn der Postzusteller Anlass zu der Annahme hat, der Adressat wohne dort tatsächlich (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224; BGH NJW 2004, 2386; NJW 1992, 1963; KG MDR 2005, 107; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2001, 1013; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1997, 956; Zöller/Stöber, a.a.O., § 182, Rdnr. 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2018 - L 13 AS 40/18
    Diese Indizwirkung ist nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung gegenteiliger Tatsachen zu entkräften, sodass es regelmäßig nicht ausreichend ist, wenn der Betroffene die indizierte Annahme schlicht bestreitet (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89, NJW 1992, 224; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 84).
  • OLG Saarbrücken, 08.07.1999 - 6 WF 58/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen

    Diese Indizwirkung ist nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung gegenteiliger Tatsachen zu entkräften, sodass es regelmäßig nicht ausreichend ist, wenn der Betroffene die indizierte Annahme schlicht bestreitet (BVerfG, NJW 1992, 224 ; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 84).
  • BPatG, 11.11.2021 - 30 W (pat) 805/20
    Hat die Designabteilung aber wie hier nach einseitiger Erledigungserklärung durch den Antragsteller seinem Antrag stattgegeben und die Erledigung in der Hauptsache festgestellt, über die Kosten jedoch nach den Grundsätzen des § 93 ZPO - unter Annahme eines "sofortigen Anerkenntnisses" des Designinhabers - entschieden und dadurch den Antragsteller im Kostenpunkt beschwert, so muss diesem hiergegen - und losgelöst von der Hauptsacheentscheidung - ein Rechtsmittel eröffnet werden, zumal sich für ihn die Anfechtung der in der Hauptsache zu seinen Gunsten ergangenen Feststellung verbietet (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a Rn. 49 unter Hinweis auf die Grundsätze zur Anfechtung einer fehlerhaften Entscheidung; siehe auch OLG Oldenburg NJW-RR 1993, 1340; OLG Köln NJW-RR 1997, 956; OLGR Köln 98, 151).
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