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   BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97   

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https://dejure.org/1997,3541
BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97 (https://dejure.org/1997,3541)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1997 - IV ZR 93/97 (https://dejure.org/1997,3541)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 93/97 (https://dejure.org/1997,3541)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung der Versagung des Wiedereinsetzungsantrags als Zwischenurteil statt als Endurteil - Überspannung der Anforderungen an die anwaltlichen Pflichten bzgl. der Wahrung von Fristen - Zuverlässigkeit eines mit einem Botengang beauftragten Auszubildenden bzgl. der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Anforderungen an die Ausbildung und Qualifikation für Botengänge zum Gericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1140
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.07.1994 - VII ZB 7/94

    Zurechnung eines Fehlers einer Auszubildenden im 2. Lehrjahr

    Auszug aus BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97
    Mehr kann an Ausbildung und Kontrolle (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 8 unter b) für eine Routinetätigkeit wie einen Botengang nicht verlangt und zugemutet werden.
  • BGH, 26.10.1988 - VIII ZB 24/88

    Berufungsbegründungsschrift - Zustellungsfehler Bote - Fristablauf -

    Auszug aus BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97
    Die dafür herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84 - VersR 1985, 455 und der darauf Bezug nehmende Beschluß vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB 24/88 - VersR 1989, 166) betrafen jeweils den Sonderfall, daß nicht eine damit vertraute und schon entsprechend ausgebildete Bürokraft, sondern ein außenstehender Dritter zum Boten bestimmt worden war.
  • BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97
    Überdies hat der Kläger mit seiner Revisionsbegründung seinen Vortrag zur Person der Auszubildenden und zu seiner Erklärung dafür, wie es zum Eingangsstempel vom 19. April 1996 auf dem Verlängerungsantrag gekommen ist, noch in zulässiger Weise (BGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 3) ergänzt und glaubhaft gemacht.
  • BGH, 13.02.1985 - IVa ZB 15/84

    Berufungseilegung - Rechtsanwalt - Sorgfaltspflicht - Fristablauf -

    Auszug aus BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97
    Die dafür herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84 - VersR 1985, 455 und der darauf Bezug nehmende Beschluß vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB 24/88 - VersR 1989, 166) betrafen jeweils den Sonderfall, daß nicht eine damit vertraute und schon entsprechend ausgebildete Bürokraft, sondern ein außenstehender Dritter zum Boten bestimmt worden war.
  • BGH, 06.04.1979 - V ZR 112/77

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der

    Auszug aus BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97
    Das gleichwohl die Wiedereinsetzung versagende Zwischenurteil kann wie ein Endurteil behandelt und entsprechend dem Rechtsgedanken des § 547 ZPO mit der Revision angefochten werden, zumal der Rechtsmittelführer nicht schlechter gestellt werden darf als bei einer Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages durch Beschluß (BGHZ 47, 289, 290 f. [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64]; BGH, Urteil vom 6. April 1979 - V ZR 112/77 - VersR 1979, 619 unter I).
  • BGH, 13.01.1988 - IVa ZB 13/87

    Einsatz von Hilfskräften durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97
    Wegen der geringen Anforderungen, die mit einem Botengang gestellt werden, kann dieser auch Hilfskräften wie einer Auszubildenden im ersten Lehrjahr übertragen werden, die noch nicht die Qualifikation z.B. für die Fristberechnung oder -kontrolle aufweisen (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610 unter 1).
  • BGH, 22.09.1992 - VI ZB 22/92

    Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97
    Die angefochtene Entscheidung und ebenso der Akteninhalt ergeben, daß sonstige Bedenken nicht bestehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 20. Aufl. § 237 Rdn. 2, vgl. auch BGH, Beschluß vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92 - VersR 1993, 500 unter 1).
  • BGH, 20.03.1967 - VII ZR 296/64

    Anfechtung eines Zwischenurteils

    Auszug aus BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97
    Das gleichwohl die Wiedereinsetzung versagende Zwischenurteil kann wie ein Endurteil behandelt und entsprechend dem Rechtsgedanken des § 547 ZPO mit der Revision angefochten werden, zumal der Rechtsmittelführer nicht schlechter gestellt werden darf als bei einer Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages durch Beschluß (BGHZ 47, 289, 290 f. [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64]; BGH, Urteil vom 6. April 1979 - V ZR 112/77 - VersR 1979, 619 unter I).
  • BGH, 12.07.1995 - IV ZB 9/95

    Vertrauen eines Rechtsanwalts auf Entsprechung des ersten Antrags auf

    Auszug aus BGH, 17.12.1997 - IV ZR 93/97
    Insbesondere durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf vertrauen, daß der erstmals und mit einer für § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderlichen Begründung von ihm gestellte Verlängerungsantrag Erfolg haben würde (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1995 - IV ZB 9/95 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 12 m.w.N.).
  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 82/07

    Berechnung des Endes einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist

    a) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat stattgegeben wird, wenn die Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen sind (BVerfG NJW 1989, 1147; Senatsbeschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785, vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051, 3052, vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430 und vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 93/97 - NJW-RR 1998, 1140).
  • BGH, 27.02.2002 - I ZB 23/01

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung bei Praktikantin als Botin

    Wegen der geringen Anforderungen, die an einen Botengang gestellt werden, kann dieser nach der Rechtsprechung auch schon Auszubildenden im ersten Lehrjahr übertragen werden (BGH, Urt. v. 17.12.1997 - IV ZR 93/97, BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 12).

    Mehr kann an Kontrolle für eine Routinetätigkeit wie einen Botengang nicht verlangt und zugemutet werden (BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 12).

  • BGH, 20.01.1999 - IV ZB 22/98

    Übertragung von Botengänge an Auszubildende im ersten Lehrjahr

    Wegen der geringen Anforderungen, die diese Aufgabe stellt, kann sie auch Hilfskräften oder Auszubildenden anvertraut werden, die nicht die Qualifikation für die Verrichtung anspruchsvoller Bürotätigkeit aufweisen (std. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 1; Urteil vom 17. Dezember 1997 - IV ZR 93/97 - NJW-RR 1998, 1140).

    Aus all dem ergibt sich, daß die Auszubildende - wenngleich noch im ersten Lehrjahr - jedenfalls als für Botengänge der hier in Rede stehenden Art geeignet angesehen werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1997, aaO).

    Hatte die Auszubildende - wie hier - den für den Botengang erforderlichen Ausbildungsstand, genügte zu ihrer Kontrolle eine Nachfrage nach der ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1997, aaO).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZB 30/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Einwurfs der Berufungsbegründung

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Fragen der Anforderungen, die an einen Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der Organisation seines Büros zu stellen sind, um die fristgerechte Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht sicherzustellen, grundsätzlich geklärt: Er muß die notwendigen Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen treffen, die geeignet sind, zuverlässig sicherzustellen, daß fristwahrende Schriftsätze das Gericht rechtzeitig erreichen (speziell zu Botengängen durch Auszubildende BGH, Beschl. v. 20. März 1997 - IX ZB 5/97, NJW-RR 1997, 551, 552; Urt. v. 17. Dezember 1997 - IV ZR 93/97, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 12; zur Organisationspflicht beim Postausgang BGH, Urt. v. 11. Juli 1990 - XII ZR 55/89, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 4).
  • BGH, 17.10.2000 - X ZB 25/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Der bloße Hinweis auf stichprobenartige Überwachung durch einen angestellten Büromanager und zwei Partner der Sozietät ist nicht geeignet, eine ausreichende Einweisung und Überwachung darzulegen (vgl. zum Überwachungserfordernis bei Büropersonal BGH, Beschl. v. 01.04.1993 - III ZB 33/92, VersR 1994, 369 ff. = BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 6; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den im Beschl. v. 17.12.1997 (IV ZR 93/97, NJW-RR 1998, 1140 = BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 12).
  • OLG Bremen, 13.11.2006 - 4 UF 60/06

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Einschaltung Dritter zur Erfüllung

    Für Hilfstätigkeiten einfachster Art wie etwa Botengänge darf er sich weniger qualifizierten Personals bedienen (BGH, NJW-RR 1998, 1140; BVerwG, NJW 1992, 63, 64).
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