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   BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97   

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BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97 (https://dejure.org/1998,11914)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97 (https://dejure.org/1998,11914)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97 (https://dejure.org/1998,11914)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben - Versagung einer Rechtsanwaltszulassung - Genehmigung von Nebentätigkeiten

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung zur Anwaltschaft; wissenschaftlich ausgerichtete Nebentätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1216
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 43/86

    Vereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der Stellung als

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97
    Bei einer wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit sind Gefahren für die Rechtspflege - wie der Senat mehrfach entschieden hat (BGH Beschlüsse vom 30. Juni 1980 - AnwZ 4/80, v. 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81, v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 = JZ 1982, 570, v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 43/86 = NJW 1987, 3011 f) - nicht ersichtlich.

    Die zulässige Höchststundenzahl war in den entschiedenen Fällen allerdings teilweise deutlich geringer (Senatsbeschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ(B) 4/80: 10 Wochenstunden; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1981 - AnwZ(B) 21/81 - 8 Wochenstunden) oder die Nebentätigkeit durfte nur außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 43/86 = NJW 1987, 3011, 3012: 28 Wochenstunden).

  • BGH, 14.12.1981 - AnwZ (B) 21/81

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97
    Bei einer wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit sind Gefahren für die Rechtspflege - wie der Senat mehrfach entschieden hat (BGH Beschlüsse vom 30. Juni 1980 - AnwZ 4/80, v. 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81, v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 = JZ 1982, 570, v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 43/86 = NJW 1987, 3011 f) - nicht ersichtlich.

    Die zulässige Höchststundenzahl war in den entschiedenen Fällen allerdings teilweise deutlich geringer (Senatsbeschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ(B) 4/80: 10 Wochenstunden; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1981 - AnwZ(B) 21/81 - 8 Wochenstunden) oder die Nebentätigkeit durfte nur außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 43/86 = NJW 1987, 3011, 3012: 28 Wochenstunden).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97
    Insbesondere die Anstellung im öffentlichen Dienst und die damit verbundene Staatsnähe kann mit dem Berufsbild der freien Advokatur nicht vereinbar sein; die vielfältige Ausgestaltung der im öffentlichen Dienst wahrgenommenen Aufgabenbereiche erfordert aber eine differenzierte Betrachtung (BVerfGE 87, 287, 324).

    Dieser wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach bestimmt, ob der Anwaltsbewerber in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 - AnwZ(B) 14/93, v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 77/93 jeweils m.w.N.; BVerfGE 87, 287 f.).

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 27/81

    Möglichkeit der Ausübung des Anwaltsberufes durch wissenschaftlichen Mitarbeiter

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97
    Bei einer wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit sind Gefahren für die Rechtspflege - wie der Senat mehrfach entschieden hat (BGH Beschlüsse vom 30. Juni 1980 - AnwZ 4/80, v. 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81, v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 = JZ 1982, 570, v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 43/86 = NJW 1987, 3011 f) - nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 02.12.1994 - 1 BvR 1643/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unvereinbarkeit des Zweitberufs eines

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97
    Dennoch verbietet der schwerwiegende Grundrechtseingriff mit den wirtschaftlichen Folgen einer Berufssperre, die die Versagung der anwaltlichen Zulassung gerade auch bei Berufsanfängern bedeutet (BVerfG NJW 1995, 951), eine starre Anwendung dieses Grundsatzes ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 4/80

    Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ausübung der Tätigkeit eines

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97
    Die zulässige Höchststundenzahl war in den entschiedenen Fällen allerdings teilweise deutlich geringer (Senatsbeschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ(B) 4/80: 10 Wochenstunden; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1981 - AnwZ(B) 21/81 - 8 Wochenstunden) oder die Nebentätigkeit durfte nur außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 43/86 = NJW 1987, 3011, 3012: 28 Wochenstunden).
  • BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 77/93

    Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vereinbarkeit eines anderen

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97
    Dieser wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach bestimmt, ob der Anwaltsbewerber in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 - AnwZ(B) 14/93, v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 77/93 jeweils m.w.N.; BVerfGE 87, 287 f.).
  • BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 14/93

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 74/97
    Dieser wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach bestimmt, ob der Anwaltsbewerber in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 - AnwZ(B) 14/93, v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 77/93 jeweils m.w.N.; BVerfGE 87, 287 f.).
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 58/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Ausübung eines

    In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat auch nur erheblich geringere Zeitkontingente für die anwaltliche Tätigkeit beanstandet (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80, Umdruck S. 7 ff. und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81, Umdruck S. 6 f. zu Erlaubnissen, neben dem Zweitberuf 10 beziehungsweise 8 Stunden wöchentlich als Rechtsanwalt zu arbeiten; ausreichend dagegen die Erlaubnis, 20 Stunden als Rechtsanwalt zusätzlich zu arbeiten, siehe Senat, Beschluss vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97, NJW-RR 1998, 1216).

    Ein Widerrufs- beziehungsweise Untersagungsvorbehalt bei Beeinträchtigung von Betriebsinteressen steht deshalb der Vereinbarkeit nicht entgegen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Februar 1998  - AnwZ (B) 74/97, NJW-RR 1998, 1216; siehe auch Schmidt-Räntsch in Gaier/ Wolf/Göken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BRAO Rn. 70).

    Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. Februar 1998 (AnwZ (B) 74/97, NJW-RR 1998, 1216) bei einem teilzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Universität die diesem eingeräumte Möglichkeit, eine anwaltliche Nebentätigkeit von maximal 20 Wochenstunden auszuüben, ausreichen lassen und als wesentlich dabei gewertet, dass der Mitarbeiter keine festen Dienstzeiten gehabt hat.

  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 23/07

    Vereinbarkeit der Tätigkeit des Leiters einer Landesgeschäftsstelle der

    Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Belange der Rechtspflege gefährden kann (BVerfGE 87, 287, 324 f.; Senat, BGHZ 100, 87, 90 f.; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 24/93, BRAK-Mitt. 1994, 42; v. 16. Februar 1998, AnwZ (B) 74/97, BRAK-Mitt. 1998, 200; v. 16. November 1998, AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571; v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 9/99, NJW 2000, 3004; v. 26. Mai 2003, AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379).
  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 44/98

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf

    Insbesondere eine Anstellung des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst und die damit verbundene Staatsnähe kann mit dem Berufsbild der freien Advokatur nicht vereinbar sein; die vielfältige Ausgestaltung der im öffentlichen Dienst wahrgenommenen Aufgabenbereiche erfordert aber eine differenzierte Betrachtung (BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschlüsse vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93 - BRAK-Mitt. 1994, 42; vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97 - BRAK-Mitt. 1998, 200).

    c) Der für eine Anwaltstätigkeit unbedingt erforderliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum, der ein Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern soll (BVerfGE aaO S. 323), ist danach zu bestimmen, ob der Rechtsanwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97 - aaO m.w.N.).

  • BGH, 26.05.2003 - AnwZ (B) 50/02

    Gleichzeitige Ausübung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst

    Es muß deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Belange der Rechtspflege gefährden kann (BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 100, 87, 90 f; BGH, Beschl. v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93, BRAK-Mitt. 1994, 42; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97, BRAK-Mitt. 1998, 200; v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571; v. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 9/99, NJW 2000, 3004).
  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 9/99

    Unvereinbarkeit einer anderweitigen Berufstätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Es muß deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Belange der Rechtspflege gefährden kann (BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 100, 87, 90 f.; BGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97, BRAK-Mitt. 1998, 200; v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571).
  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 36/98

    Vereinbarkeit der Tätigkeit des Hauptgeschäftsführers einer Handwerkskammer mit

    Insbesondere eine Anstellung des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst und die damit verbundene Staatsnähe kann mit dem Berufsbild der freien Advokatur nicht vereinbar sein; die vielfältige Ausgestaltung der im öffentlichen Dienst wahrgenommenen Aufgabenbereiche erfordert jedoch eine differenzierte Betrachtung (BVerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschlüsse vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93 - BRAK-Mitt. 1994, 42; vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97 - BRAK-Mitt. 1998, 200).
  • AGH Berlin, 25.05.1999 - I AGH 16/98

    Versagung der Zulassung wegen möglicher Interessenkollisionen

    Zuletzt im Beschl. v. 16.2.1998 (AnwZ [B] 74/97, BRAK-Mitt. 1998, 200) hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Ast. selbst darüber bestimmen könne, wie viele und welche anwaltliche Mandate er übernehmen wolle und in gewissem Maße auch abschätzen könne, wie zeitaufwendig die Bearbeitung sich gestalten werde, deshalb erscheine es möglich, einen Spielraum für unvorhersehbaren Zeitbedarf einzuplanen und bei der Annahme der Mandate eine gewisse Auswahl zu treffen.
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