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   BGH, 27.05.1998 - IV ZR 81/97   

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https://dejure.org/1998,2489
BGH, 27.05.1998 - IV ZR 81/97 (https://dejure.org/1998,2489)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1998 - IV ZR 81/97 (https://dejure.org/1998,2489)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - IV ZR 81/97 (https://dejure.org/1998,2489)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12
    Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls bei mehreren Zeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVB f. Kraftfahrtvers. ( AKB ) § 12
    Äußerer Anschein des Kfz-Diebstahls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1243
  • MDR 1998, 1027
  • NZV 1998, 371
  • VersR 1998, 1012
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.06.1996 - IV ZR 164/95

    Äußeres Bild eines Kfz-Diebstahls bei Fertigung einer Schlüsselkopie

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - IV ZR 81/97
    Zwar kann der Versicherungsnehmer den erleichterten Entwendungsbeweis (siehe dazu BGHZ 123, 217, 220; Senatsurteil vom 26. Juni 1996 - IV ZR 164/95 - VersR 1996, 1135 unter 1a) mit stets vorrangig zu hörenden Zeugen (Senatsurteil vom 26. März 1997 - IV ZR 91/96 - VersR 1997, 733) grundsätzlich auch dann führen, wenn das Abstellen des PKW und sein späteres Nichtwiederauffinden von jeweils verschiedenen Personen beobachtet wurde.

    a) Zutreffend hat der Berufungsrichter gesehen, daß das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht schon dadurch entfällt, daß der Versicherungsnehmer keine plausible Erklärung für die erwiesene Fertigung einer Schlüsselkopie geben kann und der Lenkschloßzylinder des Fahrzeugs später ohne Aufbruchspuren wiederaufgefunden wird (siehe dazu auch BGHZ 130, 1 und Senatsurteil vom 26. Juni 1996, aaO unter 2).

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - IV ZR 81/97
    a) Zutreffend hat der Berufungsrichter gesehen, daß das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht schon dadurch entfällt, daß der Versicherungsnehmer keine plausible Erklärung für die erwiesene Fertigung einer Schlüsselkopie geben kann und der Lenkschloßzylinder des Fahrzeugs später ohne Aufbruchspuren wiederaufgefunden wird (siehe dazu auch BGHZ 130, 1 und Senatsurteil vom 26. Juni 1996, aaO unter 2).
  • BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96

    Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - IV ZR 81/97
    Allerdings wird es entscheidend sein, ob der Kläger als glaubwürdig angesehen werden kann (siehe dazu Senatsurteil vom 19. Februar 1997 - IV ZR 12/96 - VersR 1997, 691).
  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95

    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - IV ZR 81/97
    b) Sollte es erneut darauf ankommen, ob eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit gegeben ist, wird das Berufungsgericht auch hier in seine Gesamtschau mit einzubeziehen haben, daß - vom Kläger nicht plausibel erklärt ein Nachschlüssel gefertigt wurde (siehe dazu Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 54/95 - VersR 1996, 319).
  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - IV ZR 81/97
    Zwar kann der Versicherungsnehmer den erleichterten Entwendungsbeweis (siehe dazu BGHZ 123, 217, 220; Senatsurteil vom 26. Juni 1996 - IV ZR 164/95 - VersR 1996, 1135 unter 1a) mit stets vorrangig zu hörenden Zeugen (Senatsurteil vom 26. März 1997 - IV ZR 91/96 - VersR 1997, 733) grundsätzlich auch dann führen, wenn das Abstellen des PKW und sein späteres Nichtwiederauffinden von jeweils verschiedenen Personen beobachtet wurde.
  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 91/96

    Vernehmung von Zeugen zum Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 27.05.1998 - IV ZR 81/97
    Zwar kann der Versicherungsnehmer den erleichterten Entwendungsbeweis (siehe dazu BGHZ 123, 217, 220; Senatsurteil vom 26. Juni 1996 - IV ZR 164/95 - VersR 1996, 1135 unter 1a) mit stets vorrangig zu hörenden Zeugen (Senatsurteil vom 26. März 1997 - IV ZR 91/96 - VersR 1997, 733) grundsätzlich auch dann führen, wenn das Abstellen des PKW und sein späteres Nichtwiederauffinden von jeweils verschiedenen Personen beobachtet wurde.
  • OLG Dresden, 11.06.2019 - 4 U 1399/18

    Zahlungsanspruch aus einer Diebstahlversicherung für einen entwendeten PKW

    Hat der Versicherungsnehmer Anzeichen für das äußere Bild einer Entwendung - etwa durch Benennung von Zeugen - unter Beweis gestellt, ist dem durch Beweisaufnahme nachzugehen (vgl. BGH, VersR 1997, 733; BGH, VersR 1998, 1012).

    Geführt ist der Beweis der erforderlichen Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls indes nur, wenn die Angaben der Zeugen zuverlässig ergeben, dass sich ihre Beobachtungen für das Abstellen und das Nichtwiederauffinden auf ein und dieselbe Örtlichkeit beziehen (vgl. BGH, VersR 1998, 1012).

  • OLG Celle, 07.12.2006 - 8 U 149/06

    Reichweite einer als "Bauklausel" bezeichneten Risikoausschlussklausel in einer

    Tatsächlich dürfte auch trotz Ersetzens des "unmittelbaren" durch den "ursächlichen" Zusammenhang ein zeitlicher und innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Streitigkeit und der Baumaßnahme erforderlich sein (OLG Köln VersR 1998, 1012; Harbauer, a. a. O., Rdnr. 6 b; weitergehend wohl Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 6; a. A. Obarowski, a. a. O. für § 3 Ziff. 1 d) aa)).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 3 U 125/05

    Versicherungsrecht: Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen falscher

    Wenn der Versicherungsnehmer für das Abstellen und das Nichtwiderauffinden nur verschiedene Zeugen benennen kann, so ist der Beweis des äußeren Bildes nur dann geführt, wenn die Aussagen zuverlässig ergeben, dass sich ihre Beobachtungen auf dieselbe Örtlichkeit beziehen (BGH VersR 1998, 1012).
  • OLG Hamm, 18.12.2015 - 20 U 58/15

    Kraftfahrtversicherung: äußeres Bild des Kfz-Diebstahls (hier: Beweis nicht

    Den Beweis des äußeren Bildes kann der Versicherungsnehmer im Wege einer Zeugenaussage nur führen, wenn die Angaben der Zeugen zuverlässig ergeben, dass sich ihre Beobachtungen für das Abstellen und das Nichtwiederauffinden auf ein und dieselbe Örtlichkeit beziehen (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - IV ZR 81/97 -, Rn. 10, juris).
  • OLG Dresden, 16.06.1999 - 8 U 443/99

    Kürzung des Anspruchs auf Restamortisation nach Diebstahl des Leasingfahrzeugs

    Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen die Kaskoversicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer zumindest das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls beweist (zuletzt BGH VersR 1999, 182; 1998, 1012 und 447; st. Rspr.).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 3 U 135/05

    Versicherungsrecht: Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen falscher

    Wenn der Versicherungsnehmer für das Abstellen und das Nichtwiderauffinden nur verschiedene Zeugen benennen kann, so ist der Beweis des äußeren Bildes nur dann geführt, wenn die Aussagen zuverlässig ergeben, dass sich ihre Beobachtungen auf dieselbe Örtlichkeit beziehen (BGH VersR 1998, 1012).
  • OLG Brandenburg, 10.08.1998 - 13 W 5/98

    Darlegungs- und Beweislast bei Kfz-Diebstahl in der Kfz-Kaskoversicherung

    Angesichts des hier gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässigen - Bestreitens mit Nichtwissen durch die Beklagte, war der Kläger gehalten, das Abstellen des Fahrzeuges an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das spätere Nichtauffinden am selben Ort - vorrangig durch Zeugen (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1998 - IV ZR 81/97 -) - unter Beweis zu stellen oder darzulegen, daß und warum ihm hierfür keine Zeugen zur Verfügung stehen.
  • LG Dortmund, 19.08.2009 - 2 S 41/08

    Obliegenheitsverletzung durch Falschangaben nach Motorraddiebstahl

    Es kann offen bleiben, ob dem Kläger der Beweis der Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1998, 1243, BGH NJW 1995, 2169) mittels der vernommenen Zeugen gelungen ist.
  • OLG Köln, 15.09.1998 - 9 U 24/98

    Nachweispflichten eines Versicherungsnehmers bezüglich einer behaupteten

    Da die beiden Zeuginnen nämlich zur Tatsache des Abstellens keine verläßlichen Angaben machen konnten, ist der Kläger für diesen Teil des zu beweisenden Minimalsachverhaltes wie ein zeugenloser Versicherungsnehmer zu behandeln, dessen Anhörung grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, VersR 1998, 1012).
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